Appeal dismissed for non-payment of court advance

LE160061Supreme CourtDec 14, 2016Inadmissible

Summary

The Zürich High Court dismissed the husband's appeal in a marital-protection case because he did not pay the required court advance despite an initial deadline and a later grace period. The court held that the advance is a procedural prerequisite and therefore refused to enter into the appeal. It set the second-instance fee at CHF 1,200 and charged it to the appellant. No party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; Art. 312 Abs. 1 ZPO; non-payment of the court advance as a prerequisite for entering into the appeal. The court held that if the appellant fails to pay the ordered court advance within the original period and the subsequent grace period, the appeal is manifestly inadmissible and the appellate court must decline to enter into the merits. In such a case it may dispense with obtaining a response from the opposing party. Court costs are imposed on the appellant according to the outcome; party compensation may be refused where the respondent incurred no relevant effort (consid. 2.2, 3, 4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160061-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 14. Dezember 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____,

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Oktober 2016 (EE150074-G)

Erwägungen: 1.1 Mi t Verfügung und Urteil vom 3. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstelle- rin) am 4. Dezember 2015 eingereichte Eheschutzbegehren wie folgt (Urk. 98 S. 49 ff.): 1. Der Antrag betreffend Anordnung einer Vertretung des Kindes C._____ wird abge- wiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 31. Oktober 2015 getrennt leben. 3. Die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm.1999, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Auf die gerichtliche Regelung des Besuchsrechts wird angesichts des Alters der Tochter C. verzichtet. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von: - CHF 2'000.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) rückwirkend ab 1. November 2015 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, unter An- rechnung der bisher geleisteten Zahlungen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge von: - CHF 12'415.– rückwirkend ab 1. November 2015 bis 30. April 2017 und - CHF 10'326.– ab 1. Mai 2017 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen. 7. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], wird inklusive Hausrat und Fahrzeuge für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewie- sen. 8. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 9. Die Anträge des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 6. Mai 2016 (act. 59) wer- den abgewiesen.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'500.– 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Die Gerichtskosten werden – soweit möglich – mit dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.– verrechnet. Für den dem Gesuchsgegner auferlegten Anteil der Kosten, welcher aus dem von der Gesuch- stellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt wird, wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner eingeräumt. 13. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein (vorab per FAX), sowie im Dispositivauszug Ziff. 3, 4 und 5 betreffend die Kinderbelange an die Toch- ter C._____. 15. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage; bei alleiniger Anfechtung der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung: Beschwerde, Frist 10 Tage; jeweils unter Hinweis auf den fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZP O). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 innert Frist Berufung mit fol- genden Anträgen (Urk. 97 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen (EE150074-G/U) aufzu- heben. 2. Es sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück zu- weisen. 3. Eventualiter seien folgende Anordnungen zu treffen: a) Es sei festzustellen, dass die Tochter weder beim Vater noch der Mutter wohnt. b) Es sei die Obhut dem Appellanten zuzuteilen. c) Es sei der Appellant zu verpflichten, der Tochter Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.00 pro Monat zu überweisen. d) Es sei der Appellant zu verpflichten, der Appellatin vom 1.11.2015 bis 31.3.2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'422.00 zu bezahlen. e) Es sei der Appellant zu verpflichten, der Appellatin ab dem 1.4.2016 für die restliche Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.00 zu bezahlen.

f) Es sei der Appellant zu verpflichten, der Appellatin vom jährlich einmal bezahl- ten Bonus einen Anteil von Fr. 24'000.00 innerhalt von 30 Tage nach Eintreffen zu bezahlen. g) Es seien alle bisherigen Zahlungen des Appellanten an die Tochter und an die Appellatin zu verrechnen. 4. Es sei die Gütertrennung per 12. Januar 2016 anzuordnen. 5. Es sei dem Appellanten ab dem 26. Oktober 2016 eine einmalige Nachfrist von 7 Tagen zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. 6. Es sei dem Appellanten die Frist zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses erst am 26. Oktober 2016 anzusetzen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Appellatin." 2.1 Mit Verfügung vom 1. November 2016 wurde das Gesuch des Ge- suchsgegners um Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Berufungs- schrift abgewiesen (Urk. 101 S. 3). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 101 S. 3). Diese Verfü- gung wurde seinem Rechtsvertreter am 3. November 2016 zugestellt (Urk. 101). Nachdem der Kostenvorschuss innert dieser Fri st ni cht geleistet worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. November 2016 eine einmali- ge Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den geforderten Kostenvorschuss zu be- zahlen. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnis- folgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Berufung ni cht eingetreten werde (Urk. 102 S. 2). Diese Verfügung wurde vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 1. Dezember 2016 in Empfang genommen (Urk. 102). Entsprechend lief die Frist am 6. Dezember 2016 ab. 2.2 Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 1. November 2016 angesetzten Frist noch innert der mit Ver- fügung vom 29. November 2016 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichts- kostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

  1. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 D i e Geri chtskosten si nd i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstelleri n ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsve r- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 97, Urk. 99 und Urk. 100/1-9, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 14. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: jo

Keywords

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