Appeal inadmissible for lack of prayers and reasoning

LC130010Supreme CourtFeb 25, 2013Dismissed

Summary

The Zurich High Court dealt with a husband’s filing against a divorce judgment and related order of the District Court of Dielsdorf. The submission had been sent to the wrong court and, in any event, did not contain any clear prayers or a quantifiable challenge to the property equalization or other parts of the first-instance decision. The court therefore held the appeal inadmissible without deciding definitively whether it was timely. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 2,500, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 311 Abs. 1 ZPO; form requirements of an appeal: an appeal must be filed in writing and with reasons, and the reasons must permit identification of concrete prayers. In money matters, the relief sought must be quantified. A submission that leaves unclear which parts of the judgment are challenged and what relief is requested is inadmissible. Whether a filing made first to the wrong court and forwarded only after expiry of the appeal period is timely may remain open if the appeal is already inadmissible for want of proper prayers and reasoning (consid. 3). Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied where the respondent incurred no relevant expenses (consid. 4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC130010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2012 (FE100064)

Erwägungen: 1. a) Am 11. März 2010 hatte der Gesuchsteller (damals: Kläger) bei der Vorinstanz unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. Dezember 2009 eine Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB erhoben (Urk. 1 und 3). An der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2010 erklärte sich die Ge- suchstellerin (bis dann: Beklagte) mit der Scheidung einverstanden (Vi-Prot. S. 41 f.). Für den weiteren Verfahrensverlauf kann auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Darlegungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 3-5). Mit Urteil vom 5. Septem- ber 2012 entschied die Vorinstanz u.a. (Urk. 66 S. 39 ff.): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsteller [recte: Gesuch- stellerin] monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'200.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2013, [...] 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unter güter- rechtlichen Titeln Fr. 3'847'319.– zu bezahlen. Im Übrigen wird festge- stellt, dass die Gesuchsteller güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 4. Der Gesuchstellerin wird an der im Eigentum des Gesuchstellers ste- henden Liegenschaft D.-Strasse ..., C., [...] ein Wohnrecht im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB eingeräumt auf die Dauer bis zum 31. August 2013. [...] 5. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller keiner Einrichtung der be- ruflichen Vorsorge angehört. Die Teilung der während der Ehedauer von der Gesuchstellerin erworbenen Austrittsleistung unterbleibt. Mit Verfügung vom gleichen Datum wies die Vorinstanz das Massnahmebe- gehren des Gesuchstellers ab (Urk. 66 S. 39). b) Der Gesuchsteller hat mit undatierter, am 21. Januar 2013 zur Post gegebener Eingabe an die Vorinstanz das genannte Urteil kritisiert (Urk. 65). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsteller daraufhin Frist bis am 1. Februar 2013 an zur Erklärung darüber, welchen Zweck seine Zuschrift verfolge; ohne Kundgabe eines anderen Willens innert Frist würde seine Eingabe als Berufung behandelt (Urk. 62). Seitens des Gesuchstellers erfolgte keine Reaktion. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 überwies die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchstellers vom

  1. Januar 2013 mit den Akten dem Obergericht zur Behandlung als Berufung (Urk. 69). 2. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vor- instanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Berufungsverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). 3. a) Der Gesuchsteller hat seine am 21. Januar 2013 zur Post gege- bene Eingabe nicht als Rechtsmittel bezeichnet. Es bleibt auch unklar, wogegen sie sich richtet (dazu noch unten Erw. 3.c). Die Vorinstanz hatte daher, wie er- wähnt, dem Gesuchsteller Frist zu einer entsprechenden Erklärung angesetzt und angedroht, ohne anderslautende Reaktion würde von einer Berufung ausgegan- gen (Urk. 62). Der Gesuchsteller hat diese Aufforderung erhalten (Anhang bei Urk. 62), jedoch nicht reagiert. Demgemäss ist die fragliche Eingabe des Gesuch- stellers als Berufung entgegenzunehmen. b) Der angefochtene Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 27. Dezem- ber 2012 mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) lief die Rechtsmittelfrist bis am 1. Februar 2013, wobei die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz hätte eingereicht werden müssen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger sandte seine Eingabe am 21. Januar 2013 und damit inner- halb der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz anstatt an das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (Urk. 65). Die Vorinstanz forderte den Berufungskläger mit Schreiben vom 22. Januar 2013 an sich korrekt auf, sich bis am 1. Februar 2013 (Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist) zum Zweck der Eingabe zu äussern, wobei bei Stillschweigen die Eingabe als Berufung angesehen und an das Ober- gericht weitergeleitet werde (Urk. 62). Es wäre aber Sache der Vorinstanz gewe- sen, die Eingabe, sofern sie androhungsgemäss als Berufung angesehen werde, innert der Rechtsmittelfrist an das Obergericht weiterzuleiten. Bei dieser Aus- gangslage wäre es wohl als treuwidrig anzusehen, die Berufung, die erst am 19. Februar 2013 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist beim Obergericht ein-

