Dissolution of GmbH for organizational defect

HE140241Commercial CourtSep 18, 2014Granted

Summary

The Handelsgericht of Zurich held that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no registered management. After the deadline to remedy the defect expired unused, the court dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules. The Konkursamt Fluntern-Zürich was entrusted with التنفيذ. The defendant was ordered to bear the court fee of CHF 2,200 and to pay the Handelsregisteramt CHF 300 as expense compensation.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organisational defect of a GmbH and court dissolution: if a company lacks the mandatory registered management and fails to remedy the defect within the set period, the court must dissolve it and order liquidation under bankruptcy rules. The sanction follows upon expiry of the cure period without successful rectification; no further balancing is required once the statutory prerequisites are met (consid. 1-2). Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO, and the successful authority may be awarded reasonable expense compensation under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 3).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140241-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann

Urteil vom 18. September 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene Geschäftsführung (Art. 809 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Fluntern-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 6 und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt Fluntern-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 18. September 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Zeno Schönmann

Keywords

organizational defectGmbHdissolutionliquidationbankruptcy liquidationcourt costsexpense compensation