Standing of mother to inspect KESB file denied

PQ170040Supreme CourtSep 29, 2017Dismissed

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Omnilex summary

The Obergericht of Zurich dismissed the mother’s appeal against the Bezirksrat’s decision upholding the KESB. She sought to compel the guardian and authorities to take various measures for her adult son and to obtain access to the protection file. The court held that, although a close person can in principle appeal, the son had expressly rejected his mother’s involvement and no incapacity was shown. Her participation was therefore not in the protected person’s interests, so she lacked procedural standing. The file-access request failed for the same reason. The appellant was ordered to pay the CHF 600 appellate fee and received no compensation.

Omnilex headnote

Art. 419, Art. 443 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 and Art. 451 Abs. 1 ZGB; standing of close persons in adult protection proceedings and relation to file access. A person who merely files a safeguarding report acquires no party rights. A close person is entitled to challenge protective-measure decisions only if she is suitable to protect the protected person’s interests and in fact pursues those interests. If the capable protected person expressly refuses the intervention of that person, the participation is not deemed to serve the protected person’s interests; the appeal is then inadmissible on the merits as to the intervention sought, and file inspection is likewise excluded. The authority need not address substantive complaints about the conduct of the guardian when standing is lacking (consid. 4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170040-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Leitender Gerichtsschreiber lic . i ur. M. Hinden Urteil vom 29. September 2017

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter

verbeiständet durch C._____

betreffend Akteneinsicht / Unterlassungen der Beiständin / Anweisungen und Aufforderungen an die Beiständin

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 18. April 2017; VO.2016.53 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)

Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte A._____ ist die Mutter des am tt. Februar 1994 geborenen B.. D er Sohn lebte seit dem 11. Dezember 2014 bei der Mutter (KESB-act. 6). Am 16. Januar 2015 rei chten A. und D._____ (Tante von B.) bei der KESB Zürich zwei im Wesentlichen gleichlautende Gefährdungsmeldungen ein. Sie schilderten unter anderem, B. vernachlässige sowohl seine Hygiene als auch die finan- ziellen Angelegenheiten. Er sei in einem schlechten sozialen Umfeld, konsumiere zu vi el Hanf. B._____ sei aggressiv, es bestehe Fremd- und Selbstgefährdung. Er sei nicht kooperativ, tauche ni cht bei Behörden auf und sehe nicht ein, dass er Hilfe brauche (KESB-act. 1 und 2). Die Gefährdungsmeldungen wurden von der KESB Zürich am 19. Januar 2015 an die KESB Uster (im Folgenden: KESB) überwiesen (KESB-act. 3). Am 18. Januar 2015 schrieb B._____ der KESB Uster, er werde mehrfach von Depressionen und Antriebslosigkeit geplagt. Er vernach- lässige seine Korrespondenz und die bürgerlichen Verpflichtungen. Er ersuche die KESB deshalb, die Errichtung einer Begleitbeistandschaft zu prüfen (KESB- act. 4). Am 19. Januar 2015 reichte E._____ (Vermieter) eine Gefährdungsmel- dung bei der KESB Uster ein. Inhaltlich stimmt die Meldung mit den genannten überein (KESB-act. 5). Am 2. Februar 2015 schrieb Rechtsanwalt X._____ im Namen von A., B. gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine Mutter könne i hn ni cht mehr fi nanzi ell unterstütze n. B._____ habe sich nicht beim Sozi- alamt angemeldet. Sollte er sich nicht an den Wohnkosten beteiligen können, müsste die Mutter den Sohn vor die Tür setzen, was die Gefahr von Verwahrlo- sung und von strafbaren Handlungen erhöhe (KESB-act. 6). Am 19. Februar 2015 hörte die KESB B._____ an. Er schilderte, er sei mit dem "Papierkrieg" überfordert, weshalb eine Beistandschaft zu errichten sei. Ein Ein- kommen erziele er nicht und er habe rund 17'000 Franken Schulden. Er wohne bei der Mutter, die alles fi nanzi ere. Er wolle nun eine eigene Wohnung, ei n be- treutes Wohnen lehne er ab. Er habe zwar keine Lust, täglich zu arbeiten, fühle sich aber in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, und zwar auf dem ersten Ar-

