Legal aid counsel granted in complex divorce protection case

RE140022Supreme CourtNov 5, 2014Granted

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Omnilex summary

The Zurich High Court allowed the mother’s appeal against the refusal of court-appointed counsel in an Eheschutz proceeding. It held that the first-instance case was not a simple alimony matter: custody, contact rights, a possible guardianship, housing, and support issues - including hypothetical income - created sufficient factual and legal complexity to make legal representation necessary. The appeal court set aside the lower court’s refusal, granted legal aid counsel for the first instance, and appointed the appellant’s lawyer. No appeal costs were charged, and the appellant received CHF 1,000 from the court fund; her appellate legal-aid request was therefore moot.

Omnilex headnote

Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; prerequisites for court-appointed counsel in family summary proceedings. Legal aid counsel is required where, despite simplified procedure and judicial assistance, the case presents a factually and legally complex constellation that a lay party cannot reasonably handle alone. The decisive criterion is not whether a settlement was eventually reached, but whether the party was in a position to identify and formulate the relevant claims and factual assertions without legal assistance. Complex child-related issues, contact arrangements, protective measures, and the assessment of hypothetical income may justify the necessity of counsel (consid. B.3-5).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140022-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 5. November 2014

i n Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. September 2014 (EE140089-C)

Erwägungen: A. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1. Die Parteien standen sich vor Vorinstanz i n ei nem Eheschutzverfahren ge- genüber. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. August 2014 schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichts eine Trennungsvereinbarung, welche mit Urteil vom 2. September 2014 vorgemerkt und hinsichtlich der Kinderbelan- ge genehmigt wurde (Urk. 25). Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Bezug auf die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt, aber hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung abgewiesen (Urk. 25 Dispositiv-Zif f. 3 der Verfügung vom 2. Sep- tember 2014). 2. Hiergegen hat die Klägerin innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 24). Sie beantragt, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem stellt sie ein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren (Urk. 24 S. 2). Der Gegenpartei im Hauptverfah- ren kommt im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltli che Rechts- pflege keine Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 Erw . 4.2 S. 343; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 Erw . 3.2 mit Hinweisen). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung stellte die Vorinstanz zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 6 f.; Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Position der Klägerin im Eheschutzverfahren nicht aussichtslos er- scheint und ihre Mittellosigkeit ausgewiesen ist (Urk. 25 S. 6). Anlass für die vorliegende Beschwerde gibt daher einzig die Frage nach der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Eheschutzverfah- ren.

  1. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung verneint und diesbezüglich erwogen, es habe sich um ein ganz normales, keinerlei besondere Schwierigkeiten bereitendes Eheschutzver- fahren gehandelt, welches sich primär darin erschöpft habe, die Belege für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu sammeln und diese auszuwerten. Mit Bezug auf die elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Gütertren- nung, Zutei lung der eheli chen Wohnung, Verteilung der Effekten und die Un- terhaltsbeiträge seien sich die Parteien in der mündlichen Befragung im We- sentlichen einig gewesen. Die einzige Uneinigkeit habe die Errichtung der Beistandschaft betroffen, wobei zu beachten sei, dass ein Beistand nur zur Unterstützung tätig werde, falls sich die Parteien über die Modalitäten des persönlichen Verkehrs nicht einigen könnten, wofür anlässlich der Hauptver- handlung keine objektiven Anhaltspunkte bestanden hätten. Es sei schlicht nicht ersichtlich, wozu die Klägerin im vorliegenden Verfahren, welches we- der besondere tatsächliche, geschweige denn rechtliche Schwierigkeiten aufgewiesen habe, und sich die Parteien ausserdem in den wesentlichen Punkten einig gewesen seien, einer anwaltlichen Vertretung bedurft habe (Urk. 25 S. 7 f.). 3. Gegenstand des vorliegenden Eheschutzverfahrens waren die Zuteilung der Obhut über den gemeinsamen Sohn B., die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs, die Errichtung einer Beistandschaft, die Zuteilung der ehelichen Wohnung, Ehegatten- und Kinderunterhalt sowie die Anordnung der Gütertrennung. Mit der von der Klägerin beantragten Obhutszuteilung an sich erklärte sich der Beklagte anlässlich der Parteibefragung nur notge- drungen einverstanden. Er führte auf die Frage, ob er mit der Obhutszutei- lung an die Klägerin einverstanden sei, aus:" Ich muss zurzeit, damit einver- standen sein, da ich keinen festen Wohnsitz habe. Es ist nicht so, dass ich es grundsätzlich akzeptiere." (VI-Prot. S. 10). Auch die Regelung des per- sönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und dem Sohn B. gab Anlass zu Diskussionen, nachdem die Klägeri n ei n zwei wöchentli ches Be- suchsrecht für vier Stunden beantragte und der Beklagte einen Nachmittag pro Woche als angemessen erachtete, um die Vater-Sohn-Beziehung auf-

