Appeal against refusal of legal opening dismissed

RT120025Supreme CourtMar 20, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a district court ruling that had granted definitive legal opening only for part of the claim based on an Italian judgment. It held that the appellant had not properly explained the composition of the amount sought in the enforcement proceedings and could not rely on new documents on appeal. The court also rejected the argument that the foreign judgment or later correspondence constituted a title for direct payment of the respondent’s share of costs and disbursements, and it upheld the refusal of legal opening for enforcement costs. Appellate costs of CHF 300 were imposed on the appellant, with no party compensation awarded.

Omnilex headnote

Art. 326 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 und Art. 327 Abs. 2 ZPO; definitive/provisional legal opening on appeal; no consideration of nova. In appeal proceedings against a legal-opening decision, new documents and factual explanations are inadmissible. The creditor must establish from the title and the record, already before the first instance, the exact composition of the enforced claim. A foreign judgment that merely allocates costs among the parties does not, without express wording, constitute a title for direct payment of those cost shares to the creditor. For provisional legal opening, a debt acknowledgment must contain an unconditional, unequivocal promise to pay a determinable and due sum; silence or non-objection does not suffice. Enforcement costs are not granted absent a substantiated legal basis and appellate argument.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 20. März 2012

in Sachen

A._____ Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2012 (EB111847)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2012 wurde dem Kläger in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungs- befehl vom 23. September 2011, gestützt auf ein Urteil des Pretore del Distretto di Lugano vom 26. Mai 2011 für Fr. 24'018.45 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2010, abzüglich Fr. 16'140.32 (Valuta 16. August 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt; im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 10a S. 4). Das Urteil wurde den Parteien am 2. Februar 2012 zugestellt (Urk. 10b, Urk. 10c). Am 13. Februar 2012 (Datum Postaufgabe) erhob der Kläger rechtzeitig Be- schwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 mit dem Begeh- ren, es sei das Urteil aufzuheben, der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 10'969.18 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2010 und Fr. 132.– Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten (Urk. 11 S. 2, sinngemäss). Mit der Beschwerdeschrift wurden die Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 3/1- 5, als Sammelbeilage, Urk. 14/2) sowie weitere Beilagen (Urk. 14/3-5) zu den Ak- ten gereicht. 2.1. Vor Vorinstanz hatte der Kläger zusammengefasst geltend gemacht, die Be- klagte sei mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Lugano vom 26. Mai 2011 (nachfolgend: Rechtsöffnungstitel) verpflichtet worden, ihm Fr. 24'018.45 nebst Zins zu bezahlen. Die Gerichtskosten/Spesen von Fr. 800.– und Fr. 2'380.– seien den Parteien je zur Hälfte auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– bezogen worden. Die Beklagte sei verpflichtet worden, ih- ren Kosten-/Spesenanteil ihm (dem Kläger) zu erstatten. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, ihm Fr. 24'018.45 nebst Zins, Fr. 500.– (recte wohl: Fr. 400.–) und Fr. 1'190.– zu bezahlen. Bereits bezahlt habe die Beklagte Fr. 10'969.18 nebst Zins; die Betreibungskosten von Fr. 132.– habe die Beklagte dagegen nicht be- zahlt (Urk. 10 S. 2 f.). 2.2. Die Vorinstanz erwog, ausgewiesen sei die Forderung des Klägers von Fr. 24'018.45 nebst Zins, abzüglich der Zahlung von Fr. 16'140.32. Die zum For-

derungsbetrag gemäss Rechtsöffnungsbegehren (Fr. 10'969.18 nebst Zins) ver- bleibende Differenz werde nicht schlüssig erklärt und sei durch den Rechtsöff- nungstitel nicht ausgewiesen. Insbesondere gehe aus dem Urteil des Einzelge- richts des Bezirks Lugano vom 26. Mai 2011 nicht hervor, dass die Beklagte ver- pflichtet worden wäre, die ihr auferlegten Fr. 1'590.– (Kosten-/Spesenanteile von Fr. 400.– und Fr. 1'190.–) direkt an den Kläger zu bezahlen. Sodann sei nach der in ZR 108 Nr. 2 publizierten Praxis des Obergerichts für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10a S. 2, Erw. 2.3 f.). 3.1. Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Schreiben vom 6. Juli 2011 (Urk. 14/4) ergibt sich, wie sich die in Betreibung gesetzte Forderung zu- sammensetzt: - Kapital Fr. 24'018.45 - Zinsen 5 % 27.5.2010 / 27.7.2011 Fr. 1'401.07 - ½ (Gerichts-)Kosten Fr. 500.00 - ½ (Gerichts-)Spesen Fr. 1'190.00 Total Fr. 27'109.52

