Appeal against late challenge to involuntary placement

PA160033Supreme CourtNov 3, 2016Dismissed

Summary

A person involuntarily placed in PUK appealed against the district court's order that had refused to entertain a later complaint as time-barred and had forwarded the release request to the clinic. The Obergericht held that the appeal to it was timely, but the underlying complaint against the placement order of 2016-09-27 had indeed been lodged after expiry of the 10-day deadline. Because the merits could no longer be reviewed, the appeal was dismissed. The court waived second-instance fees and ordered notification to the appellant, the clinic, and the lower court.

Regest

Art. 426 Abs. 4, Art. 429 Abs. 3 and Art. 439 Abs. 2 ZGB; late challenge to a medical order of involuntary placement and competence for a release request. A person placed in an institution may apply for release directly to the institution at any time. A complaint against the placement order must be filed within the statutory 10-day period; once that period has expired, the reviewing court may not examine the merits. If a filing is directed against a time-barred complaint decision, the lower court's non-entry and transmission of the release request to the institution is unobjectionable. Under § 68 EG KESR, the appellate court may dispense with calling for a response where the appeal cannot succeed.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. R. Barblan. Urteil vom 3. November 2016 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführeri n

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2016 (FF160217)

Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2016 mittels ärzt- li cher Anordnung i n di e Psychi atri sche Uni versi tätskli ni k Züri ch (PUK) fürsorge- risch untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 4. Oktober 2016 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen. Die Be- schwerdeführerin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 ebenfalls abwies (vgl. dazu Geschäfts Nr.: PA160030, act. 22). 2. Am 19. Oktober 2016 ging beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vor- instanz) ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, auf welchem diese unter an- derem schrieb, sie verlange "eine sofortige, unverzügliche Entlassung aus der PUK" (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als (erneute) Beschwerde ge- gen den fürsorgerischen Einweisungsentscheid vom 27. September 2016 ent- gegen und erwog in der Erledigungsverfügung vom 19. Oktober 2016, die Be- schwerde sei nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Mit dem weiteren Hinweis, dass die PUK für die Behandlung eines Entlassungsgesuches zuständig sei resp. über eine allfällige Rückbehaltung der Beschwerdeführerin zu entscheiden habe, überwies die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin an die ärztliche Lei- tung der Einrichtung (act. 2 = act. 6). Die Verfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 zugestellt (act. 4). 3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, hierorts eingegangen am 21. Oktober 2016, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Züri ch. D ari n führt sie aus, sie sei "mit dem heutigen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich" nicht einverstanden und verlange eine "sofortige unver- zügli che Entlassung aus der PUK" (act. 7 S. 1). Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2016 entgegenzunehmen. Sie ist rechtzeitig erfolgt.

  1. Eine Person, die in einer Klinik fürsorgerisch untergebracht wurde, kann jederzeit bei der Anstalt ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Ob die Beschwerdeführerin bei der PUK um Entlas- sung ersucht hat, i st ni cht bekannt und wurde von i hr auch ni cht geltend gemacht. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, ihre Beschwerde entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal 10 Tage nach der ärztli chen Ei nwei sung vom 27. September 2016 erhoben zu haben (vgl. act. 7). Auch in ihrer Beschwer- de an die Vorinstanz bezog sich die Beschwerdeführerin ni cht auf ei ne Ei nwei- sung bzw. auf einen Entscheid, die bzw. der weniger als 10 Tage vor der Be- schwerdeerhebung erging (vgl. act. 1). Schliesslich geht auch aus der geschilder- ten Vorgeschichte (vgl. Ziff. 1 vorne) hervor, dass die Vorinstanz zu Recht an- nahm, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde mehr als 10 Tage nach der ärztlichen Einweisung vom 27. September 2016 erhoben. Das Vorgehen der Vor- instanz, auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten und das Entlassungs- gesuch an die PUK zu überweisen, ist daher ni cht zu beanstanden. 5. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe an das Obergericht auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausfüh- rungen zu i hrer persönli chen Si tuati on und bri ngt – wie bereits vor Vorinstanz – zum Ausdruck, sie wünsche eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 7). Weil die 10-tägige Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unter- bri ngung vom 27. September 2016 tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht über- prüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Von der Einholung einer Ver- nehmlassung kann abgesehen werden (§ 68 EG KESR). 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vor- liegenden Falles zu verzi chten.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- ri chts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Oktober 2016 (FF160217) wird abge- wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am: 3. November 2016

Keywords

involuntary placementtime limitnon-entryrelease requestpsychiatric clinicappealcourt costs