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PA170038 ΓÇó Direct appeal against involuntary placement was inadmissible
PA170038Supreme CourtDec 11, 2017Dismissed
A._____ appealed against the district court’s non-entry decision concerning her involuntary placement at the Psychiatric University Clinic Zurich. The appellate court held that a direct court complaint is inadmissible when the placement is more than 10 days old; the institution must first decide on discharge, or the KESB if no discharge competence was delegated. The district court correctly refused to enter into the request and correctly forwarded the filing to the clinic. The appeal was therefore dismissed, and no costs were charged.
Art. 439 Abs. 2 und 3 ZGB in Verbindung mit Art. 428 ZGB; direkte gerichtliche Anfechtung der fürsorgerischen Unterbringung nach Ablauf von mehr als 10 Tagen? Nach Ablauf der zehntägigen Frist ist ein unmittelbares Gesuch an das Gericht unzulässig. Zunächst hat die Einrichtung über das Entlassungsgesuch zu befinden; bei behördlicher Unterbringung ohne Delegation der Entlassungskompetenz tritt an deren Stelle die zuständige KESB. Die gerichtliche Weiterleitung der Eingabe an die Klinikleitung bzw. an die KESB ist bundesrechtskonform. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht, wenn sie auf ein direkt eingereichtes Entlassungsbegehren nicht eintritt (consid. 4).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 11. Dezember 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 23. November 2017 (FF170235)
Erwägungen:
such zu entschei den (vgl. Art. 439 Abs. 2 und 3 sowie Art. 428 ZGB). Die Vor- instanz ist daher zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten. Auch dessen Wei- terleitung an die Klinikleitung der PUK ist nicht zu beanstanden. Daher ist die Be- schwerde abzuweisen. 5. Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz ist bei dieser kein neueres Verfahren über die Entlassung der Beschwerdeführerin hängig (act. 7). Nach Auskunft der PUK ist die Beschwerdeführerin nach wie vor dort fürsorgerisch un- tergebracht, offenbar gestützt auf einen behördlichen Verlängerungsentscheid (act. 8). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher an die Klinikleitung der PUK weiterzuleiten zur Behandlung als Entlassungsgesuch und allenfalls (wenn die Beschwerdeführerin nicht entlassen werden kann) zum Erlass eines schriftli- chen Zurückbehaltungsentscheids mit Rechtsmittelbelehrung. Sollte die Unterbringung auf einen behördlichen Entscheid ohne Delegation der Entlassungskompetenz zurückgehen (vgl. soeben Ziff. 4), so ist die Kli ni klei tung zu ersuchen, die Eingabe an die zuständige KESB weiterzuleiten. 6. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2017 wird an die Leitung der verfahrensbeteiligten Klinik überwiesen zur Behandlung als Ent- lassungsgesuch bzw., falls die Entlassungskompetenz nicht an die Kliniklei- tung delegiert wurde, zur Weiterleitung an die zuständige KESB. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 11. Dezember 2017