Eviction enforcement based on settlement deemed final judgment

PF160016Supreme CourtMay 9, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The tenant appealed an order refusing eviction and instead enforcing a settlement concluded before the conciliation authority. The Obergericht held that the settlement had the force of a final, enforceable decision and that the tenant had not shown any post-settlement facts barring enforcement. Arguments about the original tenancy history, alleged later arrangements, payment of rent, and a damaged window were either irrelevant or inadmissible new facts on appeal. The request for extension/restoration of a deadline was also rejected. The appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the second-instance costs.

Omnilex headnote

Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 341 Abs. 3 ZPO; enforcement of a conciliation settlement and admissible objections thereto. A settlement concluded before the conciliation authority has the effect of a final judgment and may be enforced directly. In enforcement proceedings, the debtor may invoke only facts arising after the enforceable decision that bar enforcement; earlier circumstances and new factual allegations are excluded. Where the appeal merely reargues the merits or raises inadmissible new facts, it is to be dismissed; questions concerning restoration or extension of first-instance deadlines are to be addressed to the first instance (consid. 3.1–3.2, 3.2.2).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF160016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 9. Mai 2016 i n Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. April 2016 (ER160009)

Erwägungen:

  1. 1.1. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgeg- neri n) mietete mit Vertrag vom 3. September 2013 im Rahmen des von der C._____ Kanton Zürich lancierten Angebots "..." ein möbliertes Zimmer in der 3 ½-Zimmer-wohnung der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstelleri n). Dabei wurde vorgesehen, der Mietzins sei nicht in Geld, son- dern in Form von Dienst- und Hi lfelei stungen zu lei sten (act. 3/2-3). Am 1. Juni 2015 kündigte die Gesuchstellerin den Mietvertrag per 31. August 2015 (vgl. act. 3/5). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 focht die Gesuchsgegnerin die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde Meilen an (vgl. act. 3/6). Im Rahmen des Schlich- tungsverfahrens schlossen die Parteien am 17. Juli 2015 folgenden Vergleich (act. 3/6): " 1. Die Parteien stellen fest, dass die mit Formular vom 1. Juni 2015 auf den 31. August 2015 ausgesprochene Kündigung betreffend das Mietverhältnis über das möblierte Zimmer in der 3 ½-Zimmer-Wohnung im Parterre an der ... [Adresse] gültig ist. 2. Das Mietverhältnis wird letztmals bis zum 29. Februar 2016 erstreckt. Eine weitere Erstreckung ist ausgeschlossen. Die Klägerin verpflichtet sich das Mietobjekt spätes- tens per 29. Februar 2016 zu verlassen. 3. Die Klägerin ist ab sofort berechtigt, das Mietverhältnis vorher auf jeden beliebigen Termin unter Voranzeige von 24 Stunden im Voraus aufzulösen. Die Mietzinszahlung bzw. Pflicht zur Arbeitsleistung endigt mit dem Auszugstermin." 1.2. Nachdem die Gesuchsgegnerin das Mietobjekt per 29. Februar 2016 nicht verlassen hatte, beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) mit Eingabe vom 1. März 2016 die Ausweisung der Gesuchsgegnerin (act. 1). Mit Urteil vom 18. April 2016 trat die Vorinstanz auf das Ausweisungsbegehren nicht ein und wies das Gemeindeammannamt Pfannenstiel an, die von der Gesuchsgegnerin eingegangene Verpflichtung, das möblierte Zimmer spätestens per 29. Februar 2016 zu verlassen, auf erstes Verlangen zu vollstrecken (act. 23 = act. 29).

1.3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Vori nstanz sowie die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 30). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Auf di e Ei nholung ei ner Beschwerdeantwort wurde i n An- wendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 2. 2.1. Eingaben an das Gericht müssen mit einer Originalunterschrift versehen sein (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist nicht unter- zeichnet. Das erforderte es grundsätzlich, der Gesuchsgegnerin Frist anzusetzen, um den Mangel zu beheben (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann im Interesse der Prozessökonomie jedoch darauf verzichtet werden. 2.2. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet zu erheben. Die Beschwerde führende Partei hat sich dabei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (ZK ZPO- Freiburghaus/Ahfeldt, 6. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzu- lässig (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz behandelte das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin als Gesuch um Vollstreckung des von den Parteien an der Schlichtungsverhand- lung vom 17. Juli 2015 geschlossenen Vergleichs. Sie erwog, die Gesuchsgegne- rin habe sich im Rahmen des Vergleichs vom 17. Juli 2015 dazu verpflichtet, das

