Withdrawal of request for appointment of arbitrators; costs to applicant

PG140004Supreme CourtDec 5, 2014Withdrawn

Summary

A._____ asked the Zurich Obergericht’s Verwaltungs-kommission to appoint an arbitral tribunal for an employment dispute against B._____ AG and to designate the parties’ arbitrators. After the court indicated that the arbitration agreement and thus its subject-matter jurisdiction appeared doubtful, the applicant withdrew the request. The court therefore struck the proceedings off the roll as withdrawn, set costs at CHF 500, and charged them to the applicant. No party compensation was awarded.

Regest

§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d; Kostenfolgen nach Rückzug eines Gesuchs um Ernennung von Schiedsrichtern: Wird ein Gesuch vor sachlicher Beurteilung zurückgezogen, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Die Kosten sind grundsätzlich der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen, wenn sie den Prozess durch Rückzug beendet; eine Parteientschädigung entfällt mangels obsiegender Partei. Eine vorgängige summarische Hinweisverfügung zur fraglichen Zuständigkeit ändert daran nichts (vgl. Erwägung zur Abschreibung und Kostenfolge).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG140004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 5. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Ernennung von Schiedsrichtern

Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2014, in wel- cher er Folgendes beantragen liess (act. 1 S. 2): "1. In der Streitsache des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegne- rin betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei das vertrag- lich vorgesehene Schiedsgericht einzuberufen. 2. Es seien als die beiden Vertreter der C., die von dieser be- nannten Personen, D. und E._____ einzusetzen. 3. Es seien durch das Gericht zwei Vertreter für die B._____ AG zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin."

unter Hinweis auf die Verfügung vom 17. November 2014, in welcher darauf hin- gewiesen wurde, dass bei einer summarischen Prüfung die Vereinbarung eines Schiedsgerichts und damit die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommissi- on als fraglich erscheine, und dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme ange- setzt wurde (act. 5), da der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. November 2014 das Gesuch zurück- gezogen hat (act. 6), weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, wobei die in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf Fr. 500.- festzu- setzenden Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind, wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsteller aufer- legt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

− den Vertreter des Gesuchstellers, unter Rücksendung der eingereich- ten Unterlagen (act. 4/2-8) − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von act. 6 in Kopie

  1. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).

Zürich, 5. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Keywords

arbitrationwithdrawalcostsjurisdictionemployment disputetribunal appointment