Suspensive effect requires an intervening act

PS130051Supreme CourtApr 11, 2013Inadmissible

Summary

The appellant challenged a lower supervisory decision that had rejected his request to annul a bankruptcy office damages assessment after a cancelled auction and resale of the property. Before deciding the appeal on the merits, the cantonal appellate court only addressed the request for suspensive effect. It held that suspensive effect under Art. 36 SchKG and Art. 325(2) ZPO presupposes an intervening measure; a decision dismissing a request or refusing to enter into it does not contain anything that can be suspended. The court therefore did not entertain the request for suspensive effect, noting that any stay of enforcement would have required provisional measures, which had not been sought.

Regest

Art. 36 SchKG; Art. 325 Abs. 2 ZPO: suspensive effect may be granted only where the challenged decision contains an intervening operative act capable of being stayed. A decision that dismisses a request or does not enter into it does not create a measure susceptible to suspension. In such a case, the remedy sought cannot be achieved through suspensive effect; at most, provisional measures may be requested (consid. 2.3).

Full text

Art. 36 SchKG (und Art. 325 Abs. 2 ZPO), aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kommt begrifflich nur dann in Frage, wenn ein eingreifender Rechtsakt in Frage steht. Das ist nicht der Fall bei einem Entscheid, welcher ein Begehren abweist oder darauf nicht eintritt.

Der Beschwerdeführer ersteigerte in einem Konkursverfahren eine Liegenschaft. Später widerrief die Konkursverwaltung den Zuschlag (mit der Begründung, die Zahlungsfristen seien nicht einge- halten worden) und setzte eine neue Steigerung an, anlässlich welcher das Objekt einem anderen Bieter zugeschlagen wurde, allerdings zu einem tieferen Preis. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 setzte die Konkursverwaltung den vom ersten Ersteigerer zu zahlenden Schadenersatz auf rund Fr. 240'000.-- fest. Den Antrag des ersten Ersteigerers, diese Verfügung aufzuheben, wies die untere Aufsichtsbehörde ab. Dagegen richtet sich die dem Obergericht vorliegende Be- schwerde.

(aus den Erwägungen der Erst-Verfügung:) 2.1 Gemäss Art. 36 SchKG kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist einstweilen nur über diesen Antrag zu entscheiden. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Interessen an der aufschiebenden Wirkung überwögen die gegenläufigen Interessen klar. Das Interesse des Konkursamtes sei lediglich die möglichst zeitnahe Vollstreckung der Verfügung. Eine Aufschiebung der Wirkung würde dies bloss verzögern. Demgegenüber eröffneten sich beim Beschwerdeführer existentielle Fragen. Eine Zwangsvollstreckung [Anm.: für den als Schaden geltend gemachten Mindererlös beim zweiten Zuschlag gegenüber dem ersten] hätte eine Konkursandrohung und daran anschliessend die Kon- kurseröffnung zur Folge. Dem Interesse des Konkursamtes werde mit den bereits bestätigten und allenfalls noch anfallenden Verzugszinsen ausreichend entsprochen, sodass eine aufschiebende Wirkung in Anbetracht der Umstände verhältnismässig sei. Weiter stellten sich im konkreten Fall diverse rechtliche und tatsächliche Fragen, welche einer umfassenden Prüfung bedürften und nicht sofort entschieden werden könnten. Die Beschwerde sei nicht als von vornherein aussichts- los zu betrachten. 2.3 Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Mit diesem Entscheid wurde nichts angeordnet. Die Suspensivwirkung [Anm.: vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO gegenüber Art. 325 Abs. 1 ZPO] kommt nur bei Beschwerden gegen eingreifende Rechtsakte zum Tragen (vgl.

BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N. 2 zu Art. 36), und es gibt deshalb [hier] nichts, was aufgeschoben werden könnte. Das Anliegen des Beschwerdeführers, dass eine Vollstreckung der Verfügung des Konkursamtes verhindert wird (sprich: dass die Forderung des Konkursamtes [noch nicht] auf dem Betreibungswege durchgesetzt wird), liesse sich höchstens mit einer vorsorglichen Mass- nahme erreichen. Das hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht verlangt. 2.4 Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist nicht einzutreten.

Obergericht II. Zivilkammer Verfügung vom 11. April 2013 Geschäfts-Nr.: PS130051-O/Z01

Keywords

suspensive effectdebt enforcementbankruptcyauctionprovisional measuresnon-entryappeal