Appeal against bankruptcy opening dismissed for lack of proof

PS120105Supreme CourtJun 18, 2012Dismissed

Summary

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. The debtor asked for the bankruptcy to be lifted and for 30 days to pay his debt, but he did not submit documentary proof of a bankruptcy-preventing ground within the statutory appeal period. The court held that no grace period can be granted and that the appeal failed already for lack of timely proof. The second-instance fee of CHF 500 was imposed on the debtor, and the creditor received no compensation.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; bankruptcy opening on appeal may be annulled only if, within the ten-day appeal period, the debtor both renders insolvency improbable and proves by documents a statutory ground preventing bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver). Subsequent deadlines are excluded; the appellate court may not cure an incomplete appeal by granting a grace period. Where no timely documentary proof is filed, the appeal fails without examination of solvency. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; no party compensation is due absent compensable effort.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120105-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 18. Juni 2012 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Mai 2012 (EK120544)

Erwägungen:

  1. Am 21. Mai 2012 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt der Schuldner die Aufhebung des Konkurses. In seiner Begründung gibt er an, er wolle seine Schulden von ins- gesamt Fr. 4'120.80 bezahlen und bitte dafür um eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (act. 2). 2. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die vo- rinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Die Konkurshinderungsgründe sind innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen bzw. zu belegen. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 4. Der Schuldner ersuchte mit der Beschwerdeschrift um Einräumung einer dreissigtägigen Frist für die Zahlung der Konkursforderung. Selbstredend reichte er deshalb keine Belege zum Nachweis von Konkurshinderungsgründen zu den Akten. Wie dargelegt, werden keine Nachfristen gewährt. Das Gesuch um Ge- währung einer Nachfrist ist daher abzuweisen. 5. Bei offensichtlich unvollständigen Unterlagen fordert das Gericht den Schuldner als Ausfluss der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf, seine Be- schwerdeschrift innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist zu vervollständigen und die nötigen bzw. fehlenden Belege nachzureichen.

Der Schuldner nahm das Urteil am 29. Mai 2012 entgegen (act. 5/7). Die zehntägige Beschwerdefrist endete demnach am 8. Juni 2012. Der Schuldner gab die Beschwerdeschrift am 8. Juni 2012 zur Post, worauf diese am 11. Juni 2012 – also drei Tage nach Fristablauf – beim Obergericht einging (act. 2). Eine Ergän- zung der Beschwerdeschrift innert Frist wäre folglich nicht mehr möglich gewe- sen. Die Beschwerde scheitert also bereits am fehlenden Konkurshinderungs- grund. Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners erübrigen sich. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist, ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen. 6. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D., je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Keywords

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