Pre-pfändungs notice to third party not void; complaint dismissed

PS180006Supreme CourtApr 5, 2018Dismissed

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Omnilex summary

The debtor appealed a Zürich supervisory decision concerning a pre-seizure notice sent by the Betreibungsamt Fällanden to a third-party debtor. The Obergericht held that the part of the complaint directed against the 14 September 2017 decision was time-barred. It further held that the lower court committed no denial of justice by not reopening a final decision on its own motion after a later favorable ruling in a similar case. Finally, the contested precautionary notice was not void under Art. 22 SchKG, because a pre-seizure notice to a third party affects only the debtor and does not implicate other creditors.

Omnilex headnote

Art. 17 Abs. 2, 3 SchKG; Art. 18 Abs. 1, 2 SchKG; Art. 22 Abs. 1 SchKG; Rechtsverweigerung und Nichtigkeit im Schuldbetreibungsrecht. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung setzt keine anfechtbare Verfügung voraus, vermag aber die versäumte Anfechtung eines formell rechtskräftigen Entscheids nicht zu ersetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft besteht für die Aufsichtsbehörde keine Pflicht zum Wiedererwägungshandeln von Amtes wegen. Nichtigkeit ist restriktiv zu bejahen und setzt einen schweren Mangel voraus, der öffentliche Interessen oder die Rechte nicht am Verfahren beteiligter Dritter berührt. Eine vorsorgliche Anzeige an den Drittschuldner vor Pfändung betrifft grundsätzlich nur den Schuldnerschutz und ist auch bei örtlicher Unzuständigkeit des Amtes nicht nichtig, weil sie keine Anschlussrechte weiterer Gläubiger auslöst.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 5. April 2018 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Kanton Bern Einwohnergemeinde B._____, 2. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Bern, Beschwerdegegner,

1, 2 vertreten durch Steuern und Inkasso ...,

betreffend Pfändung / Rechtsverweigerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 14. Sep- tember 2017 (CB170032)

Beschwerdeanträge vor dem Bezirksgericht Uster (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin rechtswidrig ge- handelt habe. 2. Die Kontosperren seien mittels superprovisorischer Verfügung unver- zügli ch aufzuheben. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegnerin." Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. September 2017 (act. 6 = act. 9): "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge vor dem Obergericht des Kantons Zürich (act. 10 S. 2): "1. Der Beschluss der Vorinstanz in Beschluss CB170032 sei in Punkten 1 bis 3 aufzuheben. [2. ...] 3. Das Geschäft sei zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuwei sen. 4. Eventualiter seien die mit Eingabe vom 14.09.2017 / 21.10.2017 von der Vorinstanz geforderten Handlungen durch die übergeord- nete Aufsi chts-Instanz vorzunehme n. 5. C._____ sei schriftlich über die Unrechtmässigkeit sowie Aufhe- bung der Kontosperren über sämtliche Konti zu informieren. [6. ... ] 7. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin."

Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer A._____ gelangte mit Eingabe vom 11. September 2017 an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) und stellte die eingangs angeführten Begehren. Im Zentrum steht eine Kontosperre, welche das Betrei- bungsamt Fällanden gegenüber A._____ in einer gegen ihn angehobenen Betrei- bung erlassen und der C._____ (als D ri ttschuldneri n) mitgeteilt hatte (vgl. act. 1). A._____ wird daher nachfolgend als Schuldner bezeichnet, die Beschwerdegeg- ner als Gläubiger. 1.2 Die Vorinstanz holte beim Betreibungsamt Fällanden die Information ein, dass eine Pfändung noch ni cht erfolgt sei. Die Mitteilung an die C._____ sei ledig- lich als Sicherungsmassnahme ergangen, nachdem der Schuldner trotz entspre- chender Aufforderungen nicht beim Betreibungsamt erschienen sei (act. 4). 1.3 Mit dem eingangs angeführten Beschluss vom 14. September 2017 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Schuldners nicht ein (act. 6 = act. 9). Der Be- schluss wurde dem Schuldner am 22. September 2017 zugestellt (act. 7). 1.4 Der Schuldner gelangte mit Eingabe vom 15. Januar 2018 an das Oberge- richt des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs und stellte die eingangs angeführten Antrage. Die Eingabe trägt den Titel "Rechtsverweigerungsbeschwerde" (act. 10). Der Schuldner richtet sich mit seiner Eingabe gegen zwei Entscheide der Vor- instanz: Gegen den Beschluss vom 14. September 2017 (CB170032) und gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2017 (CB170037). Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. September 2017 wurde im vorliegenden Verfahren PS180006 angelegt, jene gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2017 im Verfahren PS180007.

