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LB120022 ΓÇó Non-entry for failure to pay appeal cost advance
LB120022Supreme CourtMay 8, 2012Dismissed
The Zurich Court of Appeal dealt with an appeal by A._____ GmbH against a first-instance money judgment in favor of B._____. After ordering an appeal cost advance of CHF 3,220 and extending the deadline, the court held that service of the extension order was valid because the appellant refused acceptance. As the advance was not paid and no response was filed, the court refused to entertain the appeal. It set the second-instance fee at CHF 1,600, charged it to the appellant, and denied party compensation to the respondent.
Art. 101 ZPO, Art. 138 Abs. 1 and 3 lit. b ZPO; non-payment of the ordered cost advance after valid service of the extension order leads to non-entry. Payment of the cost advance is a procedural prerequisite; if the addressee refuses acceptance of a duly tendered judicial communication, service is deemed effected on the day of refusal. If the advance remains unpaid within the extended deadline, the appellate court may not examine the merits and must decline to enter the appeal. Costs are allocated according to the outcome; party compensation may be refused if no significant outlay is shown.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120022-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 8. Mai 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Januar 2012 (CG090187)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 16. Januar 2012 hiess das Bezirksgericht Zürich, 2. Ab- teilung, die Forderungsklage des Berufungsbeklagten und Klägers (fortan Kläger) in der Höhe von Fr. 20'816.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. April 2009 vollum- fänglich gut. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beru- fungsklägerin und Beklagten (fortan Beklagte) geregelt (Urk. 76 S. 30). 2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 29. Februar 2012, dem Schweizerischen Generalkonsulat C._____ übergeben am 4. März 2012 und hierorts eingegangen am 7. März 2012, innert Frist rechtzeitig Berufung mit fol- genden Anträgen (Urk. 75 S. 2; Urk. 77): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2012 (Prozess Nr. CG090187- L/U1) sei aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 3. a) Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'220.– angesetzt, unter gleichzeitiger Androhung der Säumnisfolgen. Diese Verfügung wurde an der von der Beklagten bereits vor Vorinstanz genannten Zu- stelladresse an der D.-Strasse ... in E. entgegengenommen (Urk. 21; Urk. 78). b) Mit Schreiben vom 21. März 2012, eingegangen am 26. März 2012, teilte der beklagtische Rechtsvertreter mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe (Urk. 79B). Eine neue Zustelladresse wurde von der Beklagten indes nicht mitge- teilt. c) Da sich die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 11. April 2012 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, unter erneuter Androhung der Säumnisfolgen (Urk. 81). Diese Verfügung wurde erneut an die Zustelladresse D.-Strasse ... in E. ge- sandt, doch wurde deren Annahme verweigert (Urk. 82).
d) Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sodann gilt die Zustellung am Tag der Weigerung als er- folgt, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme bei persönlicher Zu- stellung verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wes- halb die Zustellungsfiktion greift. Entsprechend gilt die Verfügung vom 11. April 2012 am 16. April 2012 als der Beklagten zugestellt (Urk. 82). Da der Kostenvor- schuss innert Frist nicht geleistet wurde und die Beklagte sich innert dieser Frist erneut nicht vernehmen liess, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht ein- zu treten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraus- setzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO). Entsprechend kann auch auf den vom Kläger mit Schreiben vom 10. April 2012 gestellten Antrag auf Sicherstellung der Prozessentschädigung (Urk. 80) nicht eingetreten werden. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 20'816.50 ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in An- wendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. b) Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
Zürich, 8. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: ss