Appeal dismissed; cost advance upheld and deadline set

PS140012Supreme CourtJan 29, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich High Court dismissed A._____’s appeal against a Bülach District Court order requiring a CHF 130 cost advance in opposition proceedings. It held that the first instance correctly estimated the dispute value at about CHF 850 and properly applied the SchKG fee tariff. The appellant’s argument that several enforcement matters concerned the same creditor did not reduce the total costs, because each request had to be examined separately. The court granted a new 10-day deadline to pay the advance; otherwise the first instance would not enter into the matter. No court costs or party compensation were awarded for the appeal.

Omnilex headnote

Art. 48 GebV SchKG; Art. 101 Abs. 3 ZPO; cost advances in separate opposition proceedings and extension of payment deadline. Where several enforcement requests require independent judicial assessment, each proceeding may be treated separately for purposes of the cost advance even if the creditor is identical. The advance is not objectionable if it corresponds to the tariff and the estimated dispute value. If the original payment period has expired, the appellate court may grant a new deadline under Art. 101 Abs. 3 ZPO; failure to pay within that period results in non-entry. Payment is timely if made in accordance with Art. 143 Abs. 3 ZPO.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 29. Januar 2014 in Sachen

A._____, Kläger, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt, Beklagter, Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag usw. / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Dezember 2013 (EB130608)

Erwägungen: 1. Am 12. Dezember 2013 erliess das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach sechs Verfügungen (act. 3 der Geschäfts-Nrn. EB130606; EB130607; EB130608; EB130609; EB130610; EB130611). Darin setzte es dem Beschwerdeführer jeweils eine Frist von 7 Tagen an, um einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Die Kostenvorschüsse liegen zwischen Fr. 130.– bis Fr. 180.–, je nach Höhe des Streitwerts (act. 3 der obgenannten Geschäftsnummern). Mit Eingabe vom 19. Januar 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen sämtliche Verfügungen Beschwerde. Er macht geltend, er könne die Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 940.– nicht bezahlen und ersucht um deren Neufestsetzung (act.2). Da sich die Beschwerde gegen jede Verfügung vom 12. Dezember 2013 einzeln zu richten hat, wurden sechs verschiedene Verfahren angelegt (Geschäfts-Nrn. PS140010; PS140011; PS140012; PS140013; PS140014; PS140015). 2. Vorab ist festzuhalten, dass das Einzelgericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen hat, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen zu können. Ein solches hat er beim Einzelgericht nicht gestellt, weshalb sich Weiterungen unter diesem Gerichtspunkt im Beschwerdeverfahren erübrigen. 3. Der Beschwerdeführer erhob am 4. November 2013 Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamts B._____. Der betriebene Forderungsbetrag beläuft sich auf Fr. 809.30 (act. 5/2). Das Einzelgericht ging daher richtigerweise von einem Streitwert von rund Fr. 850.– aus (act. 3). Den Kostenvorschuss setzte es in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 130.– fest. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden, da er verglichen mit den Tarifen in Art. 48 GebV SchKG und in Anbetracht der Höhe Streitwerts angemessen erscheint.

Der Beschwerdeführer moniert, bei allen sechs Betreibungen handle es sich um denselben Gläubiger. Zudem sei der in Betreibung gesetzte Betrag von (insgesamt) Fr. 8'688.90 etwa gleich hoch wie derjenige in seiner letzten Gerichtsverhandlung vom 22. August 2012 (Verweis auf act. 4/2 S. 3; Geschäfts- Nr. EB120150). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Streitwertsumme der sechs Verfahren zusammen ca. gleich hoch ist wie diejenige im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB120150 in der Höhe von Fr. 8'700.– (vgl. act. 4/2 S. 2). Der Unterschied liegt jedoch darin, dass insgesamt höhere Gerichtskosten anfallen, wenn – wie hier – mehrere Verfahren angelegt werden müssen. Denn das Einzelgericht legte richtigerweise sechs verschiedene Verfahren an, da – selbst wenn es sich immer um denselben Gläubiger handelt – für jedes Betreibungsbegehren separat zu prüfen ist, ob der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens zulässig ist oder nicht. Folglich fallen die Gerichtskosten aufgrund der tieferen Streitwerte je Verfahren für sich gesehen tiefer aus, aber in der Summe ergeben sich höhere Gerichtskosten, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen wollte, was unklar ist, wird damit gegenstandslos. Mangels entstandener Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die mit Verfügung des Einzelgerichts vom 12. Dezember 2013 angesetzte Frist von 7 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 130.– ist mittlerweile abgelaufen (act. 3). Dem Beschwerdeführer ist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von 10 Tagen zu gewähren. Leistet der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss nicht, tritt das Einzelgericht auf das Begehren nicht ein.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten des Einzelgerichts bei der Bezirksgerichtskasse Bülach (Postkonto 80-2032-6) einen Kostenvorschuss von Fr. 130.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Erfolgt die Zahlung bzw. die Belastung am letzten Tag der Frist, so dass die Gutschrift frühestens am Folgetag der abgelaufenen Frist bei der Gerichtskasse erfolgt, so hat die zur Zahlung verpflichtete Partei dem Gericht unaufgefordert innerhalb von 5 Tagen ab Fristablauf die Belastungsbestätigung für die Rechtzeitigkeit der Zahlung vorzulegen. Unterbleibt diese Bestätigung, so gilt die Zahlung als verspätet. Leistet der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist, tritt das Einzelgericht auf das Begehren nicht ein. 3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt rund Fr. 810.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Keywords

cost advancedispute valueenforcementoppositionprocedural costsdeadline extensionnon-entry

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the cost advance of CHF 130 ordered by the first instance should be reduced or set aside.

Extracted holding

No. The advance was appropriate in light of the estimated costs and the dispute value.

Extracted reasoning

The first instance correctly treated the dispute value as about CHF 850 and applied the fee scale under Art. 48 GebV SchKG; the amount was not excessive. Separately filed enforcement matters had to be assessed individually, which justified separate proceedings and higher total costs.

Key legal question

Whether the appellant had to be given a new deadline to pay the cost advance.

Extracted holding

Yes. A 10-day grace period had to be granted under Art. 101(3) ZPO because the original deadline had expired.

Extracted reasoning

Since the initial 7-day period had lapsed, the appellate court extended the time for payment; failure to pay within the new period would lead to non-entry at first instance.

Key legal question

Costs and party compensation of the appeal proceedings.

Extracted holding

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

The court waived costs in light of the circumstances and found no compensable expenses for the respondent.

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