Competence for detention release request in clinic case

NA120025Supreme CourtAug 3, 2012Dismissed

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Omnilex summary

A man detained in a clinic sought release, but the district court declined to hear the request because the stay was based on a prosecutor's detention order rather than protective detention. On appeal, the Zurich High Court held that the district court was competent only for judicial review of protective detention and that criminal detention release requests must be addressed to the prosecutor. The appeal was dismissed and no costs were imposed.

Omnilex headnote

§ 177 ff. GOG; § 228 StPO: Zuständigkeit für Entlassungsgesuche aus dem Gewahrsam. Das Einzelgericht ist nur zur gerichtlichen Beurteilung fürsorgerischer Freiheitsentziehungen zuständig; für strafprozessuale Haftentlassungsgesuche fehlt ihm die Kompetenz. Ist der Aufenthalt einer Person in einer Klinik durch eine staatsanwaltschaftliche Haftanordnung bestimmt, ist auf ein Entlassungsgesuch nicht einzutreten; das Gesuch ist an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Die Bestätigung des Nichteintretens erfolgt unabhängig davon, ob der Gesuchsteller die materielle Behandlung des Begehrens verlangt (vgl. Erw. 3).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA120025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 3. August 2012 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der B._____ [Klinik]

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 10. Juli 2012 (FF120137)

Erwägungen:

  1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) befin- det sich unfreiwillig in der B._____ [Klinik]. Am 10. Juli 2012 stellte er bei der Vo- rinstanz ein Entlassungsgesuch (act. 1), auf welches die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 10. Juli 2012 nicht eintrat, weil der Aufenthalt des Berufungsklägers in der B._____ nicht per fürsorgerische Freiheitsentziehung FFE, sondern durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat im Rahmen einer Haftanord- nung bestimmt worden sei (act. 2 = act. 4 = act. 6). 2. Der Berufungskläger erhob am 18. Juli 2012 Berufung gegen die Ver- fügung vom 10. Juli 2012. Darin macht der Berufungskläger Ausführungen zu ei- ner Strafanzeige bzw. zu einem "falschen Zeugnis", und stellt sich auf den Stand- punkt, unabhängig davon, ob er per FFE oder aufgrund des falschen Zeugnisses eingewiesen worden sei, müsse sein Gesuch behandelt werden (act. 4). 3. Dem ist – jedenfalls mit Blick auf die Zuständigkeit der Vorinstanz – nicht zu folgen. Das Einzelgericht entscheidet über Gesuche um gerichtliche Be- urteilung von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen (§ 177 ff. GOG), nicht aber über strafprozessuale Haftentlassungsgesuche – dass es sich bei seinem Gesuch inhaltlich um ein solches handelt, bestreitet der Berufungskläger nicht. Solche Gesuche sind an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten (§ 228 StPO). Damit ist die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch zu Recht nicht eingetre- ten. Entsprechend ist der angefochtenen Entscheid zu bestätigen und ist die Be- rufung abzuweisen. Über die vom Berufungskläger ebenfalls zum Thema eines Berufungsverfah- rens gemachte Zwangsmedikation ist mit dem vorliegenden Entscheid nichts aus- gesagt (vgl. dazu das Verfahren NA120026 der Kammer). 4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Berufungsklägers gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Keywords

jurisdictionnon-entrydetention releaseclinic hospitalizationcriminal procedureprotective detentionappealcourt costs

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Key legal question

Whether the district court had jurisdiction to hear the release request

Extracted holding

No. The district court decides only on judicial review of protective detention, not on criminal-law detention release requests.

Extracted reasoning

Because the appellant himself did not dispute that his request was substantively a criminal detention release request, it had to be addressed to the competent prosecutor under criminal procedure; the district court therefore correctly declined to enter into the matter.

Key legal question

Whether the appeal against the non-entry decision should be upheld

Extracted holding

No. The challenged decision was correct and had to be confirmed.

Extracted reasoning

Since the first instance lacked competence, the appeal could not succeed.

Key legal question

Court costs

Extracted holding

No costs were imposed due to the circumstances.

Extracted reasoning

The court found it appropriate not to charge costs in light of the circumstances.

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