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HE140278 ΓÇó Company dissolved for serious organizational deficiency
HE140278Commercial CourtNov 3, 2014Granted
The Zurich Commercial Court, sitting as a single judge, found that A._____ SA had a serious organizational deficiency because it lacked a statutory audit body, a registered audit waiver, a lawful board, and a domicile. The company failed to cure the defects within the deadline previously set by the court. The court therefore ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, assigned execution to the bankruptcy office, and charged the defendant with court costs and a CHF 300 allowance for the plaintiff's efforts.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; dissolution for serious organizational deficiency: if a company lacks essential statutory organs or prerequisites of organization and fails to remedy the defect within the court-imposed deadline, the court must order dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The measure is mandatory once the deficiency persists after warning and deadline; ancillary cost allocation follows the outcome under Art. 106 ZPO, and an allowance for necessary out-of-pocket effort may be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140278-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier
Urteil vom 3. November 2014
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ SA, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Hottingen-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
Zürich, 3. November 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier