Appeal withdrawn in legal aid dispute; proceedings struck off

RE120007Supreme CourtFeb 5, 2013Withdrawn

Summary

In a family-law protective-measures case, the applicant appealed the first-instance refusal of legal aid. After the parties were summoned to a reference hearing, the applicant withdrew the appeal, including the request for appellate legal aid. The Zurich Higher Court therefore struck the proceedings off the roll. It fixed the second-instance court fee at CHF 500, holding that Art. 119(6) CPC does not apply to appeal proceedings under Art. 121 CPC, and ordered the fee to be borne by the appellant. No party compensation was awarded to the respondent, in line with the parties’ agreement.

Regest

Art. 119 Abs. 6 ZPO und Art. 121 ZPO; Kostenfolgen nach Rückzug der Beschwerde im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Art. 119 Abs. 6 ZPO findet auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 121 ZPO keine Anwendung; die Entschädigungs- und Gebührenfolgen richten sich vielmehr nach den allgemeinen Kostenregeln und der kantonalen Gebührenordnung. Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren abzuschreiben. Die Entscheidgebühr ist dem unterliegenden oder zurückziehenden Rechtsmittelkläger aufzuerlegen, soweit keine abweichende Parteivereinbarung oder besondere Kostenregel vorliegt (vgl. Erw. 2.1–2.2).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE120007-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 5. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. Oktober 2012 (EE120040)

Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen seit 5. Juni 2012 vor Erstinstanz in einem Eheschutz- verfahren (vgl. Urk. 31). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 31 S. 17). 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 29. Oktober 2012 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2012 (Urk. 30). 1.3. Am 12. Dezember 2012 wurden die Parteien zur Referentenaudienz auf den 31. Januar 2013 vorgeladen (vgl. Urk. 34). Anlässlich dieser Referentenaudienz zog die Gesuchstellerin ihre Beschwerde - einschliesslich ihres Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren - zurück (Urk. 35). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2.1. Da Art. 119 Abs. 6 ZPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 III 470) auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 ZPO keine An- wendung findet, ist die Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangs- sowie vereinbarungsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2. Vereinbarungsgemäss (vgl. Urk. 35) ist dem Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: se

Keywords

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