Provisional mechanics lien entry confirmed

HE170195Commercial CourtJul 11, 2017Partially Granted

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Omnilex summary

A contractor sought provisional registration of a mechanics lien against the respondent’s property for CHF 114,013.80 plus interest, based on delivery, installation and commissioning of air-conditioning equipment. The respondent did not substantively contest the application. The court held that the applicant had made the lien requirements credible and that the filing was timely. It therefore confirmed the provisional entry, set a deadline of 11 September 2017 for filing the action for definitive registration, and provisionally charged the applicant with court costs, reserving the final cost and compensation decision for the ordinary proceedings.

Omnilex headnote

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 and Art. 961 ZGB; provisional mechanics lien entry: for provisional registration it suffices that the creditor credibly shows work and, if applicable, material supplied for the property, the claimed amount and timely filing. Provisional entry may be refused only if the existence of the lien is excluded or highly improbable; in case of uncertainty, it is to be granted and the merits left to the ordinary action (consid. 4). The prosequy period is generally set at 60 days, subject to court holidays and a separate, justified request for extension (consid. 5). Costs may be provisionally allocated pending the ordinary proceedings (consid. 6).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE170195-O U/jo

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjami n Büchler

Urteil vom 11. Juli 2017

i n Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1S. 2) "1. D as Grundbuchamt C._____ sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück Grundregister Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., D., Grundbuch E., der Gesuchsgegneri n zugunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfand- summe von CHF 114'013.80 zuzügli ch Zi ns von 5% auf CHF 42'696.00 seit 29. Oktober 2016, Zins von 5% auf CHF42692.40 seit 16. Januar 2017, Zins von 5% auf CHF 18'214.20 seit 1. April 2017 sowie Zins von 5% CHF 3'132.00 seit 1. April 2017 vorläufig vorzumerken. 2. D as Grundbuchamt C._____ sei im Sinne einer superprovisori- schen Verfügung gestützt auf Art. 265 Abs. 1 ZPO anzuweisen, in Ziff. 1 das hiervor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken. 3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von mindestens drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids betreffend vorläufige Vormerkung, anzusetzen und Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziff. 1 hiervor zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegneri n ei nzurei chen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchs- gegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (überbracht) stellte die Gesuchstellerin das Gesuch mit vorgenanntem Begehren (act. 1). Mit Verfügungen vom 14. Juni 2014 wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4 und act. 7). Gleichzei- tig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt um zum Begehren der Gesuch- stellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf eine Stellungnahme (act. 12).

  1. Parteien Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des Grundstücks auf dem die Ge- suchstellerin Arbeiten geleistet hat. Sie hat auf dem Grundstück einen Teil der Wohnüberbauung D._____ realisiert. In diesem Zusammenhang wurde die Ge- suchstellerin mit der Lieferung von Klimageräten beauftragt. 3. Parteistandpunkte. Die Gesuchstellerin erachtet sich aufgrund von ihr auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin erbrachten Arbeiten (Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Klimageräten) und offenen Rechnungen im Umfang der Pfandsumme zur Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigt. Die letzten Arbeiten seien noch offen, bzw. seien - sofern die Inbetriebnahme nicht als pfandberechtigt an- gesehen werde - frü hestens am 14. Februar 2017 erfolgt (act. 1 Rz. 6 ff.). Die Gesuchsgegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet, dabei aber ex- plizit festgehalten, dass sie Bestand und Umfang des Sicherungsanspruchs gene- rell und vollständig bestreite und sich sämtliche Ei nreden und Ei nwendungen i m ordentlichen Verfahren um definitive Eintragung vorbehalte (act. 12 S. 2). 4. Wahrung der Eintragungsvoraussetzungen 4.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt voraus, dass ein Handwerker oder Unternehmer für Bauten auf einem Grundstück Arbei t und allen- falls Material geliefert hat (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3). Der Anspruch auf Errichtung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes (BGE 91 II 227; R AINER SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N 299 ff. und 869 ff.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es wie hier lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss di e Gesuchstelleri n i hr Begehren nur glaubhaft machen. Daran sind keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung darf nur dann ver- weigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst

