Editions order annulled for violation of hearing rights

RA160004Supreme CourtMay 26, 2016Annulled

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Omnilex summary

The employer appealed an interim labour court order requiring unredacted filing of certain bank documents and translations. The appellate court held the appeal admissible because disclosure of confidential documents can cause irreparable legal harm. It found that the first-instance court had seriously violated the right to be heard by issuing the edition order without first serving the employee's filing on the employer, thereby preventing objections based on refusal rights and protective measures. Because this defect could not be cured on appeal, the order was annulled and the matter remitted. The appeal proceedings were free, and the employee had to pay CHF 1,000 in party compensation.

Omnilex headnote

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO; selbständige Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen bei drohendem nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil; Editionsanordnungen betreffend Bank- oder Geschäftsgeheimnisse begründen regelmässig einen rechtlichen Nachteil, weil die Offenbarung irreversibel ist. Das rechtliche Gehör verlangt die vorgängige Zustellung eingereichter Eingaben zur Stellungnahme; unterbleibt dies und wird dadurch die Wahrnehmung von Verweigerungsrechten bzw. Schutzanträgen vereitelt, liegt ein schwerer Formmangel vor, der im Beschwerdeverfahren wegen Novenverbots grundsätzlich nicht geheilt werden kann (consid. 1-2). Folge ist die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA160004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N. Gerber Beschluss vom 26. Mai 2016

i n Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Edition)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 1. März 2016 (AN150049-L)

Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit Mai 2015 vor dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Ab- tei lung (nachfolgend: Vorinstanz), in einem arbeitsrechtlichen Prozess betreffend die Herausgabe von Personendaten des Klägers durch die Beklagte an die US- Behörden, wobei die Bekanntgabe der Personendaten im Zusammenhang mit dem US-Programm zur Bereinigung des Steuerstreits zwischen den USA und der Schwei z steht. Insbesondere verlangt der Kläger (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) mit seiner Klage, dass es der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten sei, ihn betreffende persönliche Daten an das US Departement of Justice oder andere Behörden der USA mi tzutei len (Urk. 7/1b S. 2). Mit der Klageantwort be- antragte die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Abweisung der Kla- ge (Urk. 21 S. 2) und reichte dazu eine Reihe geschwärzter Unterlagen i ns Recht (Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/14 und Urk. 5/3-4). Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 verlangte der Beschwerdegegner unter anderem, dass die Beschwerdeführerin zu ve rpflichten sei, die geschwärzten Unterlagen offenzulegen und die entsprechen- den Beilagen ungeschwärzt ei nzurei chen, andernfalls die Beilagen aus dem Recht zu weisen seien (Urk. 7/27). Die Vorinstanz erliess daraufhin ohne vorgän- gige Anhörung der Beschwerdeführeri n mi t Präsidialverfügung vom 1. März 2016 folgende Editionsanordnungen (Urk. 2 S. 4): " 1. Der Beklagten wird eine Frist bis zum 24. März 2016 angesetzt, um dem Gericht je eine deutsche Übersetzung (je im Doppel) von act. 24/5 und act. 24/15 einzureichen. Im Säumnisfall blieben diese Urkunden unbeachtet. 2. Der Beklagten wird eine Frist bis zum 24. März 2016 angesetzt, um dem Gericht act. 24/11 und act. 24/14 (je im Doppel) ungeschwärzt einzureichen. Im Säumnisfall blieben diese Urkunden unbeachtet. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"

  1. Innert Fri st (Urk. 7/29/1) erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2016 Beschwerde gegen vorgenannte Präsidialverfügung mit folgenden Rechts- begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Dispositiv Ziffer 2 der Präsidialverfügung vom 1. März 2016 des Ver- fahrens AN150049-L sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, die Beilagen AB 11 und AB 14 in teilweise geschwärzter Form, eingereicht mit der Klageantwort vom 24. November 2015, zu den Ak- ten zu nehmen; 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der Präsidialverfügung vom 1. Mär z 2016 des Verfahrens AN150049-L aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung von Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der Präsidialverfügung vom 1. März 2016 des Verfahrens AN150049-L aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, kumulativ - festzuhalten, dass sich die Beklagte nicht auf ein Verweigerungs- recht berufen könne; - der Beklagten eine neue Frist anzusetzen zwecks Einreichung der Beilagen AB 11 und AB 14 in ungeschwärzter Form; und - die darauf folgend eingereichten Beilagen AB 11 und AB 14 in un- geschwärzter Form nur dem Kläger persönlich zuzustellen, nicht auch dessen Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners."