beitsmarkt. Wegen Depressionen gehe er ab und zu zum Arzt in die psychiatri- sche Poliklinik Züri ch. B._____ erklärte, er wolle nicht, dass seine Mutter über das KESB-Verfahren informiert werde (KESB-act. 8). Mit Entscheid vom 11. März 2015 errichtete die KESB für B._____ eine Vertre- tungsbei standschaft mi t Ei nkommens und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beiständin wurde F._____ eingesetzt. Die Aufgaben der Beiständin wurden näher umschri eben (KESB- act. 11). Am 19. Oktober 2015 wurde ein Inventar aufgenommen (KESB-act. 13), das mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 genehmigt wurde (KESB-act. 17). Am 16. März 2016 wurde das Beistandsmandat auf C._____ übertragen (KESB- act. 20). B._____ war damit einverstanden (KESB-act. 19). Am 22. August 2016 erhob A._____ bei der Direktion der Justi z und des Inneren des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB. Sie beantragte, die KESB bzw. die Beiständin sei anzuhalten, B._____ bei der Sozialbehörde anzu- melden, es sei ihm eine Wohnung zu besorgen und er sei bei der Gemeinde an- zumelden. Es sei die Notwendigkeit eines betreuten Wohnens abzuklären. Zudem sei abzuklären, ob die Unfähigkeit von B., für si ch zu sorgen, krankhei tsbe- dingt sei, und ob er bei der Arbeitssuche bzw. der Suche nach Ersatzeinkommen (IV) zu unterstütze n sei . Am 1. September 2016 teilte die Direktion der Justiz und des Inneren mit, dass die Aufsichtsbehörde nicht in konkrete Einzelfälle eingreifen könne, weshalb der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben werde. A. müsse sich an die KESB wenden (KESB-act. 22). Am 20. September 2016 rei chte A._____ bei der KESB eine Gefährdungsmel- dung ei n und wiederholte im Wesentlichen das in der Aufsichtsbeschwerde Vor- gebrachte (KESB-act. 24). Am 13. Oktober 2016 wurde A._____ angehört (KESB- act. 25). Am 2. November 2016 erliess die KESB folgenden Entscheid: 1. Die Anträge von RA lic.iur. X._____ bezüglich Erteilung von Auf- trägen an die Beistandsperson von B._____, geb. tt.2.1994, von Züri ch ZH, mi t Wohnsi tz i n ..., werden abgewiesen.

  1. Der Antrag von A., die Beiständin sei zur Anmeldung von B. in Zürich aufzufordern, wird abgewiesen. 3. Die Gebühren für das Verfahren und diesen Entschei d betragen Fr. 500.– und werden A._____ auferlegt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 beim Bezirksrat Uster Beschwerde. Mit Urteil vom 18. April 2017 wies der Bezirks- rat die Beschwerde ab: (BR-act. 9 = act. 7). I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid Nr. 2016- 1157 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 2. November 2016 wird bestätigt. II. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. III. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. IV . [Rechtsmittelbelehrung] V. [Mitteilung] Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2): 1. Der Entscheid der KESB Uster vom 2.11.2016 und das Urteil des Bezirksrates Uster vom 18. April 2017 seien aufzuheben. 2. Die Vorinstanz habe die KESB anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, welche zureichend begründet ist und eine sachgerechte Anfechtung erlaubt. 3. Die KESB Uster bzw. der von ihr eingesetzte Beistand sei anzu- halten, B._____ - Bei der Sozialbehörde anzumelden - Ihm eine Wohnung zu besorgen und ihn dort bei der Gemeinde anzumelden - Die Notwendigkeit eines betreuten Wohnens abzuklären - Abzuklären, ob die Unfähigkeit von B., für si ch zu sor- gen, krankheitsbedingt ist - Ihn bei der Arbeitssuche bzw. bei der Suche nach Ersatzein- kommen (IV) zu unterstüt ze n. 4. Bei Weigerung von B. zur Zusammenarbeit mit der KESB seien weitergehende Massnahmen wie eine punktuelle Ein-

schränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 2 ZGB) oder eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. 5. Zur Abklärung und Konkretisierung der Anträge seien die voll- ständigen Akten von der KESB beizuziehen und Aktenei nsi cht zu gewähren. 6. Die Kosten des Einspracheverfahrens, des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bezirksrat und vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien der KESB aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei für die Verfahren eine angemessene Prozessentschädi gung zuzuspre- chen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde B._____ und der Beiständin C._____ Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 10). Am 24. Juli 2017 teil- te die Beiständin mit, sie unterstütze den Entscheid der KESB vom 16. März 2016 und sei mit dem Urteil des Bezirksrates Uster vom 18. April 2017 einverstanden (act. 12). B._____ li ess si ch ni cht verlauten. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st i m EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Soweit der Entscheid des Bezirksrates jedoch (zustimmend) auf denjeni- gen der KESB verweist, setzt sich das Obergericht aber auch mit den Abklärun- gen und Erwägungen der KESB auseinander (OGer ZH, 16. Mai 2017, PQ170015).

  1. Argumente der Beschwerdeführerin A._____ führt aus, ihr Sohn sei nicht in der Lage, seine administrativen Angele- genheiten anzugehen und in seinem Interesse zu handeln. Er schaffe es nicht, ein Einkommen zu erzielen, und sei wohl heute obdachlos. Sein Alltag sei nicht gere- gelt und er sei für Suchtmittel empfänglich. Da der Beschwerdeführerin die Akten- einsicht nicht gewährt worden sei und der Entscheid der KESB unzureichend be- gründet sei, könne sie nicht prüfen, ob die Beiständin ihre Aufgabe erfülle. Die Bemerkung "man könne halt ni chts machen, wenn ei n Kli ent ni cht mi tmache" las- se aber Zweifel an einer sorgfältigen Aufgabenerfüllung der Beiständin und der KESB aufkommen. Zu Unrecht sei der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Ak- ten der KESB verweigert und die Verfahrenslegitimation verneint worden. Die mangelnde Begründung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör dar. Schliesslich bringt A._____ vor, es seien ihr zu Unrecht Kosten auferlegt worden (act. 2). Auf die Einzelheiten ist soweit erforderlich im Rahmen der Würdi- gung ei nzugehen. 4. Verfahrenslegitimation 4.1. Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person eine Gefährdungsmeldung erstatten. Der Meldeerstatter erlangt dadurch allerdings keine Parteirechte. Er kann insbesondere keine Anträge stellen und i hm wi rd ei n Entschei d ni cht zuge- stellt (vgl. BSK ZGB I-A UER/MA RTI, Art. 443 N 6). Partei stellung hat nur ei n ei nge- schränkter Personenkreis, neben der betroffenen Person jemand, der der be- troffenen Person nahe steht, und Personen, die ein eigenes rechtli ch geschütztes Interesse haben. Diese Personen sind insbesondere legitimiert, Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde anzufechten (Art. 450 Abs. 2 ZGB) und sie können sich gegen Handlungen und Unterlassungen namentlich von Beiständen zur Wehr setzen (Art. 419 ZGB). Die KESB wies mit Entscheid 2. November 2016 die Anträge der Beschwerdefüh- rerin ab und sprach ihr mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Verfahrenslegitimation ab. Unterstellt man die Rich- tigkeit des Entscheides, könnte man sich fragen, ob die KESB die Sache nicht