ging, als verspätet anzusehen (BGE 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013). Die Frage der Rechtzeitigkeit kann aber letztlich offen bleiben, weil schon aus einem anderen Grund auf die Berufung nicht einzutreten ist. c) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung schriftlich und be- gründet eingereicht werden. Die Rechtsprechung (BGE 137 III 617 ff.) hat klarge- stellt, dass aus dem Begründungserfordernis ohne weiteres die Notwendigkeit von Anträgen folgt (E. 4.2.2 S. 618 f.) und dass die Anträge bei Geldzahlungen beziffert sein müssen (E. 4.3 S. 619). Diesen Anforderungen genügt die Berufung des Gesuchstellers nicht. Sie enthält keine Anträge und auch aus der Begründung lassen sich solche nicht herleiten. Einerseits ist unklar, welche Teile des erstin- stanzlichen Entscheids – nur das Urteil oder auch die Verfügung – angefochten werden; in Bezug auf das Urteil ist namentlich unklar, ob sich der Gesuchsteller nur gegen die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung oder auch gegen die Unterhaltsregelung und die Nichtteilung der Pensionskassenguthaben wendet. Andererseits wird in Bezug auf das Güterrecht nicht dargetan, welche güterrecht- liche Ausgleichszahlung aus der Sicht des Berufungsklägers ziffernmässig zutref- fend sein soll; insbesondere lässt sich auch aus der Begründung nicht einmal an- satzweise ermitteln, von welchen Beträgen auszugehen sein soll (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Gesuch- steller auch aus seinem angeblich angeschlagenen Gesundheitszustand nichts für sich ableiten kann. Gemäss dem von ihm eingelegten ärztlichen Zeugnis vom 19. Januar 2013 normalisiere sich aktuell sein Zustand (Urk. 68/1). Aus gesund- heitlichen Gründen wäre es ihm daher zumutbar und möglich gewesen, gegen das Urteil, dessen grosse Tragweite er offenkundig zu erfassen vermochte, selbst oder mit rechtskundiger Hilfe eine formell korrekte Berufung einzureichen. Dass dies nicht gesehen ist, ist seiner Nachlässigkeit und – aufgrund der Akten – nicht seinem Gesundheitszustand zuzuschreiben. Im Übrigen deckt sich seine Nach- lässigkeit im Rechtsmittelverfahren mit der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren an den Tag gelegten Gleichgültigkeit; so verweigerte er trotz unzähliger Aufforde- rungen seitens der Vorinstanz (vgl. Urk. 66 S. 2) jede Beteiligung, obwohl er nach

seinem eigenen Bekunden erst ab August 2012 – und damit nach den letzten Prozesshandlungen im erstinstanzlichen Verfahren – "im Denken und Handeln erheblich eingeschränkt" gewesen sein will (Urk. 68/1; dass die dort erwähnte frühere Arbeitsunfähigkeit ihn in dieser Hinsicht eingeschränkt hätte, wird nicht vorgebracht). d) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. 4. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsteller zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 65, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an das Zi- vilstandsamt und die Grundbuchämter gemäss Disp. Ziff. 9 des Scheidungs- urteils obliegen. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

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