Revision of bankruptcy appeal decision denied

RH110003Supreme CourtMar 1, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The debtor sought revision of the Zurich Court of Appeal’s ruling of 14 March 2011, which had not entered into his late appeal against a bankruptcy opening without prior enforcement. The Obergericht held that he did not assert any statutory revision ground, in particular no new decisive facts or evidence under Art. 328 ZPO, and that the request was therefore to be rejected insofar as it could be heard. The court also refused to order transmission of the filing to another authority, noting that the former cantonal forwarding rule no longer exists and that Art. 63 ZPO does not apply to appellate remedies. Costs of CHF 500 were imposed on the debtor, with no party compensation to the creditor.

Omnilex headnote

Art. 328 f. ZPO; revision of a final decision is admissible only on the statutory grounds and within 90 days from discovery of the ground. Revision is not a substitute for renewed review of issues already finally decided. Mere persistence in previously rejected objections, without substantiating a genuine revision ground, is insufficient. Art. 63 ZPO concerns the refiling of actions after jurisdictional failure or non-entry and does not extend to remedies. If a filing is directed to an incompetent court, no general duty of forwarding comparable to the former cantonal rule exists under the ZPO.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH110003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 1. März 2012 in Sachen

A._____, Schuldner und Revisionskläger

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Revisionsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung / Revision

Rekurs gegen eine Verfügung des Konkursrichters des Bezirkes Zürich vom 23. November 2010 (EK101750)

Revision gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 14. März 2011 (NN100133)

Erwägungen:

  1. Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirkes Zü- rich über den Schuldner den Konkurs ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG (act. 4/4). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner Rekurs, auf wel- chen die Kammer mit Beschluss vom 14. März 2011 infolge Verspätung nicht ein- trat. Da dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, eröffnete sie den Konkurs neu (act. 2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desgericht am 18. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Auch das gegen seinen Entscheid gestellte Revisionsgesuch wies es ab (act. 4/39 und /42). 2. Mit Eingabe vom 10. November 2011 an die Kammer verlangt der Schuldner Revision des Entscheides der Kammer vom 14. März 2011. Des Weite- ren reicht er zahlreiche Beilagen ein (act. 1, act. 3/1-19). Mit der Revision kann ein rechtskräftiger Entscheid unter gesetzlich um- schriebenen Voraussetzungen (Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zugeführt werden. Das Gesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes zu stellen (Art. 328 und 329 ZPO). Einer Revi- sion zugänglich sind Sach- und Prozessentscheide. 3. Aus der nicht leicht zu verstehenden Begründung ergibt sich unter an- derem, dass der Schuldner nach wie vor mit dem seinerzeitigen Nichteintreten auf den Rekurs nicht einverstanden ist (act. 1 S. 4). Er hält ohne nähere Ausführun- gen an der Rechtzeitigkeit seiner Rekursschrift fest. Diese Fragen hat das Bun- desgericht in seinem Entscheid vom 18. Mai 2011 rechtskräftig entschieden. Der Schuldner macht weder neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (unechte Noven) noch eine andere gesetzliche Vo- raussetzung geltend, welche eine Revision begründen könnten. Im Übrigen wendet er sich offenbar gegen die Eröffnung des Konkurses. Ob er dazu taugliche neue Behauptungen aufstellt, kann offen bleiben. Eine Revision ist wie dargelegt von derjenigen Instanz zu behandeln, welche zuletzt in der Sa-

che entschied (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Das war jedenfalls nicht das Ober- gericht. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Schuldner ersucht um Weiterleitung seiner Eingabe an die richtige Instanz, falls das Obergericht nicht zuständig sein sollte (act. 1 S. 8). Eine § 194 GVG/ZH entsprechende Bestimmung, wonach eine Frist mit der Eingabe an die unrichtige Stelle gewahrt war und die Weiterleitung an die zuständige Stelle von Amtes wegen erfolgte, gibt es in der seit Januar 2011 geltenden Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr. Die Kammer hat jüngst entschieden, die Bestim- mung von Art. 63 ZPO (eine allfällige Frist gilt als gewahrt, wenn eine Klage nach einem Rückzug mangels Zuständigkeit oder einem Nichteintreten innert 30 Tagen bei der richtigen Stelle neu eingereicht wird) beziehe sich nur auf das Einleiten neuer Verfahren und nicht auf Rechtsmittel (OGerZH RU110057 vom 27. Januar 2012). Es ist nicht ohne weiteres klar, auf welche konkreten Revisionsgründe sich der Schuldner stützt und wie es sich mit der 90-tägigen Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO verhält. Dies wird die zuständige Instanz zu überlegen haben, falls sie vom Schuldner angerufen werden sollte, darüber ist heute nicht zu befinden. 5. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Revisionsverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin entstand kein zu einer Entschädigung berechtigender Aufwand. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- od er Nachlassrichter oder der kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Keywords

revisionbankruptcynon-entrylate appealnew evidencejurisdictioncosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the revision request against the appellate ruling of 14 March 2011 was admissible and based on statutory revision grounds within the time limit.

Extracted holding

The debtor did not invoke any qualifying new facts or evidence, and the revision request was therefore not admissible insofar as it sought reconsideration of the final appellate ruling.

Extracted reasoning

Revision under Art. 328 and 329 ZPO requires a legally defined ground and filing within 90 days of discovery. The debtor merely repeated objections already finally decided by the Federal Supreme Court and did not substantiate any new ground for revision.

Key legal question

Whether the Obergericht had to forward the filing to the competent authority for possible revision of the bankruptcy opening.

Extracted holding

No forwarding order was issued; the competent authority would have to assess any such filing itself if the debtor addressed it.

Extracted reasoning

The court held that the ZPO no longer contains a rule comparable to the former cantonal forwarding provision, and Art. 63 ZPO does not apply to appellate remedies. In any event, the competent revision authority would have to consider the filing and the 90-day period.

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