Revision request inadmissible for lack of competence and grounds

RH170003Supreme CourtMar 1, 2018Inadmissible

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Omnilex summary

The Zurich Cantonal Court held that the defendant's revision request was inadmissible. As to the first-instance labour judgment, the appellate court lacked functional competence because it had previously dismissed the complaint without issuing a reformative decision; revision had to be sought before the court that last decided on the merits. As to the appellate judgment of 10 October 2017, the defendant failed to invoke any statutory revision ground and merely repeated earlier arguments. The proceedings were free of charge, and the plaintiff received no compensation.

Omnilex headnote

Art. 328 ZPO; revision is to be sought before the court that last decided on the merits, and the remedy has no devolutive effect. Where an appellate court merely dismisses a complaint without issuing a reformative judgment, it is not the competent revision instance for the first-instance decision. Revision against the appellate judgment requires the applicant to invoke and substantiate a statutory ground under Art. 328 Abs. 1 ZPO; mere repetition of arguments already rejected in appeal proceedings does not suffice. Under Art. 114 lit. c ZPO, proceedings are free of charge where the amount in dispute is below the statutory threshold; party compensation may be denied absent significant expense, even if the conduct approaches vexatiousness.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH170003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. März 2018

i n Sachen

A._____, Ltd liab. Co., Beklagte, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin

gegen

B._____, Klägerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte

vertreten durch C._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 (RA170013-O)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 wies die beschliessende Kammer die Be- schwerde der Beklagten, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Be- klagte) gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (Geschäfts-Nr.: AH170098-L) ab (Urk. 2). Mit Eingabe vom 12. November 2017 beantragte die Beklagte bei der be- schliessenden Kammer die Revision des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsge- richt Zürich vom 24. Juli 2017 und des Urteils der Kammer vom 10. Oktober 2017 mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2; siehe auch Urk. 6): " 1. Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren weil erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken. 2. Die Pfändung ist aufzuheben bzw. zu sistieren."

  1. a) Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht er- forderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf ande- re Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerken- nung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. b) Die Beklagte führt i n ihrer Eingabe vom 12. November 2017 aus, dass die von der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Klägerin) geltend gemachte Körperverletzung nie stattgefunden habe. Die Klägerin sei trotz gültigem Arbeitsvertrag mit ihr ohne Vorankündigung ei nfach nach Gri echenland

verschwunden und nie mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt. Kündigungsfris- ten habe sie nicht eingehalten. Da die Klägerin die einzige Mitarbeiterin im Nagel- studio gewesen sei, hätten mit deren Verschwinden keine Kunden mehr bedient werden können. Eine Nageldesignerin bediene im Durchschnitt acht bis zwölf Kunden pro Tag zu Fr. 80.–. Wenn eine Arbeitnehmerin, wie in diesem Fall die Klägerin, einfach die Arbeit niederlege und entgegen der Weisungen des Vorge- setzten vor den Kunden verschwinde und ni cht mehr zur Arbei t zurückkehre, sei eine Entlassung bzw. eine fristlose Entlassung vernunftgemäss sinnvoll und auch korrekt. Der nicht ausbezahlte Lohn stelle somit einen Lohnrückbehalt dar, wel- cher mit den durch das Nichteinhalten der Kündi gungsfri st und das Verschwi nden der Klägerin entstandenen volkswirtschaftlichen Schäden zur Verrechnung ge- bracht würde. Das vorinstanzliche Urteil sei völlig falsch, da es eine Mitarbeiterin, welche sich keinen Deut um Kunden und Arbeitsverträge schere und ei nfach ver- schwinde, besser stelle als dies im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen sei. Das Urteil ermuntere zu solchen illegalen Praktiken (Urk. 1 S. 3 f.). D._____ sei durch E._____ als Einzelfirma gegründet worden. Diese habe in der Zeit, als die Kläge- rin dort angestellt gewesen sei, alleine E._____ gehört, welche auch die alleinige Mieterin des Studios gewesen sei (Urk. 6 S. 3). c) ca) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sa- che geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde einge- treten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisi- onsinstanz, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10).

cb) Die beschliessende Kammer hat die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (Ge- schäfts-Nr.: AH170098-L) abgewiesen und somit keinen reformatorischen Ent- scheid im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO gefällt, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich funktionell für das gestellte Revisionsbegehren nicht zustän- dig ist. Die Beklagte hätte das Revisionsgesuch bei der Vorinstanz stellen müs- sen, da diese als letzte in der Sache entschieden hat. Auf das beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Revisionsgesuch der Beklagten ist daher nicht ein- zutreten, soweit es sich auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 2017 be- zi eht. d) Und soweit sich das Revisionsgesuch auf den Beschwerdeentscheid der Kammer vom 10. Oktober 2017 bezieht, macht die Beklagte in ihrer Eingabe vom 12. November 2017 keine Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Das von ihr im Revisionsverfahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte erschöpft sich hauptsächlich in den Ausführungen, welche sie bereits im Beschwerdever- fahren RA170013-O vorgetragen hat (vgl. Urk. 5/16, wobei diese Vorbringen auf- grund Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt wurden [Urk. 2 S. 3 ff.]). So macht die Beklagte auch nicht explizit geltend, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Auf das Revisionsgesuch der Beklagten ist auch aus di esem Grund ni cht ei nzutreten. 3. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–, weshalb das Revisionsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Allerdings liegt die Prozessführung der Beklag- ten an der Grenze zur Mutwilligkeit (Art. 115 ZPO). Mangels wesentlicher Umtrie- be ist der Klägerin für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch der Beklagten vom 12. November 2017 wi rd ni cht eingetreten. 2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos.

  1. Der Klägerin wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3, 4/1-2, 6 und 7/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RA170013-O. Die erstinstanzlichen Akten des Verfahrens AH170098-L gehen nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 1. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Keywords

revisioninadmissibilityfunctional competencenew evidencelabour claimcostsparty compensation

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Key legal question

Whether the cantonal appellate court had functional competence to hear revision against the first-instance labour judgment.

Extracted holding

No; because the appellate court had dismissed the complaint and had not issued a reformative decision, the revision request against the first-instance judgment had to be filed with the court that last decided on the merits.

Extracted reasoning

Revision under Art. 328 ZPO has no devolutive effect. The last instance on the merits was the first-instance court, so the appellate court was not the competent revision instance for that part.

Key legal question

Whether revision grounds were sufficiently alleged for the appellate judgment of 10 October 2017.

Extracted holding

No; the application did not assert any statutory revision ground, in particular no newly discovered decisive facts or evidence.

Extracted reasoning

The defendant essentially repeated arguments from the appeal proceedings; these had already been disregarded under Art. 326 ZPO and do not constitute revision grounds under Art. 328 ZPO.

Key legal question

Costs and party compensation in the revision proceedings.

Extracted holding

The revision proceedings were free of charge and no party compensation was awarded to the plaintiff.

Extracted reasoning

The amount in dispute was below CHF 30,000, so the proceedings were free under Art. 114 lit. c ZPO. Despite borderline vexatious conduct, there were no significant expenses justifying compensation.

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