Sodann stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): " Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len." 3. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde der Beschwerde mit Bezug auf Dispositivziffer 2 einstweilen (Urk. 8 S. 5) und mit Verfügung vom 30. März 2016 – nach Einholen der Stellungnahme des Beschwerdegegners (Urk. 9) – de- finitiv die aufschiebende Wirkung gewährt (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde dem Beschwerdegegner sodann Frist angesetzt, um die Be- schwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 11 S. 2). Am 25. April 2016 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort (Urk. 12; der Beschwerdeführerin zur Kenntni snahme zugestellt, Urk. 13).

II. 1.1. Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid, dessen selbständige Anfechtung – abgesehen von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz ex- pli zi t vorgesehenen Fällen – nur zulässi g i st, wenn durch den Entschei d ei n ni cht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Urk. 8 Erw. 4a). Beim drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es si ch um ei nen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermes- sens zu konkretisieren ist. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der ni cht lei cht wiedergutzumachende Nachteil rechtli cher Natur und durch ei nen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid ni cht oder ni cht mehr vollständig behebbar sein. Rein tatsächliche Nachteile wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügen nicht. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwi schenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich die Rechtsmittelinstanz mit einer Angelegenheit nur einmal befassen soll, und i st rest- ri kti v zu handhaben (BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 m.w.H., vgl. Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7221 ff., S. 7377). 1.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie durch die angefochtene Verfügung beschwert sei, werde sie darin doch zur Edi- ti on von verschiedenen ungeschwärzten Bankunterlagen verpflichtet. Die Unterla- gen würden dem Bankkundenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten entspringen und unterlägen vorder- hand dem Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG. Die Verpflichtung zur Herausgabe der bisher teilweise geschwärzten Beweismittel in ungeschwärzter Form greife daher in ei nen vom Bankgeheimnis geschützten Bereich ein. Über- di es unterlägen die besagten Unterlagen auch dem zivil- und strafrechtli ch ge- schützten Pri vat- und Geschäftsgeheimnis sowohl des im Verfahren unbeteiligten Kontoinhabers als auch der Beschwerdeführerin. Der mit der Herausgabe der un- geschwärzten Unterlagen verbundene Eingriff in das Bankkundengeheimnis so- wie in die Privat- und Geschäftsgeheimnisse könne im Nachgang zur Herausgabe

nicht wiedergutgemacht werden, da die geschützten Informationen nach i hrer Of- fenlegung dem Geheimbereich unwiederbringlich entzogen seien. Die Beschwer- deführerin habe im Übrigen auch keine Möglichkeit, die gerichtliche Anordnung einfach unbeachtet zu lassen, da ihr ansonsten die Unbeachtlichkeit der Urkun- den im vori nstanzli che n Verfahren drohe (Urk. 1 S. 4 Rz. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Eintretensvoraussetzung des ni cht lei cht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2). 1.3. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Herausgabe von geheimnisgeschützten Urkunden in der Regel nicht wiedergutgemacht werden kann, da die geschützten Informati onen nach i hrer Offenbarung dem Geheimbe- reich endgültig entzogen sind. Entsprechend ist die Verpflichtung einer Partei zur Offenlegung von Dokumenten, welche Bankkunden- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, grundsätzlich geeignet, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012, E. 1.2.3). Die Ver- nei nung ei nes ni cht lei cht wi edergutzumachenden Nachteils ist damit nur gestützt auf die Argumentation möglich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, die gerichtliche Anordnung unbeachtet zu lassen. Doch ist diese Argumentation nicht sachgerecht. Jeder Rechtsunterworfene soll davon ausgehen können, unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelordnung gehalten zu sein, gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten (Gäumann/Marghitola, Editionspflich- ten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter 14. November 2011, S. 16). Würde der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation abge- sprochen und würde sie sich über die Edi ti onsanordnung der Vori nstanz hi nweg- setzen, müsste sie sich gemäss Art. 164 ZPO die Beweiswürdigung zu ihren Las- ten gewärtigen lassen und darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelinstanz anderer Meinung als die Vorinstanz ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zumutbar (ZR 114 {2015} Nr. 32). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) folgt das Recht einer Par- tei, im Rahmen eines Geri chtsverfahrens von sämtlichen dem Gericht eingereich-

