Dissolution of company for organizational defect

HE170310Commercial CourtOct 17, 2017Granted

Summary

The Zurich Commercial Court found that A.______ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had neither a registered authorized representative domiciled in Switzerland nor a valid domicile. After the deadline to remedy the defect expired unused, the court ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules. It also appointed the Konkursamt Wiedikon-Zürich to execute the liquidation, fixed the court fee at CHF 2,200, charged the costs to the defendant, and ordered it to pay the Handelsregisteramt CHF 300 in expense compensation.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in connection with Art. 819 OR; organizational defect of a GmbH; if a company lacks a required representative domiciled in Switzerland and has no valid domicile, this constitutes a serious defect in the mandatory organization. If the court-set cure period expires without remedy, dissolution and liquidation under bankruptcy rules must be ordered. The party causing the procedure bears the costs and may be ordered to pay an expense indemnity under Art. 106 ZPO and Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 1-3).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170310-O U/jo

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 17. Oktober 2017

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A.______ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR), − kein (gültiges) Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Zürich 3 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Wiedikon-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 17. Oktober 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Keywords

organizational defectdissolutionliquidationbankruptcy liquidationdomicileSwiss representativecourt costsexpense compensation