Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 27. Oktober 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
gesetzlich vertreten durch X._____
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter,
betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 13. September 2016 (FF160047)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 13. Juli 2016 ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgerische Unterbrin- gung der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst in der Psychi atri schen Kli ni k C li eni a Schlössli AG untergebracht und in der Folge in die Kli ni k für Ki nder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik (nachfolgend KJPP) verlegt (vgl. act. 13/1, act. 2/1). Am 15. August 2016 bean- tragte die KJPP bei der KESB des Bezirks Meilen (nachfolgend KESB) die Ver- längerung der fürsorgeri schen Unterbri ngung (vgl. act. 8/14). Für dieses Verfah- ren ernannte die KESB Rechtsanwältin lic. iur. D._____ als Verfahrensbeiständi n der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2/1 = act. 8/21). Mit Zirkulationsentscheid vom 23. August 2016 ve rlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 2/2 = act. 8/26 = act. 22/1). Dagegen erhob die Verfahrensbeiständin mit Ein- gabe vom 5. September 2016 Beschwerde (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz lud am 6. September 2016 zur Anhörung/Ha upt ver ha ndl ung auf den 13. September 2016 vor und bestellte Dr. med. E._____ als Gutachter (vgl. act. 3). Mit Eingabe vom 10. September 2016 (Eingangsstempel 12. September 2016) zog die Verfahrensbeiständin die Beschwerde vom 5. September 2016 zurück. Ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege stellte sie nicht (vgl. act. 15). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 13. September 2016 Folgendes (act. 16 = act. 19 = act. 21, nachfolgend zitiert als act. 19): 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'134.00 Gutachten CHF 1'634.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4./5. Mitteilungen /Rechtsmittelbelehrung. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, rechtzeitig Beschwerde (act. 20 i.V.m. act. 16A). Sie bringt im Wesentli- chen si nngemäss vor, weder sie noch i hre Mutter seien finanziell in der Lage, die Gerichtskosten zu übernehmen. Sie stelle daher ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege (vgl. act. 20). 2.2. Mit einer Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO kann die Kostenverteilung und die Höhe der Kostenfestsetzung gerügt werden. Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei finan- zi ell ni cht i n der Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand einer Kostenbeschwerde sei n. Über die Tragbarkeit der Kostenauflage kann erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungsstellung durch die Obergerichtskasse, befunden werden. Nach Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass oder di e Stundung (und damit auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen) von Gerichtskosten fällt nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungs- kommission (vgl. § 201 Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 lit. q der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts vom 3. November 2010, vgl. auch LS 211.14, dort i nsb. § 5). Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung wird sich die Beschwerdeführerin daher an die Obergerichtskasse zu wenden haben. 2.3. In Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist davon auszugehen, dass sich dieses auch auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht. Mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachzuholen, ist grundsätzlich nicht möglich. Vorbehalten bleibt eine nachträgli- che und rückwirkende Bewilligung zufolge einer Verletzung der richterlichen Auf- klärungspflicht (vgl. Art. 97 ZPO, BK ZPO-B ÜHLER, Art. 119 N 89, N 131 f.). Ei ne solche Verletzung liegt hier nicht vor, da die Vorinstanz die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hinsichtlich der mutmasslich anfallenden Gerichtskosten so- wie der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege belehrt hat (vgl. act. 3 S. 2). Die Frage, ob und inwieweit die Vertreterin der Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterliess, ist nicht Gegen- stand dieses Verfahrens. 2.4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben ist. Eine Parteient- schädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbetei- ligten sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten – an die Vor- i nstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'634.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 28. Oktober 2016