Dissolution of GmbH for organizational defect

HE150509Commercial CourtJan 11, 2016Granted

Summary

The Zurich Commercial Court held that the defendant GmbH had a serious organizational defect because it lacked a registered representative domiciled in Switzerland. After the deadline to remedy the defect passed unused, the court ordered the company dissolved and its liquidation to proceed under bankruptcy rules. The bankruptcy office in Wädenswil was charged with التنفيذ / execution. Court costs of CHF 2,200 were imposed on the defendant, and it had to pay the plaintiff CHF 300 as compensation for efforts.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 819 OR; organizational defect of a GmbH and consequences of failure to remedy it: where a company lacks a registered representative domiciled in Switzerland, this constitutes a serious organizational defect. If the court-set cure period expires unused, the mandatory consequence is dissolution of the company and liquidation according to bankruptcy rules. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful applicant may additionally obtain a reasonable allowance for efforts under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150509-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger

Urteil vom 11. Januar 2016

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GMBH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Wädenswil wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Wädenswil und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Wädenswil. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 11. Januar 2016

Handelsgericht des Kantons Züri ch Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. David Egger

Keywords

organizational defectdissolutionliquidation in bankruptcycompany representationcourt costscompensation