durch einen Nichteintretensentscheid hätte erledigen sollen. Die Frage der Ent- scheidart (Nichteintreten oder Abweisung) ist für den Ausgang des Verfahrens in- des nicht relevant, weshalb sie unbeantwortet bleiben kann. Die KESB hat A._____ also die Verfahrenslegitimation abgesprochen, und der Bezirksrat hat diesen Entscheid geschützt. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass der Be- schwerdeführerin die Verfahrenslegitimation vor der KESB gefehlt hatte, ist sie zur Anfechtung der entsprechenden Entscheide legitimiert, um gerade diese Fra- ge überprüfen zu lassen. Auf die Beschwerde ist in diesem Sinn einzutreten. 4.2. Der Kreis der zum Verfahren Zugelassenen stimmt in Art. 419 und Art. 450 Abs. 2 ZGB überein. Es sind dies die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse haben. Die Erstattung einer Gefährdungsmeldung begründet keine Beteiligung am Verfahren (BSK ZGB I-S TE CK, 5. Auflage, Art. 450 N 31), weshalb der Meldeerstatter nur verfahrenslegitimiert ist, wenn er eine nahestehende Person ist oder ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse hat. A._____ ist weder die betroffene Person selbst, noch macht sie ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse geltend. Sie setzt sich als Mutter für ihren Sohn ein. Als Mutter von B._____ ist sie zwar nicht per se eine nahestehende Person im Sinne von Art. 419 und 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, da es nicht auf die rechtli che Beziehung, sondern auf die faktische Verbundenheit ankommt (BSK ZGB I- S TE CK, 5. Auflage, Art. 450 N 32). Nahe Verwandte gelten indes im Sinne einer Tatsachenvermutung als nahestehende Personen (BGer 5A_112/2015 E. 2.5.1.2.) A._____ ist als Mutter ei ne B._____ nahe stehende Person, zumal dieser noch bis vor relativ kurzer Zeit bei seiner Mutter gelebt hatte. Der Umstand, dass B._____ nicht will, dass sich seine Mutter einmischt und 'Dinge von ihm erfahre' (vgl. KESB-act. 8), vermag daran ni chts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine nahestehende Person zum Verfahren legitimiert, wenn sie als geeignet erscheint, die Interessen des Be- troffenen wahrzunehmen und wenn sie auch tatsächlich die Interessen der be- troffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 E. 2.5.1.2.). Mit dem Erfordernis der Verfolgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegitimati-

on der nahestehenden Person eingeschränkt. Nun könnte man argumenti eren, ein materiell richtiger Entscheid sei immer im Interesse der betroffenen Person, was zur Folge hätte, dass eine nahestehende Person immer verfahrenslegitimiert wäre. Damit könnte das Erfordernis der Verfolgung der Interessen des Betroffe- nen sei ne Funkti on zur Beschränkung der Verfahrenslegitimation nicht mehr erfül- len. Dies ist aber nötig, weil der Begriff der nahestehenden Person sehr weit ge- fasst wird. Bedenkt man, dass selbst ein Bankangestellter unter Umständen als nahestehende Person betrachtet wird (BSK ZGB I-S TE CK, 5. Auflage, Art. 450 N 34), leuchtet ohne weiteres ein, dass für die Erfüllung des Erfordernisses der Verfolgung der Interessen des Betroffenen nicht schon das Argument genügen kann, man strebe für die betroffene Person einen materiell richtigen Entscheid an bzw. man wolle für sie das Beste. Nach dem Gesagten ist es also möglich, dass ein Entscheid fehlerbehaftet ist, von der nahestehenden Person aber nicht ange- fochten werden kann, weil die Einflussnahme in das Verfahren nicht im Interesse der betroffenen Person liegt. So verhält es sich, wenn eine betroffene, urteilsfähi- ge Person erklärt, sie wolle nicht, dass sich eine Drittperson einmische. Gerade bei Personen, die sich sehr nahe stehen, muss es nämli ch einer betroffenen Per- son möglich sein, die Einflussnahme einer bestimmten nahestehenden Person zu verhindern, zumal die Verfahrenslegitimation mit dem Recht auf Akteneinsicht verbunden ist. Das anzustrebende Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Beistand sowie weiteren Personen wie zum Beispiel Ärzten, würde belastet, wenn die betroffene Person befürchten müsste, dass naheste- hende Personen sich auch gegen ihren Willen in das Verfahren einmischen und Ei nsi cht i n Akten nehmen könnten, di e i nti me D etai ls enthalten können. Die Ein- flussnahme i n das Verfahren durch eine nahestehende Person kann also nicht als im Interesse der betroffenen Person stehend betrachtet werden, wenn diese die Ei nmi schung ausdrückli ch ablehnt. B._____ erklärte in der Befragung vom 19. Februar 2015, er wolle nicht, dass sei- ne Mutter Einfluss auf das Verfahren nehme (KESB-act. 8 S. 3). Hinweise für eine Urteilsunfähigkeit liegen nicht vor und die Urteilsunfähigkeit wird auch von der Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist deshalb die Ver- fahrenslegitimation von A._____ zu vernei nen. Deshalb erweist sich auch die Rü-

