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PS130117 ΓÇó Bankruptcy annulled due to demonstrated moratorium
PS130117Supreme CourtJul 12, 2013Granted
The Zurich High Court heard the debtor's appeal against the bankruptcy judgment of 3 July 2013. The debtor argued that the creditor had agreed to withdraw the bankruptcy request once the first installment was paid and that he had made that payment before the bankruptcy ruling. The court held that a pre-existing moratorium had been shown and that, in such a case, solvency need not be examined under Art. 174(2) SchKG. It therefore annulled the bankruptcy. The debtor nevertheless had to bear both instances' costs because he had caused the proceedings by failing to pay the health-insurance contributions on time.
Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 SchKG; bankruptcy appeal and proof of a bankruptcy-preventing circumstance. In appeal proceedings against the opening of bankruptcy, new allegations and documentary evidence concerning bankruptcy-preventing facts are admissible without restriction, irrespective of whether they arose before or after the first-instance judgment (consid. 3a). If the debtor establishes a moratorium within the meaning of Art. 172 Ziff. 3 SchKG that pre-dates the bankruptcy decision, the court may annul the bankruptcy without examining solvency under Art. 174 Abs. 2 SchKG, provided the procedural preconditions are otherwise met, including security for the appeal costs where required (consid. 3b). Costs may nevertheless be imposed on the debtor if he caused the proceedings by his default (consid. 4).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130117-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 12. Juli 2013 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Versicherungen, Gläubigerin und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juli 2013 (EK130960)
Erwägungen: 1. Am 3. Juli 2013 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2013 entsprochen (act. 10). 2. a) Das Konkurseröffnungsbegehren ging am 31. Mai 2013 bei der Vor- instanz ein (act. 7/1). Die Parteien hatten kurz vor Konkurseröffnung telefonisch Ratenzahlungen für die Tilgung der Konkursforderung vereinbart (act. 2 i.V.m. act. 4/1). Überdies soll sich die Gläubigerin gegenüber dem Schuldner verpflichtet haben, das Konkursbegehren bei Eingang der ersten Ratenzahlung (vor Konkurseröffnung) zurückzuziehen (act. 2). Die erste Rate hat der Schuldner mit Valuta 2. Juli 2013 der Gläubigerin bezahlt. Ein Rückzug das Konkursbegehrens beim Konkursgericht erfolgte nicht. Nachdem der Schuldner die Gläubigerin auf deren Pflichtverletzung hingewiesen hatte, orientierte diese mit Schreiben vom 4. Juli 2013 das Betreibungsamt Zürich ... über die erfolgte Leistung der Teilzahlung von Fr. 1'300.- mit Valuta 2. Juli 2013 (act 4/2). b) Selbst wenn die Gläubigerin dem Schuldner zugesichert haben sollte, das Konkursbegehren bei rechtzeitiger Zahlung der ersten Rate beim Gericht zurückzuziehen, lag es am Schuldner, dem Konkursrichter mittels Urkunden die vereinbarten Ratenzahlungen und die Zahlung der ersten Rate nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung der Gläubigerin beizubringen. Zudem hätte der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 200.- auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröffnungstermin bar bezahlen müssen, worauf er, was gerichtsnotorisch ist, im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen wurde. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung zu verhindern. Selbst bei Kenntnis
der Stundungsgewährung hätte demnach - mangels Leistung der Gerichtskosten - das Konkursgericht den Konkurs eröffnen müssen. 3. a) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. b) Vorliegend hat der Schuldner eine konkurshindernde Tatsache (Stundung) im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 3. Juli 2013 eingetreten ist. Praxisgemäss ist in solchen Fällen von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG abzusehen. Da der Schuldner während laufender Beschwerdefrist einen Barvorschuss von Fr. 750.- für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 8) sowie die Kosten des Konkursamtes (inkl. vorinstanzlicher Spruchgebühr) sichergestellt hat (act. 12), sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. 4. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Krankenkassenbeiträge das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juli 2013, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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