Jurisdiction over counterclaim in ordinary commercial procedure

HG160003Commercial CourtJun 21, 2017Granted

Summary

The Zurich Commercial Court held that the defendant’s CHF 7,000 counterclaim was inadmissible because it belonged in simplified procedure, which the commercial court cannot hear. On the main claim, the court found the contractual relationship and the plaintiff’s services sufficiently established and the defendant’s denials too general to defeat the claim. It ordered the defendant to pay CHF 54,293.50 plus 5% interest from 8 October 2014 and CHF 103 enforcement costs, lifted the objection in enforcement proceedings to that extent, and allocated court costs and party compensation to the defendant.

Regest

Art. 224 Abs. 1 ZPO; Art. 243 Abs. 3 ZPO; Zulässigkeit der Widerklage vor dem Handelsgericht bei unterschiedlicher Verfahrensart. Eine Widerklage ist nur zulässig, wenn sie nach derselben Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Fällt die Widerklage in das vereinfachte Verfahren, ist sie vor dem Handelsgericht unzulässig, da dieses für Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens nicht zuständig ist. Allgemeine, nicht substantiierte Bestreitungen genügen den Anforderungen an eine prozessuale Bestreitung nicht; ungenügend bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden (vgl. Erwägungen 1.2 und 2).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich

kopip9'iGeschäfts-Nr.: HG160003-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichte- rin Nicole Klausner, die Handelsrichter Peter Schweizer, Thomas Klein und Peter Zwicky sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vi- scher

Urteil vom 21. Juni 2017

i n Sachen

A._____ GmbH, Klägerin und Widerbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin

betreffend Forderung

Rechtsbegehren der Hauptklage: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 54'293.50 zu- züglich Zinsen von 5% seit dem 8. Oktober 2014 zuzüglich Zah- lungsbefehlskosten von CHF 103.00 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Oberwinterthur vom 29. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei im Umfang der gutgeheissenden Klage definitive Rechts- öffnung zu ertei len. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulasten der Beklagten."

Rechtsbegehren der Widerklage: (act. 9 si nngemäss) "1. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin CHF 7'000.– zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten."

Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Bei der Klägerin und Widerbeklagten (nachfolgend: Klägerin) handelt es si ch um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die insbesondere die Erbringung von diversen Elektroinstallationen (z.B. Kommunikations-, EDV-, und Si cherheitsanla- gen) bezweckt. Die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) bezweckt den Handel mit Lebensmitteln, Metzgerei- und anderen Waren sowie Import- und Exportgeschäfte auf eigene und fremde Rechnung.

