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PC150046 ΓÇó Stay request in divorce case became moot
PC150046Supreme CourtAug 10, 2015Dismissed
The defendant sought a stay of the divorce proceedings until a separate appeal against a prior interim order was finally resolved and asked that procedural deadlines be lifted. The Zurich High Court held that the related appeal had already been disposed of by the same-day decision, so the stay request had become moot and the proceedings were struck out. The court added that the complaint would likely have been inadmissible anyway because the alleged burden of preparing evidence submissions did not constitute irreparable harm. Court fees of CHF 600 were imposed on the defendant, and no party compensation was awarded to the plaintiff.
Art. 242 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; mootness and irreparable harm in complaints against case-management orders. If the underlying procedural situation has meanwhile been finally resolved, the appeal or complaint becomes moot and the proceedings are to be struck out. Independently thereof, orders on stays, deadlines, hearings, and evidence-taking are generally not immediately challengeable unless the appellant shows a non-remediable disadvantage; mere procedural inconvenience or additional effort/costs, which can still be reviewed in an appeal against the final judgment, is insufficient. Such interlocutory case-management measures are ordinarily to be attacked only together with the final decision (consid. 4.1).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150046-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 10. August 2015 i n Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juli 2015 (FE090156-E)
Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen seit dem 14. August 2009 vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren (Urk. 4/3). Mit Verfügung und Vorurteil vom 20. Mai 2015 wies die Vori nstanz u.a. den Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) auf Überweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Pfäffikon ab, trat auf das Scheidungsbegehren ein und stellte fest, dass seitens des Beklagten eine ausdrückliche Zustimmung zur Scheidungsklage vorliege (Urk. 4/285 S. 11). Gleichentags erging die Beweisauflageverfügung (Urk. 4/286 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 stellte der Beklagte folgenden Antrag (Urk. 4/297 S. 1): " Es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der am Obergericht hängigen Be- rufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 zu sistieren; entsprechend sei den Parteien die mit Beweisauflageverfügung vom 20. Mai 2015 angesetzten Fristen einstweilen abzu- nehmen. " 1.2 Nach Einholen einer Stellungnahme seitens der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wie folgt (Urk. 2 S. 4): 1. Der Antrag des Beklagten vom 30. Juni 2015 wird abgewiesen. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.3 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Juli 2015), i nnert Fri st Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 20. Juli 2015 sei aufzuheben. 2. Das am Einzelgericht des BG Hinwil unter der Verfahrensnummer FE090156 hängige Scheidungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der am Obergericht hän- gigen Berufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 zu sistieren. 3. Die mit Beweisauflageverfügung des Einzelgerichts des BG Hinwil vom 20. Mai 2015 angesetzten Fristen seien umgehend vorsorglich abzunehmen.
Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi i n: BK-ZPO, Art. 319 N 14; Blickens- dorfer in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmit- tels gegen den Endentscheid beanstandet werden. 4.1.2 Vorliegend sieht der Beklagte den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass der Beweisauflageverfügung vom 20. Mai 2015 trotz hängiger Berufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 und trotz vorliegender Be- schwerde nachzukommen sei. Damit lasse man seinen Anwalt einen grossen, al- lenfalls unnöti gen und letztli ch von i hm, dem Beklagten zu tragenden Aufwand be- treiben (Urk. 1 S. 6). Dem kann nicht zugestimmt werden; vorerst ginge es erst darum, die Beweisantretungsschrift per 7. September 2015 einzureichen, was (a) noch ni cht einen allzu grossen Aufwand generiert, weshalb die Lage des Beklag- ten nicht erheblich erschwert würde, und (b) die Möglichkeit bestünde, dadurch entstandene Kosten und ei ne diesbezügliche Entschädigungsregelung auch noch mit dem Endentscheid anzu fechten. Damit könnte ni cht von ei nem ni cht lei cht wiedergutzumachenden Nachtei l i m Si nne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gespro- chen werden, weshalb die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 20. Mai 2015 ni cht erfüllt und auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Ent- sprechend sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen. D i e Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 4.2 Der Beklagte hat kei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege gestellt. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuwei- sen, dass der Rechtsvertreter des Beklagten mit vorinstanzlicher Verfügung vom 11. Juni 2015 als notwendiger Vertreter im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH bestellt worden ist (Urk. 4/289 S. 3), was indes nicht zwingend einhergeht mit der Gewäh- rung der unentgeltli chen Rechtsvertretung (entgegen der Äusserung in Urk. 1 S. 3). Damit hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4.3 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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