abzüglich Zahlung Fr. 16'140.32 Forderung in der Betreibung/Rechtsöffnung Fr. 10'969.20 Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Novum. Als solches ist es im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nur aus diesem Schreiben ergibt sich, weshalb der Kläger im Rechtsöffnungsverfahren Fr. 10'969.18 geltend gemacht hat. Der Kläger hat weder vor Vorinstanz noch in der Beschwerdeschrift dargelegt, wie sich die von ihm in Betreibung gesetzte Forderung zusammensetzt. Es war nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin, die Zusammensetzung der Forderung von sich aus anhand der Akten zu eruieren. Dazu wäre sie auch nicht in der Lage gewesen, weil das vorerwähnte Schreiben erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, er habe dieses Schreiben der Vorinstanz eingereicht bzw. diese habe das Schreiben nicht zur Kenntnis genommen. Im Übrigen ist die oben aufge- führte Berechnung teilweise nicht korrekt. So wurden bei der Position Kosten fälschlicherweise Fr. 500.– eingesetzt; der Kostenanteil der Beklagten gemäss

Rechtsöffnungstitel beträgt indes nur Fr. 400.– (vgl. Urk. 14/2, Urk. 3/3). Sodann wurde dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil für die geltend gemachten Zin- sen Rechtsöffnung erteilt. Dadurch, dass die Vorinstanz die aufgelaufenen Zinsen nicht betragsmässig auswies, erwächst dem Kläger kein Nachteil. Insofern fehlt es an einer Beschwer. Der Kläger hat im Übrigen weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren begründet, bis zu welchem Stichtag die aufgelaufenen Zin- sen hätten berechnet werden sollen. Nach dem Vorstehenden hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht teilweise als unschlüssig bezeichnet. Inso- fern erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet. 3.2. Der Kläger geht fehl in der Annahme, die Beklagte sei verpflichtet worden, die Gerichtskosten von Fr. 1'590.– ihm direkt zu bezahlen. Eine solche Regelung findet sich im Rechtsöffnungstitel nicht und wird auch nicht vom Einzelgericht, das den Rechtsöffnungstitel erliess, bestätigt. Im entsprechenden Schreiben, auf das sich der Kläger bezieht (vgl. Urk. 11 S. 4 Rz. 10), wird dazu nichts ausgeführt, sondern bloss festgehalten, dass die Kosten/Spesen den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden (vgl. Urk. 14/3). Im Übrigen handelt es sich bei diesem Schrei- ben um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren wie erwähnt nicht zu beachten ist (vgl. demgegenüber Urk. 14/2 bzw. Urk. 3/4, die bereits vor Vorinstanz zu den Akten gelegt wurde). Nicht von Bedeutung ist sodann, ob der Kläger für die von ihm geltend gemachten Kosten/Spesen einen Vorschuss bezahlt hat (so der Klä- ger in Urk. 11 S. 4 Rz. 9; Urk. 14/2 bzw. Urk. 3/5). Demnach bildet der vor Vo- rinstanz eingereichte ausserkantonale Entscheid für die mit ihm festgesetzten Kosten/Spesen keinen Rechtsöffnungstitel. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob ein anderer Rechtsöffnungstitel vorliegt, wonach die Be- klagte verpflichtet wäre, dem Kläger ihren Anteil an den Kosten/Spesen zu erset- zen. Der Kläger beruft sich im Beschwerdeverfahren mit dem Hinweis auf ein Schreiben vom 15. Juli 2011 (Urk. 12/5) sinngemäss auf eine (angebliche) Schuldanerkennung, mithin auf einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Er habe dieses Schreiben an der Rechtsöffnungsverhandlung vor Vorinstanz zwar nicht eingereicht, jedoch vorgelesen. Darin lasse die Beklagte mitteilen, dass sie gegen die Berechnung der Forderung gemäss Schreiben vom

