Appeal not entered for failure to file German version

LC140019Supreme CourtSep 19, 2014Inadmissible

Summary

In a divorce appeal before the Zurich High Court, the appellant submitted his appeal in French. After the court informed him that filings to Zurich courts must be in German and granted him a deadline to submit a German version under threat of non-entry, he did not file any corrected submission. The court also noted that the appeal lacked sufficiently specific requests. It therefore declined to enter on the appeal, waived court costs, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 129 ZPO i.V.m. Art. 48 KV; Art. 132 Abs. 2 ZPO: Language of submissions to Zurich courts and cure of formal defects in appellate proceedings. Filings must be made in German; if a party submits a defective appeal, the court may set a deadline for rectification and warn that non-compliance will result in the appeal being treated as not filed. Where the defect is not cured within the prescribed time, and the appeal additionally lacks sufficiently determinate requests, non-entry is justified (consid. corresponding to the procedural defect analysis). In such circumstances, the court may also waive costs and deny party compensation if the case so warrants and no compensable effort is shown.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC140019-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 19. September 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B._____,

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. März 2014 (FE120354-I)

Nach Eingang der Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) vom 12. August 2014 (Datum des Poststempels: 15. August 2014), welche in französischer Sprache abgefasst ist (Urk. 71), nachdem dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 75) mitge- teilt worden ist, dass Eingaben an die Zürcher Gerichte in der Amtssprache Deutsch zu erfolgen haben (Art. 129 ZPO i.V.m. Art. 48 KV) und ihm ausserdem in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO Frist bis zum 15. September 2014 ange- setzt worden ist, um seine Berufung in der Amtssprache Deutsch einzureichen, nachdem ihm in derselben Verfügung ausserdem angedroht wurde, dass die Be- rufung als nicht erfolgt gelte, wenn er diese Frist unbenutzt verstreichen lasse, in der Erwägung, dass bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine verbesserte Berufungsschrift noch sonstige Eingaben des Gesuchstellers hierorts eingetroffen sind und die Beru- fungsfrist am 15. September 2014 abgelaufen ist (vgl. Urk. 70), dass auf die Berufung entsprechend androhungsgemäss nicht einzutreten ist, dass der Berufungsschrift auch keine hinreichend bestimmten Berufungsanträge entnommen werden können, dass es sich vorliegend umständehalber rechtfertigt, auf das Erheben von Kosten zu verzichten und ausserdem mangels relevanter Aufwendungen keine Parteient- schädigungen zuzusprechen sind,

wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

  1. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 71, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. September 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: js

Keywords

appeal admissibilitylanguage of proceedingsformal defectcure periodnon-entrydivorcecost waiverparty compensation