Dissolution of company for organizational deficiency

HE160319Commercial CourtSep 14, 2016Granted

Summary

The Zurich Commercial Court found that A._____ Consulting Ltd. lacked a lawful board and a registered domicile. The court had previously set a deadline to remedy the organizational defect, but it expired unused. It therefore ordered dissolution of the company and liquidation according to bankruptcy rules. The company was also ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and an expense allowance of CHF 300 to the Commercial Registry Office of the Canton of Zurich.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational deficiency of a company not remedied within the court-set cure period: if mandatory organs are absent and no registered domicile exists, the court shall order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the prevailing public authority may be awarded an expense allowance under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160319-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss

Urteil vom 14. September 2016

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ Consulting Ltd., Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über - keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), - kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Zü ri ch 1 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Zürich (Altstadt). Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 14. September 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Adrian Joss

Keywords

organizational deficiencydissolutionliquidationbankruptcycompany lawcostsexpense allowance