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LE150031 ΓÇó Appeal dismissed for failure to pay advance costs
LE150031Supreme CourtJul 28, 2015Dismissed
In matrimonial-protection proceedings, the Zurich High Court did not enter into the appellant's appeal against the Uster District Court judgment because the ordered advance on costs of CHF 3,000 was not paid within the five-day grace period after service of the presidial order. The court held that the threatened consequence under Article 101(3) CPC applied. It set the second-instance court fee at CHF 800 and charged it to the appellant. The respondent received no party compensation because no substantial expense had been incurred.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichteintreten auf die Berufung wegen Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Nachfrist bezahlt und wurde die Säumnisfolge angedroht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Unterliegen; die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist der säumigen Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung an die Gegenpartei entfällt, wenn ihr im Rechtsmittelverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind (vgl. Erwägungen zum Kostenpunkt).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber A. Baumgartner Beschluss vom 28. Juli 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. Mai 2015 (EE140135-I)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 22. Juni 2015 (Urk. 66) und vom 10. Juli 2015 (Urk. 68), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 10. Juli 2015 am 14. Juli 2015 vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich entgegenge- nommen wurde (vgl. den an Urk. 68 angehefteten Empfangsschei n), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– am 20. Juli 2015 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung ni cht ei nzutreten i st (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsteller die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuer- legen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzuspreche n i st, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels der Urk. 63, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 28. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js