b. Prozessgegenstand Streitgegenstand bilden offene Forderungen der Klägerin aus der Installation neuer Elektro- und Sicherheitsanlagen in einem ehemaligen Ladenlokal der Be- klagten. B. Prozessverlauf Am 5. Januar 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage samt Bei- lagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-25). Den ihr mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (act. 4) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 6). Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Deren Erstattung erfolgte am 11. April 2016 (act. 9). Die Beklagte erhob mit Klageantwort zugleich Widerklage und wurde hierfür mit Verfügung vom 22. April 2016 (act. 10) zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet. Dieser ging fristgerecht hier- orts ein (act. 12). Nachdem die Vergleichsverhandlung vom 6. Oktober 2016 ge- scheitert war (Prot. S. 7 f.), wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ein zwei- ter Schriftenwechsel angeordnet (act. 15). Die Replik und Widerklageantwort da- tiert vom 3. Januar 2017 (act.17; act. 18/1-4). Die Beklagte reichte in der Folge keine Duplik und Widerklagereplik ein, wobei androhungsgemäss Verzicht auf ei- ne weitere Rechtsschrift anzunehmen ist (vgl. act. 19). Beide Parteien haben ausdrücklich (act. 25) bzw. durch Stillschweigen (die Beklagte; vgl. dazu Verfü- gung vom 19. Mai 2017, Dispositiv Ziffer 1) auf die Durchführung einer Hauptver- handlung verzi chtet. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Fol- genden nur soweit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1. Hauptklage Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben hi nsi chtli ch der Hauptklage zu Recht unbestritten (act. 1 N 2; act. 9; Art. 31 ZPO, Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.2. Widerklage Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die Beklagte Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu berurteilen ist . Gilt demnach, wie vorliegend, für die Hauptklage das ordentliche Verfahren, so kann keine Widerklage im vereinfachten Verfahren erhoben werden. Für die Beurteilung von Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist das Handelsgericht ohnehin nicht zuständig (Art. 243 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 525 E. 2.2.4). Dies gilt sowohl für vermögensrechtli che Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von (inkl.) CHF 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO) als auch für Streitigkeiten, welche streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind (Art. 243 Abs. 2 ZPO; Urteil BGer 4A_648/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; dazu umfassend: D AETWYLER / STALDER, i n: BRUNNER / NOBEL [Hrsg.], Handelsgericht Züri ch 1866-2016, Zuständigkeit, Verfahren und Entwi cklungen, Festschri ft zum 150. Jubi läum, Züri ch / Basel / Genf 2016, S. 203 f., vor allem S. 204). Nach höchstri chterli cher Rechtsprechung i st folgli ch ni cht zwi schen den Fällen von Art. 243 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu differenzieren. Ei ne solche Differenzierung kann folglich – entgegen vereinzelter Lehrmei nungen (z.B. G ASSER/RICKLI, Art. 224 ZPO N 3) – auch bei der Beurteilung der Zu lässigkeit einer Widerklage nicht vorgenommen werden. Damit ist die vorliegende Widerklage mit einem Streitwert von CHF 7'000.– im vereinfachten Verfahren zu behandeln, was sich angesichts der im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Hauptklage, d.h. aufgrund der fehlenden, gleichen Verfahrensart, als unzulässig erweist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Überdies kann das

Handelsgericht keine Klagen im vereinfachten Verfahen beurteilen (Art. 243 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BK-KILLIAS, Art. 224 ZPO N 41; LEUENBERGER, ZPO- Kommentar, Art. 224 ZPO N 16). Auf die vorliegende Widerklage ist daher ni cht ei nzutreten. 1.3. Fazi t Zusammenfassend ist auf die Hauptklage einzutreten. Dagegen erweist sich die Widerklage als unzulässig, was ein Nichteintreten auf diese zur Folge hat. Die Widerklage wäre im Übrigen, wie aus den nachfolgenden Erwägungen er- sichtlich wird, sowieso abzuweisen gewesen (siehe nachfolgend 2.). 2. Offene Forderungen der Klägerin gestützt auf die Offerten-Nr. 14187/1-5 Mangels Einreichung einer zweiten Rechtsschrift seitens der Beklagten und man- gels anderer Darstellung in der Klageantwort gilt folgender, in der Replik neu vor- getragener Sachverhalt als unbestritten: a ct. 17 N 2 "(...) Alle diese Offerten sind an die Beklagte adressiert, nennen als Auftragge- ber Herrn "C._____ i.V. B._____ AG" und sind von Herrn C._____ im Namen der Beklagten angenommen und mit "i.V. B._____ AG" unterschrieben worden. (...) Aus der Sicht der Klägerin handelte C._____ als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten. Er hat die Offerten Nr. 14187/2 bis 14187/5 im Namen der Be- klagten angenommen. Damit sind sie zum Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und der Beklagten geworden." Somit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass zwischen den Parteien diverse Verträge, deren Inhalt und Preisgestaltung insbesondere durch die Offerten Nr. 14187/2-5 im Detail umschrieben wurden, zustande kamen. Dieser zwischen den Parteien bestehende natürliche Konsens macht eine norma- tive Auslegung der Begriffe "Kostendach", "Richtpreis" und "Pauschalpreis" in der Offerte Nr. 14187/1 entbehrli ch. Demgemäss kann auch die widerklageweise, un- ter dem Sti chwort "Kostendach" in unsubstantiierter Weise geltend gemachte Forderung der Beklagten nicht bestehen. Im Übrigen "akzeptierte" die Beklagte ausdrückli ch den hi nsi chtli ch der Offerte Nr. 14187/1 durch die Klägerin i n Rech- nung gestellten Betrag in der Höhe von C HF 69'767.20 (act. 9 S. 2; act. 3/3).

