Dissolution of GmbH for organizational defect

HE160498Commercial CourtFeb 13, 2017Granted

Summary

The Zurich Commercial Court, sitting as a single judge, dealt with a claim by the Cantonal Commercial Register Office against A._____ GmbH for an organizational defect. The court found that the company had no proper management, that the defect had not been cured within the set deadline, and that the statutory consequence therefore had to follow. It ordered dissolution of the GmbH and liquidation under bankruptcy rules, tasked the bankruptcy office with execution, and placed costs on the defendant. The plaintiff was also awarded CHF 300 as compensation for its efforts.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a GmbH and failure to remedy within the set period: if the company lacks the legally required organization, in particular proper management, and the defect is not cured despite being granted a deadline, the court must order dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The measure is mandatory once the prerequisites are met. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; where the applicant is successful, an expense compensation may be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. The liquidation may be entrusted to the competent bankruptcy office (consid. 1-3).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160498-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber D r. Benjami n Büchler

Urteil vom 13. Februar 2017

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine gehörige Geschäftsführung. Über den Nachlass des Hauptgesellschafters wurde ein Konkursverfahren eröffnet und - mangels Aktiven - am 15. November 2016 eingestellt; die Stammanteile an der Beklagten dürften wertlos sein (act. 14). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und i hre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Enge-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt), je mit einer Kopie von act. 14, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Enge-Züri ch. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 13. Februar 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

D r. B. Büchler

Keywords

organizational defectdissolutionliquidationGmbHbankruptcy liquidationcourt costsexpense compensation