ten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen gegebenenfalls Stellung zu nehmen (BGE 133 I 98). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Gegenpartei vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1.). Von einer Zustellung zwecks Ermöglichung der Stel- lungnahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die betroffene Partei, die so ni cht Stellung nehmen kann, durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Wer- den diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist durch den Mitteilungssatz der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2016 ausgewiesen, dass die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/27) der Beschwerdeführerin erst zusammen mit der an- gefochtenen Verfügung zugestellt worden ist (Urk. 7/28 bzw. Urk. 2). Indem die Vorinstanz es unterliess, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Editionsverfügung die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Februar 2016 mit sei nem prozessualen Antrag auf Edition der ungeschwärzten Bankunterlagen zukommen zu lassen, verletzte sie deren Recht, von der Ei ngabe Kenntni s und al- lenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Dies stellt eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. So wäre der Beschwerdeführerin ins- besondere die Gelegenheit zu geben gewesen, gegen die beantragte Offenle- gung der Bankunterlagen Verweigerungsrechte gemäss Art. 163 Abs. 2 ZPO vor- zubringen und geeignete Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu beantragen. 2.2. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formel- len Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (ZK ZPO-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist jedoch nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche

Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (ZK ZPO- Somm/Chevalier, Art. 53 N 27). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vori nstanz kann demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) gerade nicht geheilt werden. Die angefochtene Verfügung muss daher aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese wird der Be- schwerdeführerin bzw. Beklagten Fri st zur Stellungnahme anzusetzen und nach Ei ngang derselben (sowie gegebenenfalls nach Zustellung an den Beschwerde- gegner bzw. Kläger) neu zu entschei den haben. III. 1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 Erw. 6). 2. Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist jedoch noch nicht absehbar, wann das Verfahren abgeschlossen werden kann, und der Beschwerdegegner hat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 12 S. 2); er ist damit als im Beschwerdeverfahren un- terliegende Partei anzusehen. Dementsprechend ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (Urk. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 4 Anw- GebV; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts, 1. Abteilung, vom 1. März 2016 wird auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurückgewi esen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.

  1. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezah- len. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid i st i nnerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche An- gelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 26. Mai 2016

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: se

Keywords

edition orderbank secrecyright to be heardirreparable harminterlocutory appealremittalconfidential documentsparty compensation

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Key legal question

Whether the interlocutory edition order was separately appealable due to an irreparable legal harm.

Extracted holding

Yes. Compelled disclosure of protected bank and business secrets can cause irreparable legal harm; the appeal was admissible.

Extracted reasoning

Disclosure of confidential documents generally cannot be undone once the information leaves the protected sphere. It is not reasonable to force compliance and rely on later review.

Key legal question

Whether the first-instance court violated the right to be heard by deciding on the edition request without giving the defendant the plaintiff's filing for comment.

Extracted holding

Yes. The defendant should have received the plaintiff's request before the order and been able to invoke refusal rights and protective measures.

Extracted reasoning

Under the fair-trial and hearing guarantees, submissions must be served before a decision so the other party can comment, unless no prejudice results. The omission was a serious procedural defect.

Key legal question

Whether the defective hearing could be cured on appeal.

Extracted holding

No. Because of the noven ban and the seriousness of the defect, the violation could not be cured in the appeal proceedings.

Extracted reasoning

A serious hearing violation is voidable irrespective of whether the outcome would have differed. Cure was not possible given the appellate constraints.

Key legal question

How the appeal proceedings and remittal costs should be allocated.

Extracted holding

The appeal proceedings were free of charge, but the respondent had to pay the appellant a CHF 1,000 party compensation.

Extracted reasoning

The appeal was successful and the respondent was treated as the losing party in the appellate proceedings.

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