Late civil appeal against amended divorce judgment

LC140003Supreme CourtFeb 7, 2014Inadmissible

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Omnilex summary

The Zurich Court of Appeal dismissed the wife's challenge to the district court's written decision amending the divorce judgment. It held that the appellant's former lawyer had validly received the decision on 22 November 2013, so the 30-day appeal period expired on 7 January 2014. The appeal filed on 22 January 2014 was therefore late and inadmissible. The court set the second-instance fee at CHF 500 and imposed it on the appellant, with no party compensation awarded.

Omnilex headnote

Art. 311 Abs. 1 ZPO; timeliness of appeal and effective service on counsel; an appeal filed after expiry of the statutory deadline is inadmissible. Where a party was still represented in the lower-court proceedings, service on the authorized attorney is valid even if the party later alleges personal non-receipt. Criticism of the substance of the earlier judgment cannot be raised in an out-of-time appeal against the subsequent decision. Costs of the appeal proceedings follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; absent compensable efforts, no party compensation is due.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC140003-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 7. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. November 2013 (FP130021-D)

Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 19. November 2013 (Urk. 11) genehmigte die Vorinstanz in Abänderung des Scheidungsurteils vom 10. Oktober 2013 die von den Parteien neu formulierten Ziffern 5.1. bis und mit 5.6. der Scheidungsvereinbarung, über- trug die Liegenschaft an der ... [Adresse, Ort] ins Alleineigentum des Gesuchstel- lers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) und nahm die entsprechende Anweisung an das Grundbuchamt C._____ vor. Es wurden weder Kosten erho- ben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 1.2. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 (Datum des Poststempels), welche als Rekurs/Einsprache betitelt ist (Urk. 10), wandte sich die Gesuchstellerin und Be- rufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an das Obergericht und erklärte, sie habe weder eine Vorladung zur Verhandlung vom 19. November 2013 noch den End- entscheid zugestellt bekommen. Aus diesem Grund sei das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2013 nichtig. Diese Eingabe ist als Berufung entgegenzuneh- men. 2.1. Zwar macht die heute nicht mehr anwaltlich vertretene Gesuchstellerin gel- tend, vom vorinstanzlichen Verfahren nichts gewusst zu haben (Urk. 10), indes war sie in diesem Verfahren noch durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten. Da es im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren lediglich um die Anpassung ei- ner versehentlich falsch in die Scheidungskonvention aufgenommenen Formulie- rung (Miteigentum statt Gesamteigentum) bezüglich der Eigentumsübertragung an der Liegenschaft ... [Adresse] ging und das Abänderungsverfahren somit the- matisch eng mit dem kurz zuvor abgeschlossenen Scheidungsverfahren verknüpft war, ist dieses ohne Weiteres durch die Vollmacht der Gesuchstellerin an ihren damaligen Rechtsvertreter vom 4. Juni 2012 gedeckt (Urk. 2/8). Zudem ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass am 19. November 2013 keine Verhand- lung stattgefunden hat. Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgte im schrift- lichen Verfahren (vgl. Prot. I S. 3 ff. sowie Urk. 3/1+2).

2.2. Wie sich aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ergibt, wurde der angefochtene Entscheid vom damaligen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 22. November 2013 in Empfang genommen (Urk. 6/2). Damit lief die 30-tägige Berufungsfrist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) - unter Berücksichtigung der Gerichtsfe- rien - am 7. Januar 2014 ab. Die Berufung der Gesuchstellerin ist somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3. Soweit die Gesuchstellerin weiter geltend macht, es seien bezüglich der Scheidung noch weitere Punkte offen und sie sei mit vielem nicht einverstanden gewesen, sie frage sich, ob ihre Scheidung überhaupt rechtens sei (Urk. 10 S. 3), ist sie darauf hinzuweisen, dass allfällige Kritik am Scheidungsurteil selbst durch ein Rechtsmittel gegen dieses geltend gemacht werden müsste bzw. hätte ge- macht werden müssen. 3.1. Die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Mangels relevanter Aufwendungen im Berufungsverfahren ist dem Gesuch- steller keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

Keywords

appeal deadlineservice on counselinadmissibilitywritten proceedingsdivorce modificationcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the first-instance amendment judgment was admissible despite being filed after expiry of the appeal period.

Extracted holding

The appeal was filed too late because the decision had been received on 2013-11-22 and the 30-day appeal period, taking court holidays into account, expired on 2014-01-07.

Extracted reasoning

The former counsel received the decision; service on the then authorized representative was effective. The appeal deadline under Art. 311(1) CPC therefore ran from that receipt and had expired before the filing on 2014-01-22.

Key legal question

How the second-instance costs and party compensation should be allocated.

Extracted holding

The second-instance court fee was set at CHF 500 and charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome, and there were no relevant expenses justifying compensation.

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