Dissolution of company for organizational deficiency

HE160109Commercial CourtMay 12, 2016Granted

Summary

The Handelsgericht Zürich found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational deficiency because it had neither management nor domicile. The court had previously granted a deadline to cure the defect, but the company did not remedy it. The Handelsregisteramt’s request was therefore granted: the company was dissolved, liquidation under bankruptcy rules was ordered, and the Konkursamt Unterstrass-Zürich was instructed to execute the decision. The defendant was ordered to pay court costs of CHF 2,200 and an expense compensation of CHF 300 to the plaintiff.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organisationsmangel einer Gesellschaft ohne Geschäftsführung und ohne Domizil; bleibt die gesetzlich angesetzte Frist zur Behebung ungenutzt, ordnet das Gericht die Auflösung und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Massnahme setzt einen schweren Mangel der zwingend vorgeschriebenen Organisation voraus; bei Säumnis des betroffenen Rechtsträgers ist die angedrohte Rechtsfolge zwingend auszusprechen (consid. 1–2). Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Unterliegensprinzip und Parteientschädigung für notwendige Aufwendungen (consid. 3).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160109-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin C laudi a Iunco-Feier

Urteil vom 12. Mai 2016

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Unterstrass-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Züri ch 6 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Unterstrass-Züri ch. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 12. Mai 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

C laudi a Iunco-Feier

Keywords

organizational deficiencydissolutionliquidationcompany lawcostsdomicilemanagement