Legal aid requests and conditional motions in divorce proceedings

LQ030004Supreme CourtFeb 12, 2003Modified

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Omnilex summary

In divorce proceedings, the plaintiff had initially linked her requests for process-cost advances with conditional requests for legal aid, later omitting that formulation and filing a new legal-aid request only on 29 January 2002. The court held that the earlier conditional requests had become moot once the main requests for cost advances were granted, so no formal rejection was required. It further held that free proceedings can be granted retroactively to the start of the case, but free legal representation is only granted from the filing date of the specific request.

Omnilex headnote

§ 84 Abs. 1 ZPO; § 87 ZPO; unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung im Verhältnis zum Prozesskostenvorschuss. Conditional requests for legal aid lapse when the principal request for a costs advance is granted; they need not be expressly rejected in the dispositive part. A request for free proceedings filed during the process is ordinarily to be effective from the commencement of the proceedings, since court costs become due only at the end of the case. By contrast, free legal representation is granted only from the date of the express request, because counsel incurs costs during the pendency of the proceedings and a request for a costs advance does not eo ipso include a fallback request for appointed counsel; the principle of eventuallity does not require such automatic interpretation.

Full text

Sachverhalt: Der Klägerin wurden während des Ehescheidungsverfahrens vier Prozesskosten- vorschüsse zugesprochen. Während sie ihre ersten beiden Begehren um Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses noch mit einem Eventualantrag um Ge- währung des Armenrechts verbunden hatte,y verzichtete sie in der Folge auf die- ses Vorgehen. Erst nachdem die Vorinstanz ihr letztes Begehren um Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen hatte, stellte sie am 29. Ja- nuar 2002 wieder einen entsprechenden Eventualantrag. Aus den Erwägungen: "II.3.b) Die Klägerin, welche die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge bereits ab 28. August 2001 verlangt, stellt sich auf den Standpunkt, es habe für sie kein Anlass (mehr) bestanden, ein Eventualbegehren um Bewilligung des Ar- menrechts zu stellen, da einerseits mit der Gutheissung ihres Antrages betreffend Prozesskostenvorschuss zu rechnen gewesen sei und sie andererseits seit 1998 ein Armenrechtsgesuch pendent gehabt habe, über welches nie formell entschie- den worden sei. Es komme überspitztem Formalismus gleich, wenn man von ihr verlange, dass sie bereits ihr Begehren um Prozesskostenvorschuss vom 28. August 2001 mit einem ausdrücklichen Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hätte versehen müssen. c) Gemäss § 84 Abs. 1 ZPO und § 87 ZPO wird einer Partei die unent- geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung nur auf ein entsprechendes Ge- such hin gewährt. Wie erwähnt hatte die Klägerin zwar bereits früher entspre- chende Eventualbegehren gestellt. Ihr Hauptantrag bestand aber jeweils in ihrem Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Wird ein Hauptan- trag gutgeheissen und damit der Anspruch der entsprechenden Partei geschützt, werden die Eventualbegehren, die allein für den Fall der Abweisung des Haupt- antrages gestellt worden sind, obsolet. Ein formeller Entscheid über die Eventual- begehren bzw. deren ausdrückliche Abweisung im Entscheiddispositiv ist nicht notwendig. Dies war vorliegend nicht anders. Nach Gutheissung der beiden er-

