Appeal against closure of bankruptcy dismissed

PS130073Supreme CourtMay 31, 2013Dismissed

Summary

The Zurich High Court dismissed the debtor’s complaint against the district court’s order closing his bankruptcy. It held that any request for revocation of the bankruptcy was anyway too late because the assets had already been distributed after the summary bankruptcy procedure. The debtor did not identify any other reason why closure should have been barred, such as unliquidated assets or unresolved complaints. The appellate fee of CHF 750 was imposed on him and set off against the advance, and the creditor received no compensation.

Regest

Art. 195 SchKG, Art. 268 Abs. 2 SchKG; closure of bankruptcy after final distribution and limits of revocation. A revocation of bankruptcy is excluded once the bankruptcy estate has been distributed and the liquidation has reached its end. In an appeal against the order closing the bankruptcy, the debtor must show concrete circumstances that would still prevent closure, such as unliquidated assets or pending objections; mere assertions of future payment possibilities or unclear factual submissions do not suffice (consid. 3). Costs in appellate proceedings follow the outcome pursuant to Art. 106 Abs. 1 ZPO, with the fee fixed under the SchKG fee schedule where applicable (consid. 4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130073-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 31. Mai 2013 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 23. April 2013 (EK110105)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Einzelgerichts in Konkurssachen des Bezirksgerichts Win- terthur vom 16. Juni 2011 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet (act. 6/5). Nach Durchführung des Konkursverfahrens nach Art. 231 SchKG (summarisches Verfahren) erstellte das Konkursamt C._____ am 18. April 2013 zu Handen der Vorinstanz den Schlussbericht (act. 6/11). Daraus geht hervor, dass nach Verteilung des Erlöses an die Gläubiger ein Totalverlust von Fr. 86'362.65 resultierte (act. 6/11 S. 3). Mit Urteil vom 23. April 2013 erklärte die Vorinstanz das Konkursverfahren in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 SchKG als geschlossen (act. 3 = act. 6/12). 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2013 innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Der mit Verfü- gung der Kammerpräsidentin vom 3. Mai 2013 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (act. 7 u. 9). Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 ZPO). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, durch verschiedene Umstände sei ver- säumt worden, die Umbaukosten des Grundstücks Nr. ... / ..., Grundbuch D., dem kantonalen Steueramt St. Gallen einzureichen. Zudem werde die Partei E. AG ... die Forderung zurückziehen, so dass er durch eine neue Berechnung in der Lage sei, den Konkurs abzuwenden (act. 2). 3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG verlangt, ist Folgendes zu erwäh- nen: Vorderhand wäre zu prüfen, ob ein entsprechender Antrag des Schuldners im Beschwerdeverfahren betreffend Schliessung des Konkurses überhaupt zuläs- sig ist. Da ein Widerruf des Konkurses nur bis zum Schluss des konkursamtlichen Verfahrens, das heisst solange die Schlussverteilung noch nicht stattgefunden

hat, verfügt werden kann (BK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl., Art. 195 N 13), kann diese Frage aber offen bleiben. Gemäss Schlussbericht des Konkursamts C._____ wurde der Erlös der Aktiven nämlich bereits verteilt (vgl. act. 6/11), was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Was der Beschwer- deführer mit seinem Einwand betreffend Umbaukosten konkret geltend machen will, ist nicht nachvollziehbar. Andere Gründe, wie beispielsweise nicht liquidierte Aktiven oder nicht erledigte Beschwerden (vgl. BK-SchKG II-Staehelin, 2. Aufl., Art. 268 N5), welche der Schliessung des Konkurses hätten entgegen stehen können, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. In Anwendung der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (praxisgemäss) auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. zum Ganzen 5A_492/2012 vom 13. März 2013). Mangels entstandener Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. April 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Keywords

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