Appeal dismissed as time-barred in debt enforcement case

RT120181Supreme CourtDec 6, 2012Inadmissible

Summary

The Zurich High Court did not enter into the debtor’s appeal against a district court decision granting definitive debt enforcement for unpaid social insurance contributions. The court held that the 10-day appeal period had expired before the appeal was posted. As a result, the appeal was inadmissible. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 200, and no party compensation was awarded in the appeal proceedings.

Regest

Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 142 Abs. 1 ZPO; timeliness of an appeal in summary debt-enforcement proceedings. An appeal lodged after expiry of the statutory 10-day period is inadmissible ex officio. If the service date of the challenged decision is established, the deadline is computed from the following day and expires at the end of the prescribed period; a later postal dispatch cannot cure the lateness. Where the appeal is manifestly time-barred, the appellate court may dispense with ordering a response and with setting an additional signing deadline. Costs follow the outcome; no party compensation is due absent relevant appellate effort.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120181-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 31. August 2012 (EB120183)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. August 2012 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbe- fehl vom 22. Februar 2012) – gestützt auf deren rechtskräftige Beitragsverfügung vom 30. Januar 2009 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'157.85 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2009, Fr. 20.-- und die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. November 2012, zur Post gegeben am 17. November 2012, Beschwerde erhoben (Urk. 13). Gleichentags hat der Gesuchsgegner die Beschwerde auch an die Vorinstanz ge- sandt, welche diese an die beschliessende Kammer weitergeleitet hat (Urk. 15). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als verspätet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Un- terzeichnung der Beschwerde (Art. 132 Abs. 1 ZPO) wie auch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 3. November 2012 zugestellt (Urk. 12). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO; von der Vorinstanz korrekt belehrt: Urk. 14 Disp.-Ziff. 6) lief demnach am Dienstag, 13. November 2012 ab (Art. 142 Abs. 1). Die Postaufgabe der Be- schwerde am 17. November 2012 erfolgte damit nach Ablauf der Frist. Daher ist auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'177.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'177.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am: se

Keywords

debt enforcementdefinitive enforcementappeal deadlineinadmissibilitycourt costsparty compensation