Appeal against bankruptcy opening dismissed

PS150040Supreme CourtMar 19, 2015Dismissed

Summary

The Zurich Court of Appeals dismissed the debtor GmbH’s appeal against the Bülach bankruptcy opening. The debtor had paid the bankruptcy claim, interest and enforcement costs after the bankruptcy judgment, but it failed to show that all prior insolvency-related costs, especially the bankruptcy office costs, had been paid or deposited within the appeal period. It also failed to make solvency credible with documentary evidence. The request for suspensive effect became moot. The court confirmed the bankruptcy, charged the debtor with the second-instance fee, and denied party compensation to the creditor.

Regest

Art. 174 SchKG; appeal against bankruptcy opening and requirements for reversal on appeal: the debtor must, within the appeal period, both make solvency credible and prove by documents that a bankruptcy-hindering ground has arisen after the first-instance decision, namely payment, deposit or creditor waiver. Mere assertions of future receivables, liquidity or repayment plans do not suffice; concrete documentary evidence is required. Moreover, all prior insolvency-related costs, including those of the bankruptcy office and the first-instance proceedings, must be settled or deposited within the statutory period. If these cumulative requirements are not met, the bankruptcy opening remains in force. Costs are allocated according to the outcome; no party compensation is due where the respondent did not participate in the appeal (consid. 2–3).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 19. März 2015 i n Sachen

A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. März 2015 (EK150031)

Erwägungen:

  1. Mit Urteil vom 4. März 2015 eröffnete das Ei nzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht für eine Forderung von Fr. 486.– zuzügli ch 5% Zi ns (seit dem 13. Juni 2014) und Fr. 112.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach, vgl. act. 2) den Konkurs über die Beschwer- deführerin/Schuldne ri n (act. 3 = act. 7 = act. 8/7). Mit rechtzeitig eingereichter Be- schwerde vom 15. März 2015 (am Folgetag zur Post gegeben) lässt die Schuld- nerin die Aufhebung des Konkurses beantragen und ei n Gesuch um Ertei lung der aufschi ebenden Wi rkung stellen (act. 2). Dies mit der Begründung, dass die Kon- kursforderung und di e vori nstanzli che n Geri chtskosten inzwischen bezahlt seien und sie zudem über Debitoren von über Fr. 20'000.– verfüge bzw. verfügen werde und gedenke künftig Fr. 5'000.– pro Monat für die Schuldentilgung aufzuwenden (act. 2 S. 3). 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann i nnert ei ner (nicht erstreckbaren) Frist von zehn Tagen mittels einer (innert dieser Frist ab- schliessend zu begründenden) Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann – im hier ein- schlägigen Fall – gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung dann auf- gehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwi- schen (jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) ein Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) eingetreten ist (vgl. dazu BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Zudem hat di e Schuldneri n innert der Beschwerde- frist zu belegen, dass die Kosten des Konkursamtes und des (ersti nstanzli che n) Konkursgerichts bezahlt oder hinterlegt worden si nd. 2.2 Die Schuldnerin belegt, dass sie am 13. März 2015 (also nach Konkurser- öffnung) die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten beim Betrei- bungsamt Bülach beglichen und (gleichentags) Fr. 200.– für die vorinstanzliche Gerichtsgebühr an die Vorinstanz überwiesen hat (act. 5/1+2). Weitere Belege, insbesondere zur Zahlungsfähigkeit der Schuldneri n sowie zu allfälligen weiteren

Zahlungen, wurden in der (bereits abgelaufenen) Beschwerdefrist nicht beige- bracht. Mit der Tilgung der Konkursforderung und der Überweisung von Fr. 200.– an die Vorinstanz allein ist die zwingend erforderliche Hinterlegung sämtlicher bisheriger Verfahrenskosten (insbesondere derjenigen des Konkursamtes) ni cht dargetan. Di e Schuldneri n äussert si ch i m Wei teren auch ni cht fundi ert zu i hrer Zahlungsfähigkeit und diesbezügliche Belege fehlen gänzlich. Die blosse Behaup- tung, man verfüge bzw. werde in absehbarer Zeit über namhafte Debitoren verfü- gen und beabsichtige eine Rückzahlung von Schulden, genügt den Anforderun- gen an die hier notwendige Glaubhaftmachung ni cht. Um die Zahlungsfähigkeit darzutun, wären Belege erforderlich; so z.B. ein aktueller Betreibungsregisteraus- zug über die vergangenen Jahre samt einer Stellungnahme dazu, aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung), unterzeichnete, ev. durch zusätzliche Urkunden untermauerte aktuelle Debitoren- und Kreditorenlis- ten oder Belege, aus denen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich ist, zudem Steuererklärungen sowie Steuerrechnungen der vergangenen Steuerperioden oder Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen. Folglich hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrun- des dargetan noch mit Blick in di e Zukunft i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröff- nung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin. Demgemäss erüb- rigt sich mit dem heutigen Urteil auch ein separater Entscheid über die aufschie- bende Wirkung. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind i n Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschä- digung an die Gläubigerin entfällt – mangels Beteiligung derselben am Beschwer- deverfahren si nd i hr keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Ei nzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht vom 4. März 2015 (EK150031- C) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

li c. i ur. D . Oehni nger versandt am:

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