Appeal dismissed in bankruptcy opening case

PS130114Supreme CourtJul 4, 2013Dismissed

Summary

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening based on an unpaid dentist invoice. The court held that, under Art. 174(2) SchKG, annulment of the bankruptcy required the debtor to make solvency plausible and to prove, by documents filed within the appeal period, one of the statutory bankruptcy-preventing grounds. The debtor filed neither timely evidence nor a sufficient showing of solvency, and no extension period could be granted. The bankruptcy therefore remained in force. Appellate costs of CHF 500 were charged to the debtor, and the creditor received no compensation.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren nur bei Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und urkundlichem Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes innerhalb der Beschwerdefrist. Neue tatsächliche Behauptungen und Urkunden sind zwar grundsätzlich zulässig, doch müssen die Konkursaufhebungsgründe innert der zehntägigen Frist geltend gemacht und belegt werden; Nachfristen sind unzulässig (vgl. BGE 136 III 294). Fehlen solche rechtzeitig eingereichten Belege oder die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die fehlende aufschiebende Wirkung hindert die Weitergeltung der Konkurseröffnung. Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 ZPO).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130114-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 4. Juli 2013 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2013 (EK130908)

Erwägungen: 1. Am 20. Juni 2013 wurde über den Schuldner aufgrund einer nicht bezahl- ten Zahnarztrechnung (act. 7/3/3) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/6). Mit Eingabe vom 29. Juni 2013 (Datum Poststempel) beantragt der Schuldner die Aufhebung des Konkurses. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er werde die Forderung ratenweise bezahlen, da er nicht den gesamten Betrag bei- bringen könne. Die Ratenzahlung beginne aber erst, wenn er mit seiner Prothese wieder essen könne (act. 2). 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren un- beschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanz- lichen Entscheid ergangen sind. Die Konkurshinderungsgründe sind innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen bzw. zu belegen. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 2.2 Der Schuldner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juni 2013 am 21. Juni 2013 entgegen (act. 7/8). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 1. Juli 2013 ab. Der Schuldner legte mit seiner Beschwerdeschrift, welche am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Obergericht einging (vgl. act. 2), weder Ur- kunden für den Nachweis von Konkurshinderungsgründen ins Recht, noch mach- te er darin seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft (vgl. act. 2). In Nachachtung der ge- richtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) versuchte das Gericht am 1. Juli 2013 er- fol glos den Schuldner telefonisch zu erreichen, um auf die unvollständige Be- schwerdeschrift aufmerksam zu machen (act. 8). Mittlerweile ist die Beschwerde- frist abgelaufen. Entsprechende Belege wurden nicht (fristgerecht) beigebracht. Wie dargelegt, werden keine Nachfristen gewährt.

Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 2.3 Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist, ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen. 3. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Dem Gläubiger ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Dem Gläubiger wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt (...)-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich (...), je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Keywords

bankruptcy openingappealsolvencydocumentary proofdeadlinesuspensive effectcourt costs