ge der Beschwerdeführerin, der Entscheid des KESB sei unzureichend begründet worden, als ni cht sti chhalti g. Denn die als zu knapp beanstandete Begründung bezieht sich auf materielle Aspekte der Führung der Beistandschaft. Da A._____ nicht verfahrenslegitimiert ist, hätte sich die KESB dazu überhaupt nicht äussern müssen. Zu Recht hat die Vorinstanz den Entscheid der KESB geschützt. Die Be- schwerde ist, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziffer. I des angefochtenen Ent- scheides ri chtet, abzuweisen. Aufgrund der fehlenden Verfahrenslegitimation ist der Antrag auf Einsicht in die Akten der KESB abzuweisen. 5. Prozesskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung zur Änderung der Kostenentscheide der KESB und des Bezirksrates. Für das obergerichtliche Verfahren ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 106 Abs. 1 ZPO). An der Kostenpflicht ver- mag der Hinweis von A._____ auf ei n Merkblatt der KESB Züri ch ni chts zu än- dern, zumal damit kein berechtigtes Vertrauen auf ein kostenfreies Verfahren be- gründet wurde. Im eingereichten Ausdruck (act. 4/8) weist die KESB Zürich aus- drücklich darauf hin, dass die Kosten den Verfahrensbeteiligten auferlegt werden können. Wenn weiter bemerkt wird, der Erstatter einer Gefährdungsmeldung gelte nicht als Verfahrensbeteiligter, soweit er nicht selber Partei sei, ist dies für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da ja die Beschwerdeführerin gerade anstrebt, Partei zu sein. Wenn sie mit diesem Anliegen nicht durchdringt, bedeutet dies nicht, dass ihr keine Kosten auferlegt werden könnten. Die Gerichtsgebühr des obergerichtlichen Verfahrens ist auf CHF 600.00 festzusetzen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Akten der KESB Uster wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf CHF 600.00 festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 5. Für das Verfahren vor Obergericht werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin (unter Beilage eines Dop- pels von act. 12), den Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Uster, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic. i ur. M. Hi nden

versandt am:

Keywords

standingadult protectionfile accessclose personguardianshipcostsprocedural legitimacy

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the mother had procedural standing as a close person to challenge the KESB and Bezirksrat decisions

Extracted holding

She had standing to challenge the denial of standing itself, but no standing to intervene in the protection proceedings because the son expressly rejected her involvement and no urgent interests justified it.

Extracted reasoning

A close person may appeal only if she is suitable to protect the protected person’s interests and actually pursues those interests. Here the son clearly stated that he did not want his mother to interfere; absent evidence of incapacity, that express refusal excluded standing.

Key legal question

Whether the mother was entitled to access the KESB file

Extracted holding

No. Because she lacked procedural standing in the protection proceedings, she was not entitled to inspect the file.

Extracted reasoning

File access follows procedural participation. Since the mother was not entitled to participate as a close person against the protected person’s express wish, the request had to be denied.

Key legal question

Whether the costs of the appeal proceedings should be shifted to the KESB or otherwise altered

Extracted holding

No change to the lower-court cost orders was warranted; the mother was ordered to bear the Obergericht costs and received no party compensation.

Extracted reasoning

As she lost the appeal, the ordinary rule of cost liability applied. The KESB information sheet did not create legitimate reliance on a free procedure.

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