Deletion of branch for organizational defect

HE150047Commercial CourtApr 22, 2015Granted

Summary

The Zurich Commercial Court held that the defendant's Swiss branch lacked a Swiss-domiciled representative and thus suffered from an organizational defect. After a deadline to cure the defect, the branch indicated that it wanted to be deleted. The court considered a branch bankruptcy uneconomical because no assets appeared to exist and ordered deletion from the commercial register under Art. 731b CO. The defendant was ordered to bear court costs and pay the plaintiff an expense compensation of CHF 300.

Regest

Art. 160 Abs. 2 IPRG; Art. 935 Abs. 2 OR; Art. 731b Abs. 1 OR; organizational defect of a branch lacking Swiss-domiciled representation and choice of measure. A Swiss branch must have a representative domiciled in Switzerland; absent timely cure, the court must order an appropriate measure under Art. 731b OR. Where the circumstances show that a bankruptcy or other supervisory measure would be disproportionate or futile because no assets are available, deletion from the commercial register is a permissible and expedient remedy (consid. 1, 5-6). Costs follow the outcome.

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150047-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 22. April 2015

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ Asset Management Limited, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes (act. 1). 3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). 4. Unter dem 1. April 2015 teilte die Domizilhalterin der Beklagten mit, seitens der Beklagten bestehe der Wunsch, die Zweigniederlassung der Beklagten zu lö- schen (act. 6). Als Beleg reichte sie u.a. einen Löschungsantrag vom 26. März 2015 ein (act. 7/1). In seiner Stellungnahme vom 17. April 2015 hielt der Kläger fest, die Löschungsanmeldung sei nicht rechtsgültig unterzeichnet, da der Betref- fende schon früher zurückgetreten sei (act. 12). In der Tat war besagter B._____ schon unter dem 16. März 2015 zurückgetreten (act. 7/3). Die Beklagte hatte al- lerdings auch eine Erklärung des "Sole Director" der Beklagten zu den Akten ge- reicht, wonach die Zweigniederlassung gelöscht werden solle (act. 7/2). Jedoch stellte er offensichtlich beim Kläger keinen entsprechenden Antrag. 5. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen (act. 8); zudem kann aus der Eingabe der Domizilhalterin (act. 6) geschlossen werden, dass höchst- wahrscheinlich keine Aktiven aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung vorhanden si nd. Ein Niederlassungskonkurs würde aller Voraussicht nach nur Kosten und kei nen Nutzen verursachen.

  1. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 7. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestri tten. 8. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 12. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Züri ch, 22. April 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel

Keywords

organizational defectbranch officecommercial registerdeletionSwiss-domiciled representativecostsexpense compensation