Mietobjekt bis spätestens am 29. Februar 2016 zu verlassen. Ein Vergleich habe gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Liege bereits ein rechtskräftiger Entscheid vor, fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das Ausweisungsbegehren nicht einzutreten sei (act. 29 S. 4). Dies wird von der Gesuchsgegnerin zu Recht nicht beanstandet. Die Parteien hielten in dem vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleich nicht nur fest, dass das Mietverhältnis am 29. Februar 2016 ende, sondern die Gesuchs- gegnerin verpflichtete sich überdies ausdrücklich, das Mietobjekt auf diesen Zeit- punkt hin endgültig zu verlassen. Soweit die Gesuchstellerin beantragte, die Ge- suchsgegneri n sei zu verpflichten, das Mietobjekt zu räumen, liegt damit bereits ein rechtskräftiger Entscheid vor. Auf diesen stützte die Gesuchstellerin letztlich auch ihren Ausweisungsanspruch. Das Vorgehen der Vorinstanz, das Auswei- sungsbegehren nach den für die Vollstreckung geltenden Voraussetzungen zu prüfen, ist damit nicht zu beanstanden. 3.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist ein Entscheid nach Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstre- ckung ni cht aufgeschoben hat. Die unterlegene Partei kann nach Art. 341 Abs. 3 ZPO gegen die Vollstreckung lediglich einwenden, dass seit Eröffnung des Ent- scheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschulde- ten Lei stung (vgl. act. 29 S. 4). 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Vergleich vom 17. Juli 2015 erweise sich als vollstreckbar im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Gesuchsgegnerin habe sodann kei ne Ei nwendungen i m Si nne von Art. 341 Abs. 3 ZPO vorgebracht, wel- che einer Vollstreckung entgegenstünden (act. 29 S. 4). 3.2.2. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, sie hätte mehr Zeit benötigt, um die ihr von der Vori nstanz wegen Unverständlichkeit zurück geschickte Stellungnahme zu verbessern (act. 30 S. 1). Für die Wieder- herstellung oder die Erstreckung einer im vorinstanzlichen Verfahren angesetzten Frist ist die Rechtsmittelinstanz nicht zuständig. Diese Anträge wären bei der

Vorinstanz zu stellen gewesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ge- suchsgegnerin am 4. April 2016 eine weitere Eingabe einreichte, welche die Vori nstanz entgegen nahm (act. 29 S. 3). Ein Verfahrensfehler ist damit ni cht zu erblicken. Des Weiteren macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde grösstenteils Aus- führungen zur Vorgeschichte der Parteien bis zur Kündigung des Mietverhältnis- ses (vgl. act. 30 S. 2-7). Diese Vorbringen sind im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Wie ausgeführt, können gegen die Vollstreckung lediglich Tatsachen eingewendet werden, die nach dem vollstreckbaren Entscheid eingetreten sind (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin bestreitet auch i m Rechtsmi ttelver- fahren weder den Abschluss des Vergleichs vom 17. Juli 2015 noch dessen Voll- streckbarkeit. Soweit sie geltend machen will, die Parteien hätten am 24. Juli 2015 eine neue Vereinbarung getroffen (act. 30 S. 8-9), handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berück- sichtigen ist. Im Übrigen wäre eine neue Abmachung der Parteien aus den von der Gesuchsgegnerin dazu genannten Belegen auch ni cht ersi chtli ch (vgl. act. 31/39-45). Auch di eser Ei nwand i st somi t ni cht sti chhalti g. Die weiteren Ausführunge n der Gesuchsgegnerin betreffen die Begleichung des Mietzinses sowie die Übernahme von Kosten für ein beschädigtes Fenster (act. 30 S. 10-12). Diese Fragen si nd nicht Gegenstand des vorliegenden Ausweisungsverfahrens. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den Erwägungen der Vorinstanz ni cht ausei nander. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 4. 4.1. Der Streitwert im Ausweisungsverfahren bestimmt sich danach, wie lange der Vermieter mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann (Diggel- mann, D IKE-Kommentar ZPO, Art. 91 N. 45). Praxisgemäss rechnet die II. Zivil- kammer bis zur effektiven Ausweisung mit einer Verfahrensdauer von sechs Mo- naten. Dies gilt sowohl für die erstinstanzliche als auch für die zweitinstanzliche Streitwertberechnung. Diese Grundsätze sind in diesem Vollstreckungsverfahren, das die Ausweisung der Beschwerdeführer zum Ziel hat, analog heranzuziehen.

Die Vorinstanz setzte den Streitwert auf Fr. 2'070.– fest. Sie erwog, anstelle eines Mietzinses sei die Erbringung von Dienst- und Hilfeleistungen im Umfang von 11 Stunden pro Monat vereinbart worden. Für die Abrechnung mit der Sozialversi- cherung werde jedoch von einer Pauschale von Fr. 345.– pro Monat ausgegan- gen. Es sei damit von einem Streitwert in der Höhe von sechs Pauschalzahlunge n in diesem Betrag auszugehen (act. 29 S. 6). Die Streitwertberechnung der Vor i nstanz i st ni cht zu beanstanden. Ausgehend davon und i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und der Gesuchstellerin im Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin um Ertei lung der aufschiebenden Wirkung wi rd abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstelleri n und Be- schwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'070.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am: 10. Mai 2016

Keywords

tenancyevictionsettlementenforcementsummary proceedingsappealnew factscosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the first instance correctly treated the eviction request as enforcement of a settlement with the force of a final judgment.

Extracted holding

Yes. The settlement of 2015-07-17 had the effect of a final, enforceable decision and could be enforced directly.

Extracted reasoning

Under Art. 208(2) ZPO a settlement concluded before the conciliation authority has the effect of a final judgment. Because the tenant had expressly undertaken to vacate by 2016-02-29, the landlord could seek enforcement rather than a new eviction judgment.

Key legal question

Whether the tenant raised admissible objections to enforcement under Art. 341(3) ZPO.

Extracted holding

No. She did not invoke any post-decision facts that would prevent enforcement.

Extracted reasoning

Only facts arising after the enforceable decision, such as payment, deferral, limitation, or lapse, can be raised against enforcement. Her submissions concerned earlier events or new factual allegations not admissible on appeal.

Key legal question

Whether the appeal should lead to reinstatement or extension of the time to cure the missing signature or to file a better submission.

Extracted holding

No. Such requests had to be addressed to the first instance, not the appellate court.

Extracted reasoning

The appellate court was not competent to restore or extend a first-instance deadline; moreover, the appellant had in any event filed another submission that was accepted.

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