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RT120099 ΓÇó Appeal against definitive debt enforcement relief dismissed
RT120099Supreme CourtJul 5, 2012Dismissed
The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the first-instance order granting definitive debt enforcement relief for unpaid 2010 state and municipal taxes. The debtor argued that the debt had already been paid and submitted several documents, but the court held that new evidence filed on appeal was inadmissible and that the remaining documents related to other enforcement proceedings or did not prove payment in this case. The court therefore upheld the definitive relief, set the appeal fee at CHF 300, imposed the costs on the debtor, and denied any party compensation to the creditors.
Art. 326 Abs. 1 ZPO; new evidence in appeal proceedings is inadmissible, and a debtor opposing definitive debt enforcement relief must establish satisfaction of the enforced claim with admissible means. Claims of payment that relate to other enforcement files or that do not show discharge of the specific debt in question are irrelevant. If no valid proof of payment is produced, the appeal against the grant of definitive debt enforcement relief must be dismissed. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied where no compensable effort is shown (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120099-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas- Baumann. Urteil vom 5. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Juni 2012 (EB120641)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Ja- nuar 2012) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'000.60 nebst Zins, für Fr. 99.45 und für Fr. 53.15; die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Beklagte am 22. Juni 2012 (Poststempel 21. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 9; Urk. 6a). Sinngemäss macht er die Tilgung der betriebenen Forderungen geltend (Urk. 9). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Kläger stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den rechts- kräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt B._____ für Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 30. August 2011 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 28. September 2011, welche die vorangegangene Zahlungsempfehlung ersetzt (Urk. 10 S. 2). b/aa) Bereits vor Vorinstanz machte der Beklagte die Tilgung der betriebe- nen Forderungen geltend (Urk. 10 S. 2). Die Vorinstanz erachtete die vom Be- klagten eingereichten Unterlagen als nicht genügend, die geltend gemachte Til- gung zu beweisen (Urk. 10 S. 2 f.) und gewährte aus diesem Grund die Rechts- öffnung. b/bb) Im Beschwerdeverfahren macht der Beklagte im Wesentlichen erneut geltend, dass die betriebenen Forderungen von ihm bereits bezahlt worden seien und reicht dazu Unterlagen ein (Urk. 9; Urk. 11/1-10). Aus dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis geht hervor, dass der Beklagte vor Vorinstanz bereits sechs Unterlagen einreichte, die ihm mit Abschluss des
Verfahrens wieder retourniert wurden. Diese sechs Unterlagen, erkennbar am Stempel der Audienz Zürich ["Einleger: Bekl. Audienz Zürich], reicht der Beklagte erneut im Beschwerdeverfahren ein (Urk. 11/1-3; Urk. 11/5-7). Die übrigen Unter- lagen reicht der Beklagte erstmals in diesem Verfahren ein (Urk. 11/4, Urk. 11/8- 10). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind diese neuen Unterlagen im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen, weshalb diese bei der nachfolgenden Beurteilung un- beachtlich bleiben. Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorbringen des Beklagten einzugehen. b/cc) Der Beklagte macht geltend, dass er hinsichtlich der Staats- und Ge- meindesteuern 2010 eingeschätzt worden sei, obwohl er eine Steuererklärung ausgefüllt habe, nach welcher er nur Fr. 3'400.– hätte bezahlen müssen (Urk. 9 unter 1.). Dieses Vorbringen ist neu (vgl. Prot. I S. 3 f.) und ist gleich wie die dazu eingereichten Unterlagen (Urk. 11/8-10) aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbe- achtlich. Trotzdem ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass er zur Geltendma- chung dieses Einwandes ein Rechtsmittel gegen den Einschätzungsentscheid bzw. gegen die Schlussrechnung hätte erheben müssen. Indem er untätig blieb, sind der Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt B._____ für Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 30. August 2011 sowie auch die dazugehörige Schlussrechnung vom 28. September 2011 rechtskräftig geworden. Die Rechts- kraftbescheinigung des kantonalen Steueramtes lag vor Vorinstanz vor (Urk. 2; Urk. 3/5) und der Beklagte bestreitet diese in keiner Weise. b/dd) Erneut macht der Beklagte eine Zahlung von Fr. 1'629.40 geltend (Urk. 9 unter 2.; Urk. 10 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, erfolgte diese Abrechnung im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. .... Damit ist die Tilgung in der vorliegenden Betreibung Nr. ... nicht dargetan. b/ee) Der vom Beklagten ins Recht gereichte Auszug aus dem Verlustregis- ter reichte der Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Dieser Beleg und die damit in Zusammenhang stehende Behauptung, Fr. 4'107.45 bezahlt zu ha- ben, bleiben unbeachtlich (Urk. 9 unter 3.; Urk. 11/4).
b/ff) Die vom Beklagten aufgeführten Zahlungen von Fr. 5'971.10 und von Fr. 791.75 betreffen die Betreibungen Nr. ... und Nr. ... (Urk. 9 unter 4.; Urk. 11/6). Die geltend gemachte Zahlung von Fr. 1'581.15 betrifft die Betreibung Nr. ... (Urk. 9 unter 5; Urk 11/5). Damit sind diese Zahlungen in der vorliegenden Be- treibung Nr. ... nicht relevant. b/gg) Sodann wiederholt der Beklagte, dass ihm das Betreibungsamt bestä- tigt habe, dass alles bezahlt sei (Urk. 9 unter 6.). Diesbezüglich ist der Beklagte erneut darauf hinzuweisen, dass mit dem handschriftlichen Notizzettel (Urk. 11/7), aus welchem kein Bezug zur vorliegenden Betreibung hervorgeht, kein Tilgungs- nachweis geführt ist. c) Insgesamt gelingt es dem Beklagten auch im Beschwerdeverfahren nicht, einen Tilgungsnachweis hinsichtlich der vorliegend betriebenen Forderung darzutun. Damit steht der Rechtsöffnung nichts entgegen und die Beschwerde ist abzuweisen. Dieses Verfahren erfolgt schriftlich, weshalb die vom Beklagten er- betene Verhandlung nicht durchzuführen ist (Urk. 9). 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zürich, 5. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc