Untimely appeal against order on site inspection

RB170028Supreme CourtJul 6, 2017Dismissed

Summary

The Zurich High Court did not enter into A._____ AG’s appeal against the district court’s order for a site inspection in inheritance-partition proceedings. It held that the appeal, filed on 5 July 2017, was late because the 10-day deadline expired on 29 May 2017 after service on 18 May 2017. The appellant’s nullity argument failed: the district court was competent and, under CPC rules on evidence taking, even non-parties may be obliged to cooperate in an inspection. The appellant was ordered to bear the second-instance costs, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 Abs. 2, Art. 142, Art. 160 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 and 106 Abs. 1 CPC; timeliness of appeal and nullity of evidentiary order affecting a third party. An appeal lodged after expiry of the statutory appeal period is inadmissible. A decision is void only in exceptional cases, namely where the defect is particularly serious or readily apparent and recognition of nullity does not imperil legal certainty. Orders compelling participation in evidence-taking may also bind persons not party to the main proceedings, provided the court is competent and the measure rests on statutory authority. Defects not reaching the threshold of nullity must be challenged by the ordinary remedies; otherwise the decision remains effective.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB170028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 6. Juli 20170

i n Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

B., lic. iur., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

sowie

  1. C., 2. D., 3. E., Beklagte und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Erbteilung (Augenschein)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Mai 2017 (CP080004-K)

Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 entschied das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) unter anderem das Folgende (Urk. 2 S. 9 f.): "1. Den Parteien wird je eine einmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht folgende Unterlagen einzu- reichen, sofern sie in deren Besitz sind: - Zu Grundstück (1), F.-Strasse, Winterthur:  aktueller Gebäudeversicherungsnachweis  Grundrisspläne aller Geschosse - Zu Grundstück (2) G., Gde. H./TG:  aktueller Gebäudeversicherungsnachweis  Grundrisspläne aller Geschosse Im Säumnisfall würde ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Par- teien nicht im Besitz dieser Unterlagen sind, womit der Gutachter gemäss Auftrag und Instruktion ohne Weiteres berechtigt wäre, diese Unterlagen bei den zuständigen Stellen (etwa Behörden oder Versicherungen) direkt einzufordern, unter Inrechnungstellung der Kosten zusammen mit seinem Honorar. 2. Der Augenschein an den Grundstücken mitsamt Liegenschaften (1), F.-Strasse, Winterthur, und (2), G., Gde. H./TG, findet am Freitag, 7. Juli 2017, ab 9.00 Uhr statt, und zwar wie folgt: (1) ab 9.00 Uhr (voraussichtlich eine Stunde bei reibungslosem Verlauf) und (2) im Anschluss daran bzw. geplant ab ca. 11.00 Uhr (voraussichtlich eine halbe Stunde bei reibungslosem Verlauf). Die Parteien, ihre Rechtsvertreter und die A._____ AG sind berechtigt, am Augenschein teilzunehmen, die A._____ AG nur hinsichtlich Grund- stück mitsamt Liegenschaften (1). Sollten sie verhindert sein, so wären sie berechtigt, eine zur Vertretung bevollmächtigte Person daran teilneh- men zu lassen. 3. Die Parteien und die A._____ AG werden verpflichtet, dem Gutachter und der Gerichtsdelegation am besagten Augenschein uneingeschränkten Zugang zu den beiden Grundstücken mitsamt Liegenschaften zu gewäh- ren und zu verschaffen, sofern und soweit sie sich in ihrem Gewahrsam befinden, die A._____ AG nur hinsichtlich Grundstück mitsamt Liegen- schaften (1). Sollte kein uneingeschränkter Zugang bestehen, so würde ein Schlüsselservice dem Gutachter und der Gerichtsdelegation uneinge- schränkten Zugang verschaffen. Überdies behält sich das Gericht vor, ei- ne polizeiliche Begleitung zum Augenschein aufzubieten. Dies alles unter Kostenfolge. 4. Den Parteien und der A._____ AG wird je eine einmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht schriftlich anzugeben, ob und wenn ja, inwieweit sie oder eine Vertretung am besagten Augenschein dem Gutachter und der Gerichtsdelegation

Zugang zu den beiden Grundstücken mitsamt Liegenschaften verschaf- fen wird, die A._____ AG nur hinsichtlich Grundstück mitsamt Liegen- schaften (1). Im Säumnisfall würde ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die betreffende Person hierzu nicht in der Lage oder nicht gewillt ist." b) Hiergegen erhob der Beklagte 3 mit Eingabe vom 22. Mai 2017 innert Frist Beschwerde, welche hierorts unter der Verfahrensnummer RB170022-O an- gelegt wurde. Mit Beschluss vom 27. Juni 2017 trat die Kammer auf jene Be- schwerde ni cht ei n. c) Gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. Mai 2017 hat nunmehr auch die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2017 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss vom 15. Mai 2017 des Bezirks- gerichts Winterthur soweit er die A._____ AG zur Duldung eines Au- genscheins in ihren Räumlichkeiten in der Liegenschaft F.- Strasse ... in ... Winterthur verpflichtet nichtig sei; 2. dem Bezirksgericht und dem Schätzer I. ist umgehend die Durch- führung eines Augenscheins vom 7. Juli 2017 in den Räumlichkeiten der A._____ AG zu untersagen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2017 zugestellt (Vi-Urk. 560 in RB170022-O). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag. 29. Mai 2017 ab (Art. 142 ZPO). Die am 5. Juli 2017 zur Post gege- bene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der ange- fochtene Beschluss sei, soweit er sie betreffe, nichtig. Dies, weil er wegen Verlet- zung fundamentaler Rechte ihr gegenüber keine Wirkung entfalten könne und weil sie nicht Partei jenes Verfahrens sei (Urk. 1 S. 2 f.). Ein gerichtlicher Ent-

scheid ist jedoch nur dann nichtig, wenn der Mangel besonders schwer oder zu- mindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Feststellung einer Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird; in allen übrigen Fällen sind allfällige Mängel mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen, ansonsten der Entscheid Bestand hat (BK ZPO I-Zingg, Art. 60 N 51, m.w.H.). Die Vorinstanz ist das für die Beurteilung einer Erbteilungsklage sachlich zuständige Gericht. Dass sodann auch am Prozess nicht beteiligte Dritte zur Mitwirkung bei einer Be- weiserhebung verpflichtet werden können, entspricht dem Gesetz (Art. 160 Abs. 1 ZPO); die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Duldung eines Augenschei ns bildet damit von vornherein keinen Nichtigkeitsgrund. c) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde; auf diese ist demgemäss nicht einzutreten. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der als unterliegend geltenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, den Beschwerde- gegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, an den Beklagten 2 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und an die übrigen Emp- fänger je gegen Empfangsschein, an die Vorinstanz vorab per Mail. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 6. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

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