Anzumerken ist, dass unbestritten blieb, dass die klägerischen Leistungen ord- nungsgemäss erbracht wurden. Demnach setzt sich die Forderung der Klägerin wie folgt zusammen (act. 1 S. 7):

Schliesslich stellte die Beklagte den Lauf und die Höhe der Verzugszi nse sowie die Zahlungsbefehlskosten ni cht i n Abrede. D i es führt zur vollumfänglichen Gut- heissung der Klage. Soweit die Beklagte in ihrer Klageantwort lediglich in allgemeiner, nicht weiter spezifizierter Weise ausführte, die "Erweiterungen" seien weder "erforderlich ge- wesen noch ausdrückli ch durch si e genehmigt worden" (act. 9 S. 1), ist ihr entge- genzuhalten, dass derartige pauschale Bestreitungen prozessual ungenügend si nd (BGE 141 III 433 E. 2.6). Mangels rechtsgenügender Bestreitungen erweisen sich demzufolge bereits die in der Klageschrift durch die Klägerin substantiiert vorgetragenen Sachverhaltselemente als unbestritten, was – nachdem der Man- gel ni cht in einer zweiten Rechtsschrift behoben wurde – ebenfalls zu einer Kla- geguthei ssung führt. Zusammenfassend ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und der Rechtsvor- schlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwin- terthur vom 29. Oktober 2014 dementsprechend zu beseitigen.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und ri chtet si ch i n erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 61'293.50, da sich Klage und Wider- klage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Es wurde ein voll- ständiger Schriftenwechsel angeordnet. Auch wurde eine mehrstündige Ver- glei chsverhandlung durchgeführt. D i es führt zu ei ner Erhöhung der Grundgebühr. Die Gerichtsgebühr ist demnach auf CHF 8'600.– festzusetzen. Sie ist ausgangs- gemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind vorab je aus den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen und teilweise nachzufordern. 3.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 61'293.50 beträgt die Grundgebühr rund CHF 8'020.–. Sie ist mit der Begründung der Klage verdient. Für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein zweiter Schrif- tenwechsel durchgeführt wurde. D i es führt i n Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'700.– (rund 4/3 der Grundgebühr). Die Klägerin behauptete keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände (vgl. ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Das Handelsgericht beschliesst: 1. Auf die Widerklage der Beklagten / Widerklägerin vom 11. April 2016 wird ni cht ei ngetreten. 2. Die Kosten- und Entschädi gungsfolgen ri chten si ch nach dem nachfolgen- den Erkenntni s. 3. Schri ftli che Mi ttei lung / Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nachfol- gendem Erkenntnis. und erkennt sodann: 1. Die Beklagte / Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin / Widerbeklagten CHF 54'293.50 nebst Zi ns zu 5 % seit 8. Oktober 2014 sowie CHF 103.– Zahlungsbefehlskoste n zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Ober- winterthur vom 29. Oktober 2014 wird im Umfang der Klagegutheissung ge- mäss Dispositivziffer 1 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'600.–. 4. Die Kosten werden vollumfänglich der Beklagten / Widerklägerin auferlegt, aber vorab aus den von den Parteien bereits geleisteten Kostenvorschüssen (Klägerin / Widerbeklagte: CHF 6'000.–; Beklagte / Widerklägerin: CHF 1'500.–) gedeckt. Der ungedeckte Betrag von CHF 1'100.– wird direkt von der Beklagten / Widerklägerin nachgefordert. Für den Betrag von CHF 6'000.– wird der Klägerin / Widerbeklagten das Rückgriffsrecht auf die Beklagte / Widerklägerin eingeräumt. 5. Die Beklagte / Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin / Widerbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'700.– zu bezahlen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte / Widerklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 25. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 61'293.50.

Züri ch, 21. Juni 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident:

Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:

Dr. Moritz Vischer

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