recht zu erhalten (VI-Prot. S. 12). Die Forderung der Klägerin nach einem begleiteten Besuchsrecht verstand der Beklagte nicht (VI-Prot. S. 12). Im Rahmen der Vereinbarung wurde das Besuchsrecht zwar unbegleitet fest- gesetzt, aber den Bedenken der Klägerin insofern Rechnung getragen, als dass in einer ersten Phase keine Übernachtungsbesuche stattfinden werden und die in der zweiten Phase folgenden Übernachtungsbesuche an die Be- dingung geknüpft wurden, dass der Beklagte über eine Wohnung verfüge. Ausserdem wurde die Errichtung einer Beistandschaft vereinbart. Auch mit Bezug auf die Unterhaltspflicht des Beklagten lag keine Einigkeit vor. Während die Klägerin Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge von ge- samthaft Fr. 1'800.– bzw. Fr. 1'850.– ab 1. Juli 2014 verlangte, war der Be- klagte lediglich bereit, für den Sohn B._____ Unterhaltsbeiträge zu bezah- len, wobei ihm die von der Klägerin geforderten Fr. 1'000.– als etwas viel vorkamen (VI-Prot. S. 15). Im Rahmen des Vergleichs wurde schliesslich auf eine Verpflichtung zur Bezahlungen von Ehegattenunterhalt verzichtet und für den Sohn B._____ ei n Unterhaltsbeitrag von Fr. 330.– ab 1. Januar 2015 vereinbart (Urk. 15 Ziff. 4a und b). Aus Ziffer 4c der Parteivereinbarung geht hervor, dass auf Seiten des Beklagten ab 1. Januar 2015 mit einem hypo- thetischen Einkommen gerechnet wurde. 4. Das Gesagte zeigt, dass entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht be- zügli ch sämtli chen wesentli chen Punkte Ei ni gkei t herrschte und si ch das Verfahren damit keineswegs auf das Sammeln der Belege zur Berechnung des Unterhaltsanspruches der Klägerin beschränkte. Aus der Tatsache, dass schlussendlich unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung erzielt werden konnte, kann nicht geschlossen werden, dass sich die Parteien von Vornherein einig gewesen wären. Vielmehr galt es, zahlreiche Differenzen von durchaus grosser Tragweite für die Parteien zu bereinigen. Gerade mit Blick auf die Kinderbelange stellten sich in diesem Zusammenhang komple- xe Fragen, welche ein juristischer Laie nicht in jedem Fall selber überblicken kann. So erforderten es die Umstände, dass den Bedenken der Klägerin be- zügli ch ei nes geri chtsübli chen Besuchsrechts Rechnung zu tragen war,