sten Begehren der Klägerin um Zusprechung von Prozesskostenvorschüssen mussten ihre damals gestellten Armenrechtsgesuche gar nicht mehr behandelt werden; vielmehr waren sie bereits zufolge Gutheissung des Hauptbegehrens er- ledigt. Die Auffassung der Klägerin, dass diese früheren Eventualbegehren man- gels eines formellen Entscheides noch pendent (gewesen) seien, geht somit fehl. d) Ein neuer Antrag um Gewährung des Armenrechts lag der Vorinstanz wie erwähnt erst wieder am 29. Januar 2002 vor. Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, das erst im Laufe des Prozesses gestellt wird, ist aber ohnehin regelmässig mit Wirkung auf den Prozessbeginn zu bewilligen. Dies hat seinen Grund darin, dass Gerichtskosten jeweils erst am Ende eines Verfah- rens in Rechnung gestellt werden und damit auch erst nach Prozesserledigung fällig werden. In diesem Licht ist auch der angefochtene Entscheid zu verstehen: Bei Erledigung des Verfahrens werden so oder anders die gesamten auf die Klä- gerin entfallenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sein. Entsprechend rechtfertigt es sich, das Dispositiv zur Verdeutlichung so zu fassen, dass der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung ohne zeitliche Ein- schränkung bewilligt wird, ohne diesbezüglich am Ergebnis etwas zu ändern. e) Im Gegensatz zur unentgeltlichen Prozessführung ist die unentgeltliche Rechtsvertretung nach konstanter Praxis erst ab demjenigen Zeitpunkt zu bewilli- gen, in welchem ein entsprechendes Gesuch eingereicht worden ist (ZR 72 Nr. 19 E. 5; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, Ka- pitel 11 N. 72, Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 90 ZPO; BGE 121 I 321 und 122 I 208). Der Unterschied zu den Gerichtskosten bzw. zur unentgeltlichen Prozessführung liegt darin, dass Rechtsanwälte gegen Vorschuss arbeiten - mit anderen Worten schon während der Dauer eines längeren Prozesses Kosten an- fallen. Besteht keine Möglichkeit zur Zahlung weiterer Vorschüsse mehr und sind die geleisteten Vorschüsse verbraucht, ist um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nachzusuchen. Die Klägerin wendet zwar ein, sie habe ange- sichts der bisherigen Entscheide mit der Zusprechung eines weiteren Prozessko- stenvorschusses zur Deckung ihrer Bemühungen ab 28. August 2001 rechnen dürfen und daher keinen Anlass gehabt, eventualiter um unentgeltliche Rechts-

vertretung nachzusuchen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es nach dem Grundsatz der Eventualmaxime gerade nicht zulässig ist, neuen Stoff vorzu- tragen bzw. neue Anträge zu stellen, wenn das Prozessergebnis nicht den Er- wartungen entspricht (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1a zu § 114 ZPO). Ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses kann so- dann nicht ohne Weiteres so interpretiert werden, dass es für den Fall der Abwei- sung ein Armenrechtsgesuch mitbeinhaltet; dies nicht zuletzt angesichts des Um- standes, dass die beiden Institute auf völlig anderen Rechtsgrundlagen basieren. Dass ein explizites Gesuch zu stellen ist, damit das Gericht sich der Frage des Armenrechts überhaupt annimmt, ergibt sich schliesslich klar aus dem Gesetzes- text. Vor diesem Hintergrund kann davon, dass es überspitzten Formalismus dar- stellen würde, von einer Partei gegebenenfalls zu verlangen, jedes Begehren um einen Prozesskostenvorschuss mit einem eventuellen Armenrechtsgesuch zu verbinden, keine Rede sein."

Keywords

legal aidprocess-cost advanceconditional motionfree proceedingslegal representationeventuality principleformalismdivorce proceedings

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether earlier conditional legal-aid requests remained pending after the main request for a costs advance was granted.

Extracted holding

No. Once the main request for a process-cost advance was granted, the conditional legal-aid requests became moot and did not need a formal rejection in the dispositive part.

Extracted reasoning

Conditional motions are filed only for the event that the main request is denied. If the main request is granted, the related conditional requests are already disposed of by that success.

Key legal question

From when legal aid in the form of free proceedings could be granted after a motion filed during the proceedings.

Extracted holding

It may be granted with effect from the beginning of the proceedings, even if the application is filed later in the case.

Extracted reasoning

Court costs are assessed only at the end of the proceedings, so late-filed legal aid for the conduct of the case can cover the entire process period.

Key legal question

From when free legal representation could be granted.

Extracted holding

Only from the date the corresponding request was filed.

Extracted reasoning

Unlike free proceedings, legal representation entails ongoing attorney costs during the case; therefore it is not retroactive and requires an express application. A request for a costs advance cannot automatically be understood as a legal-representation request for the fallback case.

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