Appeal inadmissible; insulting filing fined and costs imposed

PC160003Supreme CourtFeb 15, 2016Inadmissible

Summary

The Zurich District Court had denied the plaintiff legal aid and ordered a CHF 3,000 security deposit for the defendant’s costs in a divorce-modification dispute. On appeal, the Zurich Higher Court held that the submission was not sufficiently reasoned under the Code of Civil Procedure and therefore did not enter into the appeal. Because the filing began and ended with highly insulting statements, the court imposed a CHF 100 procedural fine. It also fixed the second-instance fee at CHF 300 and charged it to the appellant, while refusing any party compensation.

Regest

Art. 320 f. ZPO; appeal must be reasoned with specific objections to the challenged decision; mere expressions of dissatisfaction do not suffice for appellate review. Under Art. 128 Abs. 1 ZPO, grossly offensive or abusive submissions may be sanctioned by an order fine; the amount must take into account the gravity of the misconduct and the financial circumstances of the person concerned. In proceedings concerning unentgeltliche Rechtspflege, appellate proceedings are not exempt from costs; the unsuccessful appellant bears the court fee, while party compensation is denied where no relevant compensable effort is shown (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO; consid. 3-4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 15. Februar 2016

i n Sachen

A._____,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

  1. B._____,

Beklagter und Beschwerdegegner 2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 2 vertreten durch Bezirksgericht Hinwil,

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (URP und Sicherheitsleistung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Januar 2016 (FP150023-E)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Hin- will (Vorinstanz) das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 3'000.-- für die Parteientschä- digung des Beklagten an (Vi -Urk. 20 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Klägerin am 25. Januar 2016 fristgerecht Beschwer- de erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Klägerin ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin hat ihre Eingabe nicht als Beschwerde bezeichnet. Sie war jedoch an das Obergericht – und damit an die Rechtsmittelinstanz – ge- richtet, enthält das Begehren um Beigebung eines Rechtsanwalts – was sich ge- gen die erwähnte Verfügung richtet – und erfolgte innert der von der Vorinstanz angegebenen Beschwerdefrist (Urk. 2 S. 6). Die Eingabe der Klägerin war daher als Beschwerde entgegenzunehmen. b) Die Klägerin leitet ihre Beschwerde mit "Korrupte Schweine am Be- zi rksgeri cht Hi nwi l! " ei n und schliesst sie mit "er [der Beklagte] soll verrecken" (Urk. 1). Diese Vorbringen verletzen den gebotenen Anstand in grober Weise und sind dementsprechend mit einer Ordnungsbusse zu sanktionieren (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Schwere der Verletzung und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Klägerin ist die Ordnungsbusse auf Fr. 100.-- festzusetzen. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe trotz entsprechender ge- richtlicher Aufforderung in keiner Art und Weise dargelegt, weshalb sie aktuell mi t- tellos sein solle; Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen würden gänzlich fehlen. Damit sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wes- halb ihre Mittellosigkeit nicht festgestellt werden könne und ihr Armenrechtsge-

such entsprechend abzuweisen sei. Sodann könne auf die Erwägungen der Ver- fügung vom 10. Dezember 2015 (Vi-Urk. 15) verwiesen werden (Urk. 2 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Beschwerde der Klägerin enthält im Wesentlichen Unmutsäusse- rungen gegenüber der Vorinstanz, gegenüber ihrem früheren Rechtsvertreter und gegenüber dem Beklagten. Die Beschwerde legt jedoch mit keinem Wort dar, dass und inwiefern die vorstehend aufgeführten vorinstanzlichen Erwägungen un- zutreffend sein sollten, d.h. worin eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts bestehen sollte (Urk. 1). Auf die Beschwerde der Klägerin kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzli ch keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rel e- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Klägerin wird zur Zahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- an die Gerichtskasse verpflichtet.

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wi rd auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 15. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Keywords

legal aidsecurity depositappeal admissibilityduty to state reasonsprocedural finecourt costsparty compensationinsulting submission