  1. Juli 2011 (Urk. 14/4; vgl. dazu oben, Ziff. 3.1) nichts einzuwenden habe (Urk. 11 S. 5 Rz. 13). Dazu gilt es vorab festzuhalten, dass der Kläger vor Vorinstanz definitive Rechts- öffnung verlangt und sich hierfür auf einen gerichtlichen Entscheid abgestützt hat (vgl. Urk. 1 S. 1 ff., insb. S. 1 und S. 4 f.). In der Praxis wird es zwar überwiegend als zulässig betrachtet, in demselben Verfahren gleichzeitig um definitive und pro- visorische Rechtsöffnung zu ersuchen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N. 38 ff., N. 40). Das Schreiben vom 15. Juli 2011 wurde aber nach der Darstellung des Klägers vor Vorinstanz nur vorgelesen und dieser nicht als Rechtsöffnungstitel zur Prüfung eingereicht. Diese Unterlassung kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Das Schreiben vom 15. Juli 2011 ist im Beschwerdeverfahren als Novum ausgeschlossen, dies umso mehr, als das Novenverbot auch für die Beklagte gilt, die deshalb keine Einwendungen gegen die provisorische Rechts- öffnung erheben könnte. Sodann wird im Schreiben vom 15. Juli 2011 (Urk. 14/5) auf das Schreiben vom 6. Juli 2011 (Urk. 14/5) Bezug genommen. Nur im letzte- ren Schreiben finden sich bezifferte Beträge. Eine Schuldanerkennung, mit der sich die Beklagte verpflichtet hätte, dem Kläger einen bestimmten Betrag zu be- zahlen, könnte sich somit allenfalls aus beiden Schreiben zusammen ergeben. Der Kläger macht nicht geltend, er habe das Schreiben vom 6. Juli 2011 vor Vo- rinstanz eingereicht oder wenigstens vorgelesen. Das Schreiben stellt klarerweise ein im Beschwerdeverfahren unbeachtliches Novum dar. Auch deshalb fehlt es an einer Schuldanerkennung. Weiter wird im Schreiben vom 15. Juli 2011 bloss aus- geführt, dass keine Einwände gegen die Abrechnung/Berechnung ("conteggio") der Beträge gemäss Schreiben vom 6. Juli 2011 bestehen. Damit steht jedoch noch nicht eindeutig fest, dass sich die Beklagte verpflichtet hätte, sämtliche der im Schreiben aufgeführten Teilbeträge direkt dem Kläger zu überweisen. Abgese- hen davon steht auch nicht fest, dass sich die Beklagte auf dem Schreiben vom 15. Juli 2011 behaften lassen müsste: Das Schreiben wurde von D._____ ver- fasst. Dass D._____ zu jenem Zeitpunkt noch befugt war, eine Schuld für die Be- klagte zu anerkennen, wurde vom Kläger weder behauptet noch nachgewiesen. Ferner genügt es für die Annahme einer Schuldanerkennung nicht, wenn der Klä-

ger vor Vorinstanz behauptete oder erläuterte, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihren Anteil an Kosten und Spesen ihm (direkt) zu erstatten, und dies von der Be- klagten nicht bestritten wurde (so der Kläger, vgl. Urk. 11 S. 4 Rz. 12): Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht be- stimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N. 21). Einen solchen Willen kann der Kläger daraus, dass seine Behaup- tung/Erklärung von der Beklagten nicht bestritten wurde, nicht ableiten. Für eine Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs bräuchte es schliesslich eine aus- drückliche Erklärung (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N. 18 f.). Nach dem Vorstehenden liegt mit Bezug auf die Kosten/Spesen auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. 3.4. Die Vorinstanz hat für die Betreibungskosten im Einklang mit der Praxis (ZR 108 Nr. 2) keine Rechtsöffnung erteilt. Mit der Beschwerde wurde dies ange- fochten. Eine Begründung hierfür wurde indes nicht geliefert. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb oh- ne Weiterungen abzuweisen (Art. 322 Abs. 1 i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in An- wendung von Art. 48 GebV SchKG (SR 281.35) auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 11 (Doppel) und Urk. 14/3-5 (je in Kopie), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'590.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: se

Keywords

legal openingdebt enforcementnovumforeign judgmentcost allocationprovisional acknowledgmentappeal costsenforcement costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal showed a right to definitive legal opening for the additional amount claimed beyond the first-instance grant.

Extracted holding

No. The appellant did not satisfactorily establish how the enforced claim was composed, and the lower court correctly found the higher amount partly unsupported by the title.

Extracted reasoning

A later-filed letter explaining the calculation was a prohibited nova on appeal. The lower court was not required to reconstruct the claim on its own.

Key legal question

Whether the foreign judgment entitled the appellant to direct payment of the respondent's share of costs and disbursements.

Extracted holding

No. The judgment did not state that the respondent had to pay those amounts directly to the appellant, and no enforceable acknowledgment was shown.

Extracted reasoning

The cited correspondence did not contain an unconditional and unequivocal promise to pay a determinable sum to the appellant; the necessary title for provisional legal opening was absent.

Key legal question

Whether legal opening should also have been granted for enforcement costs.

Extracted holding

No. The refusal to open legal proceedings for enforcement costs was upheld in line with prior practice.

Extracted reasoning

No substantiated appellate argument was provided against the lower court's refusal.

Key legal question

Allocation of appellate costs and party compensation.

Extracted holding

The appeal costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

The appellant was unsuccessful and the respondent incurred no significant effort.

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