weshalb Schutzmassnahmen wie ein begleitetes Besuchsrecht oder die Er- richtung einer Beistandschaft diskutiert wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin als juristische Lain diese Rechtsinstitute (begleitetes Besuchs- recht, Beistandschaft) ni cht kannte und damit nicht in der Lage war, die er- forderlichen Rechtsbegehren und Anträge zu formulieren. Der in Kinderbe- langen geltende unei ngeschränkte Untersuchungsgrundsatz ändert daran ni chts, nachdem dieser die am Verfahren Beteiligten nicht davon entbindet, durch Sachverhaltshinweise oder Beweisangaben selber am Verfahren mit- zuwirken. Die sachgerechte Formulierung der Rechtsbegehren ist Sache der Parteien. Sie setzt voraus, dass diese die sich stellenden Rechtsfragen ken- nen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 10). Auch mi t Bli ck auf di e Festsetzung der Unterhaltsbei- träge erschöpfte sich das Verfahren nicht bloss in der Auswertung der be- kannten Parameter (Einkommen und Bedarf der Parteien), sondern es stand die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Beklag- ten im Raum. Dass der Klägerin der Begriff des hypothetischen Einkom- mens fremd ist, ist dabei ebenso offensichtlich, wie dass sie als juristische Lain nicht in der Lage war, die für die Beurteilung der Unterhaltsbeiträge re- levanten Tatsachenbehauptungen, namentlich im Hinblick auf die Frage ei- nes hypothetischen Einkommens des Beklagten, aufzustellen. Alles in allem präsentierte sich das vorliegende Eheschutzverfahren damit nicht als ei nfa- ches, keinerlei besondere Schwierigkeiten bereitendes Verfahren, welches von der Klägerin ohne juristische Kenntnissen alleine hätte bewältigt werden können. Die vom Gericht bereit gestellten Checklisten waren nicht geeignet, hinsichtlich dieser Schwierigkeiten Abhilfe zu schaffen, zumal diese - wie die Vorinstanz selber ausführt (Urk. 25 S. 7 f.) - lediglich dazu dienen, die not- wendigen Belege für die Festsetzung der Unterhaltspflicht zusammenzutra- gen. Mit Bezug auf die umstrittene Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie die Errichtung einer Beistandschaft bieten die Checklisten aber genauso wenig Hilfestellung wie für die Frage nach der Anrechnung eines hypotheti- schen Ei nkommens.

  1. Gesamthaft ist festzuhalten, dass dem vorliegenden Eheschutzverfahren ein vielschichtiger Sachverhalt zu Grunde lag, welcher zu rechtlich komplexen Fragestellungen führte. Das Verfahren wies für die Parteien - insbesondere aufgrund der umstrittenen Kinderbelange - eine grosse Bedeutung auf. Die Klägerin verfügt über keine juristischen Kenntnisse und ist gemäss eigenen Angaben psychisch angeschlagen (vgl. Urk. 12 S. 21 f.; obwohl die psychi- sche Labilität der Klägerin bereits vor Vorinstanz vorgebracht und zum Be- weis verstellt wurde, wurde die Klägerin weder dazu befragt, noch entspre- chende Auskünfte beim behandelnden Psychiater, Dr. med. C._____, ein- geholt). Unter diesen Umständen war die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Eheschutzverfahren auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Jede vernünftige Drittperson mit ausreichenden finanziellen Mitteln hätte i n der gleichen Situation einen Rechtsvertreter beauftragt. Das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens si nd mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies ist die Klägerin für das Be- schwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer 4A_374/2013 vom 23. September 2014, Erw. 4.3.2). 2. Die Klägerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem die Klägerin keine Gerichtskosten zu tragen hat und für ihre Aufwendungen entschädigt wird, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. September 2014 aufgehoben. 2. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.– entschädigt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Klägerin, − die Vorinstanz, − die Gegenpartei im Hauptverfahren, D._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 5. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: se

Keywords

legal aidappointed counselfamily lawcustodyvisitation rightshypothetical incomechild protectionsummary proceedingsnecessity of representation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellant was entitled to court-appointed counsel in the first-instance family proceeding

Extracted holding

Yes. The case involved disputed custody, visiting rights, guardianship, housing and support issues of sufficient complexity and importance that legal representation was necessary.

Extracted reasoning

Although the parties reached a settlement, they had been far from agreement on key issues. The children's interests, the possible need for supervised contact and guardianship, and the question of imputing hypothetical income made the case too complex for a layperson. The court held that checklists did not replace legal advice and that the appellant could not be expected to formulate the necessary legal requests on her own.

Key legal question

Whether the appellant's request for legal aid in the appeal became moot

Extracted holding

Yes. Because the appeal court waived costs and compensated the appellant from the court fund, the request was without object.

Extracted reasoning

No court costs were imposed in the appeal and compensation was awarded for the appeal proceedings, so there was nothing left to decide on the appeal legal-aid request.

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