Court must determine dispute value when parties disagree

LB140070Supreme CourtJan 21, 2015Confirmed

Summary

The Zurich Court of Appeal held that under Art. 91(2) CPC, the court may no longer simply rely on a party's valuation of the amount in dispute when the parties disagree. The former Zurich rule no longer applies under the new federal procedure. In the case of a dispute over a will executor's continued office, the executor's likely fee was the proper benchmark, not the claimant's broader interest depending on the applicable testament. On that basis, the costs and party compensation had to be calculated.

Regest

Art. 91 Abs. 2 ZPO; Streitwert bei Uneinigkeit der Parteien. Unter dem ZPO-Recht kommt den übereinstimmenden Parteibehauptungen zum Streitwert nur beschränkte Bedeutung zu. Besteht keine Einigung, hat das Gericht den Streitwert von Amtes wegen aufgrund eigener Überlegungen festzusetzen; es darf nicht ohne Weiteres eine Parteibewertung oder eine nach altem Zürcher Prozessrecht zulässige Bezugnahme übernehmen. Für die Bemessung sind die objektiven Interessen massgebend, wobei im Streit um die Weiterführung eines Willensvollstreckeramts auf das mutmassliche Honorar des Willensvollstreckers abgestellt werden kann (E. 4).

Full text

Art. 91 Abs. 2 ZPO, Uneinigkeit der Parteien. Die alte Zürcher ZPO gilt definitiv nicht mehr, und wenn die Parteien nicht einig sind, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, den Streitwert festzulegen.

(Erwägungen des Obergerichts:)

  1. (...) Das Bezirksgericht hat erwogen, der Widerkläger beziffere den Streitwert auf Fr. 300'000.-- entsprechend seinem mutmasslichen Honorar, die Klägerin ihr Interesse an ihrer Klage auf Fr. 1,85 Mio., und "demnach" sei das Letztere der Streitwert. Das war richtig bis Ende 2010 und wäre richtig, wenn das Verfahren noch dem alten Prozessrecht unterstünde (Art. 404 Abs. 1 ZPO und § 22 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Prozess ist aber nach neuem Recht zu führen. Danach sind übereinstimmende Bezifferungen der Parteien zum Streitwert nur noch bedingt von Bedeutung, und bei Uneinigkeit muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, eigene Überlegungen zum Streitwert anzustellen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Interesse des Willensvollstreckers daran, als solcher (weiter) tätig zu werden, ist nicht mit dem Wert gleichzusetzen, welcher für die Klägerin auf dem Spiel steht, je nach dem welches Testament massgebend ist. Nahe liegend ist das Abstellen auf das mutmassliche Honorar des Willensvollstreckers. Auf dieser Basis sind die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung zu bemessen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 21. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: LB140070-O/U

Keywords

dispute valueparty disagreementcourt assessmentcostswill executorcivil procedure