unsicher ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentlichen Ge- richt vorzubehalten. Dies gilt namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; ZR 79 Nr. 80 E. 1; S CHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.). 4.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin pfandberechtigte Arbeiten ausgeführt. Dies erscheint glaubhaft, zumal die Gesuchstellerin die Auftragsbestätigungen, di e Rechnungen auf wel- chen die jeweiligen Ausführungsdaten erfasst sind und eine Liste mit Inbetrieb- nahmedaten ins Recht legt (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/7-15). Die geforderte Pfand- summe ergibt sich sodann aus den Auftragsbestätigungen und den gestellten Rechnungen (act. 1 Rz. 9 ff.; act. 3/7-14). Diese entsprechen dem vereinbarten Werklohn, womit auch glaubhaft erscheint, dass dieser Betrag den Leistungen entspricht und geschuldet ist. Der geltend gemachte Zinsenlauf ergibt sich eben- falls aus den Rechnungen (act. 3/11-14). Sodann macht die Gesuchstellerin gel- tend, dass die Inbetriebnahme der Klimageräte als letzte relevante Arbeit gelte. Bei dieser werde die Software für die Steuerung des Geräts programmiert und den örtlichen Begebenheiten angepasst. Diese Arbeiten seien noch nicht voll- ständig erfolgt. Die letzten Montagearbeiten hätten am 14. Februar 2017 stattge- funden (act. 1 Rz. 10 und 18). Da die superprovisorische Eintragung am 14. Juni 2017 erfolgt ist (act. 10) und damit die viermonatige Eintragungsfrist auch hin- sichtlich der Montagearbeiten gewahrt ist, kann offen gelassen werden, ob die In- betriebnahme der Klimageräte eine relevante Arbeit darstellt. Die Gesuchsgegnerin bestreitet den Anspruch der Gesuchstellerin auf Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich pauschal und macht insbe- sondere keine konkreten Vorbringen zu den einzelnen Voraussetzungen (act. 12 S. 2). Damit kann sie die Sachdarstellung der Gesuchstellerin nicht entkräften. 4.3. Da die Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wurden, hat die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im begehrten Umfang.

  1. Prosequierung Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferi- en bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und ri chtet si ch i n erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 114'013.80 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'000.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen, da diese erst mit der Erstattung der Gesuchsantwort

verdient wäre (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und die Gesuchsgegnerin keine substanti- i erten Ausführunge n zu allfälligen bereits entstandenen Kosten gemacht hat. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügungen vom 14. Juni 2017 bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D., E., für ei ne Pfandsumme von CHF 114'013.80 nebst Zi ns zu 5 % auf CHF 42'696.– seit 29. Oktober 2016, Zins zu 5 % auf CHF 42'692.40 seit 16. Januar 2017 sowie Zins zu 5 % auf CHF 21'346.20 seit 1. April 2017. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksi chti gung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 11. September 2017 angesetzt, um eine Klage auf de- finitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 63.– (Rechnung Nr. ... des Grundbuch- amtes C._____ vom 15. Juni 2017). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch

die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, werden den Parteien keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 12 sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 114'013.80. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Züri ch, 11. Juli 2017

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

D r. Benjami n Büchler

Keywords

mechanics lienprovisional entrycredibility assessmentprosequy periodcourt costsconstruction work

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the conditions for a provisional mechanics lien entry were made credible.

Extracted holding

Yes. The applicant credibly showed work and material delivered for the property, the amount claimed, and timely filing within the four-month period.

Extracted reasoning

The court found the order confirmations, invoices and commissioning list sufficient. The respondent only raised a general denial without concrete objections. In case of doubt, provisional entry must be granted.

Key legal question

How long the applicant should be given to file the action for definitive registration.

Extracted holding

The court granted a filing period until 2017-09-11, considering court holidays; it did not grant the requested minimum three months.

Extracted reasoning

As a matter of practice, a 60-day prosequy period is set, with possible extension only upon a separate justified request.

Key legal question

Allocation of court costs and party compensation for the provisional proceedings.

Extracted holding

Court fees and ancillary costs were charged to the applicant provisionally, with the final allocation reserved for the ordinary proceedings; no party compensation was awarded at this stage.

Extracted reasoning

Because the merits would be decided in the later ordinary action, only an interim cost arrangement was appropriate.

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