1.5 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-7). Das Aktenverzeichnis der Vorinstanz enthält den Hinweis, dass die Einlegerakten bereits retourniert wurden. Es wurde davon abgesehen, den Gläubigern Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Allerdings ist den Gläubigern noch je ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 10 zuzustelle n. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeeingabe des Schuldners vom 15. Januar 2018 (act. 10) seine Originalunterschrift trägt oder ob sie ihm zur Unterzeichnung zu re- tournieren wäre (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt wer- den. Unter Rechtsverweigerung im Sinne dieser Bestimmung ist nur die formelle Rechtsverweigerung zu verstehen, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amts bzw. der Aufsichtsbehörde, über die Vornahme oder Nicht- vornahme ei ner Amtshandlung auch nur formell zu entschei den (BSK SchKG I- C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 34). Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung daher regel- mässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigent- li chen Anfechtungsobjekts zulässi g und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den. 2.2 Im Übrigen ist die Beschwerde innert der 10tägigen Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG zu erheben. Die Frist ist als gesetzliche Fri st nach Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar (C OMET- TA /MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 50 und Art. 18 N 14).

  1. 3.1 Die vorliegende Beschwerde ist verspätet, soweit sie als Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. September 2017 (act. 9) verstanden wird. Insoweit ist auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten. 3.2 Unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung ist die Beschwerde zu prüfen. Der Schuldner verweist zur Begründung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich vom 13. Dezem- ber 2017, mit welchem diese seine Beschwerde in einer anderen betreibungs- rechtlichen Angelegenheit gutgeheissen hatte (vgl. act. 10 S. 2 und act. 11/1 [= OGer ZH PS170238]). Es ging dort um eine analoge Situation (Mitteilung einer vorsorglichen Kontosperre vor der Pfändung an ein anderes Bankinstitut). Der Beschwerde des Schuldners lässt sich sinngemäss der Standpunkt entnehmen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Obergerichtsentscheid von Amtes wegen auf den Beschluss vom 14. September 2017 hätte zurückkommen müssen und ei nen neuen Entscheid hätte erlassen müssen. Darin, dass die Vorinstanz das nicht tat, sieht der Schuldner eine Rechtsverweigerung (vgl. act. 10 S. 1 f.). D em i st ni cht zu folgen. Ob eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Sep- tember 2017 aussichtsreich gewesen wäre (das könnte aus dem erwähnten Ober- gerichtsentscheid folgen), ändert nichts daran, dass eine solche Beschwerde in- nert Fri st ni cht ergriffen wurde. Der Beschluss wurde somit rechtskräftig. Der Vor- instanz war ei n Zurückkommen auf i hren Entschei d danach ni cht mögli ch (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO sowie ZK ZPO-Z ÜRCHER, 3. Auflage 2016, Art. 59 N 39). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher abzuweisen. 3.3 Verstossen Verfügung gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen fest, unabhängig davon, ob dagegen Beschwerde geführt wor- den ist oder nicht (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG).

