Appeal inadmissible for missing concrete requests

LE120034Supreme CourtSep 6, 2012Inadmissible

Summary

The Zurich High Court ruled on an appeal in a family-law separation case. The appellant challenged the first-instance judgment of the District Court of Dielsdorf, which had regulated separation, custody, child support, visitation, and costs. The appellate court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to include concrete requests specifying how the dispositive part of the judgment should be changed. A mere request to set aside the judgment was insufficient. The court therefore did not examine the merits, imposed the second-instance costs on the appellant, and refused party compensation to the respondent.

Regest

Art. 311 Abs. 1 and Art. 315 Abs. 1 ZPO; appeal requirements and inadmissibility for missing requests. An appeal must contain precise requests directed against the dispositive part of the challenged judgment and indicate the relief sought in the appellate instance. A general request for annulment does not suffice. If the appeal lacks such requests, the appellate court must not set a curative period but shall declare the appeal inadmissible. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation requires relevant procedural effort and may be denied under Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120034-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 6. September 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. April 2012 (EE120007)

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. April 2012: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit 6. Januar 2012 getrennt le- ben. 2. Die Söhne C., geboren am tt.mm.2009, und D., geboren am tt.mm.2010, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klä- gerin gestellt. 3. Für die Söhne C., geboren am tt.mm.2009, und D., geboren am tt.mm.2010 wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 4. Die Vormundschaftsbehörde E._____ wird ersucht, für die Kinder C., ge- boren am tt.mm.2009, und D., geboren am tt.mm.2010, einen Beistand zu ernennen. Dem Besuchsbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: − den Parteien in ihrer Sorge um die Söhne C._____ und D._____ mit Rat und Tat beizustehen; − Unterstützung der Parteien bei der Organisation und Ausübung des Be- suchsrechts; − die Parteien in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später selbständig eine weitergehende Besuchsrechtsregelung treffen können; − Unterstützung des Informationsflusses und Vermittlung zwischen den Parteien, vor allem das Besuchsrecht betreffend. 5. Der Beklagte ist berechtigt, die beiden Kinder C., geboren am tt.mm.2009, und D., geboren am tt.mm.2010, an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat jeweils samstags oder sonntags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Schweiz auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Der Beklagte hat der Klägerin und dem Beistand jeweils rechtzeitig mitzuteilen, wann er sein Besuchsrecht ausüben will. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C., geboren am tt.mm.2009, und D., geboren am tt.mm.2010, erstmals per 1. Mai 2012 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten: – Fr. 650.– für jedes Kind, zahlbar an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine ei- genen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Zuzüglich zu diesen Unterhaltsbeiträgen sind allfällige gesetzliche oder vertrag- liche Familienzulagen, Rentenleistungen, Leistungen der Invalidenversicherung und übrige Leistungen, die C._____ und D._____ zustehen, zu bezahlen, so- fern sie nicht bereits durch die Klägerin bezogen werden. 7. Vom Verzicht der Klägerin auf persönliche Unterhaltsbeiträge wird Vormerk ge- nommen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:

3500.00 Dolmetscherkosten

7'000.00 Total

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einst- weilen auf die Staatskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Der Klägerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zuge- sprochen. 11. (Mitteilung) 12. (Berufung)"

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 machte die Klägerin und Berufungsbe- klagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Zum weiteren Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den Ent- scheid der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 32 S. 2 f.). Mit Urteil vom 4. April 2012 (Urk. 32), welches vorstehend im Dispositiv wiedergegeben ist, fand das vorinstanzliche Verfahren seinen Abschluss. 1.2. Hiergegen hat der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) am 13. Juni 2012 (Datum des Poststempels: 14. Juni 2012) fristgerecht (vgl. Urk. 23) Berufung erhoben. 1.3. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber hat die Berufung konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 12) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil ange- fochten wird; diese Anträge haben sich auf das Dispositiv (den eigentlichen Ent- scheid) des angefochtenen Urteils zu beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise anzugeben, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 zu Art. 311 ZPO). 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine konkreten Anträge, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheides abzuändern sei. In solchen Fällen - Fehlen von Anträgen - kann nicht eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden, son- dern ist sogleich auf die Berufung nicht einzutreten (Sutter-Somm/Ha-

senböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311). Allenfalls kann aus der be- klagtischen Berufungsschrift herausgelesen werden, dass der Beklagte die durch die Vorinstanz vorgenommene Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Kinder an die Klägerin (Dispositiv Ziffer 2) monieren und damit die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer beantragen möchte. Die Berufung erhebende Partei darf sich aber nicht damit begnügen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu ver- langen, sondern muss konkrete Begehren in der Sache stellen, d.h. hat anzuge- ben, was an Stelle des aufzuhebenden Entscheids treten soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO). 3.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Berufungskläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage des Doppels von Urk. 31, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. September 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: se

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