Suspensive effect granted only for appeal costs

PE130005Supreme CourtAug 20, 2013Partially Granted

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Omnilex summary

The appellant sought suspensive effect against the cost consequences of a district court decision. The Obergericht held that suspensive effect for monetary obligations is exceptional and requires special reasons. It granted the request only for the party compensation of CHF 12,000 because the respondents live abroad, making recovery difficult. It refused suspensive effect for the CHF 4,500 court fee because the appellant did not show any financial hardship or other special reason.

Omnilex headnote

Art. 325 ZPO; suspensive effect for monetary obligations, especially costs, is granted restrictively and only on special grounds. The deciding court balances the interests of the parties and may consider the prospects of success in a summary review, but enforcement remains the rule. Suspensive effect may be justified where immediate payment would cause serious hardship to the debtor or where repayment would be uncertain because the opposing party’s solvency or recoverability is doubtful, in particular when the creditor is abroad. The requesting party bears the burden of alleging and making such circumstances plausible (consid. 3-4).

Full text

Art. 325 Abs. 2 ZPO, Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die aufschie- bende Wirkung wird für Verpflichtungen zur Geldzahlung, hier für die Kostenfol- gen, nur zurückhaltend gewährt. Anders, wenn eine Zahlung ins überseeische Ausland erfolgen und allenfalls dort zurück gefordert werden müsste.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenfolgen eines Urteils, und es wird Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 3. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Entscheides nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann aber die Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufschieben (Art. 325 ZPO). Der Entscheid ist nach Ermessen zu treffen. Grundlage bildet die Abwägung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Konkret sind die dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohenden Nachteile denje- nigen des Vollstreckungsaufschubs für den Beschwerdegegner gegenüberzustel- len. Zudem dürfen im Rahmen der summarischen Prüfung der relevanten Fakten auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Immer sollte dabei jedoch im Auge behalten werden, dass der Gesetzgeber die Vollstreckbar- keit als Regel vorgesehen hat und der Vollstreckungsaufschub demzufolge eine Ausnahme darstellt. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N 4 ff.). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann etwa dort sinnvoll sein, wo mangels vorsorglicher Massnahmen der Streitgegenstand so verändert wer- den könnte, dass der Endentscheid sich gar nicht mehr vollstrecken liesse (SHK ZPO-REICH, Art. 325 N 3). Mit Blick auf Geldforderungen ist die Praxis zurückhal- tend. Ein Aufschub kann in solchen Fällen gewährt werden, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gut- heissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zwei- felhaften Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei ungewiss erscheint. Das Vorliegen einer oder beider Voraussetzungen ist in tatsächlicher Hinsicht von der gesuch- stellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu

machen (vgl. OGerZH PP130029, Verfügung vom 4. Juli 2013; OGerZH PE110023, Verfügung vom 4. November 2011). 4. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Vollstreckungsauf- schub mit dem Umstand, dass die Beschwerdegegner allesamt Wohnsitz im Aus- land haben, weshalb eine allfällige Wiedereinbringung einer Parteientschädigung nur sehr schwierig zu bewerkstelligen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in Dispositivziffer 5 der Verfügung des Einzel- gerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Juni 2013 verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 3 eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 12'000.– zu bezahlen. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegner alle drei im Ausland leben. Die Beschwerdegegner 1 und 3 haben ihren Wohnsitz in Jamaika und Chile. Dass eine Rückforderung der auferlegten Parteientschädi- gung aufgrund dieser Sachlage besonders erschwert ist, leuchtet ein. Ein über- wiegendes Interesse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Disposi- tivziffer 5 ist damit gegeben. Hingegen hat der Beschwerdeführer unterlassen auszuführen, weshalb er nicht in der Lage sei, die ihm auferlegte Entscheidge- bühr von Fr. 4'500.– (Dispositivziffern 3 und 4) zu bezahlen. Er legte insbesonde- re nicht dar, dass seine finanziellen Verhältnisse es nicht zuliessen, diesen Betrag zu leisten. Demnach ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Dispositivziffern 3 und 4 nicht zu entsprechen.

Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE130005-O/Z02 Beschluss vom 20. August 2013

Keywords

suspensive effectcourt costsparty compensationforeign residencemonetary obligationbalancing of interestssummary review

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether suspensive effect should be granted for the ordered party compensation of CHF 12,000.

Extracted holding

Yes. Because the respondents live in Jamaica and Chile, any recovery if the appeal succeeded would be particularly difficult, so the interest in suspending enforcement of the party compensation prevailed.

Extracted reasoning

For monetary obligations, suspensive effect is granted restrictively, but it may be justified where repayment would be uncertain because the opposing party resides abroad and recovery would be difficult.

Key legal question

Whether suspensive effect should be granted for the district court fee of CHF 4,500.

Extracted holding

No. The appellant did not show that payment of the court fee would cause financial hardship or that any other special reason justified suspension.

Extracted reasoning

The requesting party must allege and at least credibly establish special reasons for suspending enforcement of monetary obligations; none were shown for the court fee.

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