3.3.1 Das Obergericht erwog im erwähnten Entscheid OGer ZH PS170238 vom 13. Dezember 2017, die Anzeige an den Drittschuldner vor dem Vollzug der Pfändung (Si cherungsmassnahme nach Art. 98 SchKG) stelle nach bundesge- richtlicher Praxis eine behördliche Handlung des Betreibungsamts dar, die der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliege. In der Sache wies das Obergericht auf ein Rechtshilfegesuch des Betreibungsamts Oberland in B._____ an das Be- treibungsamt Fällanden hin. Darin ging es um Rechtshilfe mit Blick auf einen Pfändungsvollzug, da der Schuldner in B._____ (an seinem Wohnsitz) keine oder nur ungenügende pfändbare Vermögenswerte besitze, während er in D._____ (im Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamts Fällanden) früher Wohnsitz oder zu- mindest eine Zustelladresse hatte. Beim Pfändungsvollzug sei indes (so das Obergericht weiter) zwischen Real- und Forderungspfändung zu unterscheiden. Die Pfändung des von der Sicherungsmassnahme betroffenen Bankguthabens des Schuldners habe am Betreibungsort zu erfolgen, da solche Forderungen als am Ort des Forderungsgläubigers – also des Schuldners – gelegen gölten. Das Betreibungsamt Fällanden sei für die entsprechende Pfändung somit nicht zu- ständig gewesen, und dasselbe gelte für die diesbezügliche vorsorgliche Siche- rungsmassnahme. Daher hob das Obergericht die erwähnte Sicherungsmass- nahme auf. Ob die Sicherungsmassnahme nur anfechtbar oder nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG sei, wurde offen gelassen (vgl. act. 11/1 S. 3 ff.). 3.3.2 Die vorsorgliche Anzeige an die C._____, welche der Schuldner im vorlie- genden Fall beanstandet, ist mit der Sicherungsmassnahme vergleichbar, über welche das Obergericht im erwähnten Entscheid befand. Im vorliegenden Verfah- ren kann die Massnahme aber (mangels rechtzeitiger Anfechtung) nur unter dem Aspekt der Nichtigkeit geprüft werden. Nichtig im geschilderten Sinne wäre etwa die im Binnenverhältnis durch ein unzu- ständiges Amt vorgenommene Pfändung. Grund dafür ist, dass die Interessen von allfälligen weiteren Gläubigern betroffen sind, die sich der Pfändung nach Art. 110 f. SchKG anschliessen könnten (vgl. K REN KOSTKIEWICZ, SchKG-Kom- mentar, 19. Auflage 2016, Art. 22 N 4 sowie BSK SchKG EB-STAEHELIN, Ausgabe 2017, Art. 22 ad N 13b je mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis; vgl. auch

LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Art. 13-30 SchKG, Basel 2000, Art. 22 N 82). Ist dagegen erst der Zahlungsbefehl durch ein örtlich unzuständige Betreibungsamt erlassen worden, so ist das nicht nichtig, da es dabei ausschli essli ch um den Schutz des Schuldners geht (L O- RANDI , a.a.O., Art. 22 N 83). Die blosse Anzeige einer Pfändung an den D ri ttschuldner i m Si nne ei ner Si che- rungsmassnahme hat – anders als die Pfändung selber – kei ne Auswi rkungen auf die Interessen Dritter. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit des Anschlusses wie bei einer Pfändung. Gleich wie beim Zahlungsbefehl geht es auch bei der Drittanzeige, welche ein unzuständiges Betreibungsamt erlässt, lediglich um den Schutz des Schuldners. D i e vom Schuldner beanstandete Si cherungsmassnahme war deshalb, auch wenn das Betreibungsamt Fällanden zu ihrem Erlass nicht zu- ständig war, ni cht ni chti g. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ei nzutre- ten ist. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre der Beschwerdegegnerin mangels eines ihr entstandenen Aufwan- des im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 10, an das Betreibungsamt Fällanden sowie unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehöerde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am: 6. April 2018

Keywords

debt enforcementsupervisory complaintdenial of justicenullitythird-party debtor noticepre-seizure measuretime limitcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the 14 September 2017 lower-court decision was timely

Extracted holding

It was untimely and therefore not admissible as an appeal against that decision.

Extracted reasoning

The decision had been served on 22 September 2017, while the complaint to the upper supervisory authority was filed only on 15 January 2018. The statutory ten-day period under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act had long expired.

Key legal question

Whether the lower court committed a denial of justice by not reopening its earlier decision on its own motion after a later appellate decision in another case

Extracted holding

No denial of justice occurred.

Extracted reasoning

Once the September 2017 decision had become final, the lower court was no longer able to revisit it ex officio. The later success in a similar case did not create a duty to reopen the final decision.

Key legal question

Whether the precautionary notice to the third-party debtor was void under Art. 22 SchKG

Extracted holding

No. Even if the Betreibungsamt Fällanden lacked territorial competence, the notice to the third party affected only the debtor's interests and had no impact on other creditors; it was therefore not null.

Extracted reasoning

Nullity is reserved for serious defects affecting public interests or the interests of non-parties. A mere pre-seizure notice to a third-party debtor is comparable to a wrongly issued payment order: it is attributable to the debtor-protection sphere only and does not touch the rights of potential attaching creditors.

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