Bankruptcy overturned after pre-opening payment of debt

PS150089Supreme CourtJun 10, 2015Partially Granted

Summary

The debtor appealed against the bankruptcy opening ordered by the Hinwil bankruptcy court. She showed that the creditor’s claim, including interest and enforcement costs, had been paid before the bankruptcy judgment, and that the court fee had also been paid in time, although proof was not before the first court. The Obergericht held that the relevant point is the situation at the time of bankruptcy opening and that, in these special circumstances, the first court should have verified payment before opening bankruptcy. The bankruptcy was set aside. No appeal costs or party compensation were awarded, but the first-instance fee was reduced and costs were allocated partly to the debtor and partly to the state.

Regest

Art. 174 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung wegen vor Eröffnung erfolgter Tilgung der Konkursforderung. Massgebend ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung; bezahlt ist die Forderung nur bei Begleichung von Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Wird erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht, die Schuld sei bereits vor Konkurseröffnung getilgt worden, entfällt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit. Unter besonderen Umständen kann das Konkursgericht gehalten sein, sich vor der Konkurseröffnung kurz über den Eingang einer angekündigten Zahlung zu vergewissern (consid. 3). Kostenrechtlich kann bei fehlendem Anlass durch das Prozessverhalten der Parteien von der Erhebung von Beschwerdekosten abgesehen werden; die erstinstanzlichen Kosten bleiben der Partei auferlegt, welche das Verfahren durch verspätete Zahlung veranlasst hat (consid. 4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150089-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 10. Juni 2015 i n Sachen

A._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

gegen

B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ Versicherungen AG Inkasso,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 18. Mai 2015 (EK150117)

Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil eröffnete mit Urteil vom 18. Mai 2015 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 3). Mit Be- schwerde vom 27. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses zufolge Tilgung der Konkursforderung vor Eröffnung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung 29. Mai 2015 entsprochen (act. 7). Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Be- schwerde zu beantworten, und die Vorinstanz aufgefordert, sich innert der glei- chen Fri st vernehmen zu lassen sowie allfällige Belege einzureichen. Die Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2015 (act. 11) wie auch die obligatorische Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Juni 2015 (act. 9) gin- gen innert Fri st ei n. 2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. BGE 136 III 294 zur Rechtslage bis Ende 2010, und ZR 110/2011 Nr. 5 zur Praxis unter der neuen ZPO). Im Beschwerdeverfah- ren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstin- stanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich die Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Ti lgung, muss sie nachweisen, dass sie neben den Kosten des Konkursge- richts und einer allfälligen Prozessentschädigung an die Gläubigerin im Kon- kurseröffnungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes be- zahlt oder sicher gestellt hat (ZR 110 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, also insbesondere wegen eines Verfahrens-

mangels, oder weil die Schuldnerin (wie hier) neu vorträgt, dass die Schuld be- reits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG- D IGGELMANN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N 7 und 12). 3. Die Beschwerdeführerin übergab am 11. Mai 2015 einem Verwaltungs- sekretär des Bezirksgerichtes Hinwil zu Handen der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 1'031.90 (act. 4/1 = act. 6/9). Mit Anweisung vom 12. Mai 2015 wurde dieser Betrag am 15. Mai 2015 an die Beschwerdegegnerin überwiesen (act. 10/B2 und act. 12). Damit hat die Beschwerdeführerin die Forde- rung der Beschwerdegegnerin ei nschli essli ch Zi nsen und Betrei bungskosten vor Konkurseröffnung bezahlt. Für di e Bezahlung der Gerichtsgebühr des Konkursgerichtes in Höhe von Fr. 250.-- setzte dieses der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 15. Mai 2015 an (act. 4/1). Dabei wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Frist nur dann eingehalten sei, wenn bis zu diesem Datum entweder der Betrag auf dem Konto der Bezirksgerichtskasse eingegangen oder der Einzahlungsbeleg vorge- wiesen worden sei (act. 4/1 = act. 6/9). Die Gerichtsgebühr wurde von der Be- schwerdeführeri n am 13. Mai 2015 bei der Post einbezahlt (act. 4/2) und am 18. Mai 2015 dem Geschäftskonto der Bezirksgerichtskasse gutgeschrieben (act. 10). Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr angesetzte geri chtli che Frist nicht eingehalten. Darauf kommt es aber nicht an; massgebend für den Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG ist letztlich der Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Allerdings hat die Beschwerdeführerin den Be- trag zwar rechtzeitig, d.h. vor Konkurseröffnung , bezahlt, die Bezahlung dem Ge- ri cht aber ni cht durch Urkunden zur Kenntni s gebracht. Da die Konkursverhand- lung bereits am 11. Mai 2015 stattgefunden hatte, der Konkursentscheid also oh- nehin bereits aufgeschoben worden war und die Beschwerdeführerin für die Be- gleichung der Gerichtskosten zudem über einen vom Gericht vorgedruckten und ihr abgegebenen Ei nzahlungsschei n verfügte, musste die Vorinstanz mit einem möglichen Zahlungseingang rechnen. Unter diesen Umständen hätte sich das Konkursgeri cht vor der Eröffnung des Konkurses ausnahmswei se durch kurze

Nachfrage bei der Gerichtskasse über das Eingehen oder Ausbleiben der Zahlung versichern müssen; das umso mehr, als der Schuldnerin mündlich erklärt worden war, der Betrag müsse "auf unserem Konto sein" oder es sei die Quittung vorzu- weisen (act. 4/1 = 6/9). Der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs ist daher aufzuheben. 4. Anlass für das vorliegende Verfahren bot nicht das prozessuale Verhal- ten der Parteien, weshalb umständehalber auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ist (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für ei ne Entschä- digung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (A DRIAN URWYLER, D IK E-Komm-ZPO, Art. 107 N 15). Die Kosten des vori nstanzli che n Ver- fahrens hingegen hat die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie durch die verspä- tete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin die Konkursforderung mit Zinsen und Kosten vor der Kon- kurseröffnung bezahlt hatte, ist die erstinstanzliche Gebühr indes auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Bezirksgerichtskasse Hinwil ist anzuweisen, die aus dem Vor- schuss der Beschwerdegegnerin bereits bezogenen Fr. 300.-- an das Konkursamt Wetzikon zu überweisen. Die Kosten des Konkursamtes Wetzikon gehen zulasten des Staates. Das Konkursamt ist anzuweisen, der Beschwerdegegnerin den i hm von der Bezirksgerichtskasse überwiesenen Betrag von Fr. 1'800.-- (Fr. 1'500.-- überwiesen und Fr. 300.-- noch zu überweisen) auszuzahle n. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 18. Mai 2015, mit dem über die Beschwerde- führeri n der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die ersti nstanzli che Spruchgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  1. Die Kosten des Konkursamtes werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Hinwil wird angewiesen, die aus dem Vorschuss der Beschwerdegegnerin bereits bezogene Spruchgebühr von Fr. 300.-- dem Konkursamt Wetzikon zu überweisen. 7. Das Konkursamt Wetzikon wird angewiesen, den i hm überwiesenen Betrag von Fr. 1'800.-- der Beschwerdeführerin auszuzahle n. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Wetzikon, ferner mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am: 11. Juni 2015

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