Dissolution of company for serious organizational defect

HE140150Commercial CourtJul 10, 2014Granted

Summary

The Zurich Commercial Court found that A._____ AG in liquidation suffered from a serious organizational defect because it had no lawful auditor, no registered waiver of limited audit, and no domicile. After the deadline to cure the defect expired unused, the court ordered the company dissolved and its liquidation under bankruptcy rules. The Konkursamt Fluntern-Zürich was tasked with التنفيذ of the liquidation. Court costs of CHF 2,200 were imposed on the defendant, and it had to pay the Handelsregisteramt des Kantons Zürich CHF 300 as an out-of-pocket compensation.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; serious organizational defect and failure to cure within the time limit justify dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules. Where the defendant does not remedy the defect after being granted a deadline, the court must order dissolution as the statutory consequence. The unsuccessful party bears the costs under Art. 106 ZPO and may be ordered to reimburse the opposing party’s reasonable out-of-pocket expenses under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 1-3).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140150-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 10. Juli 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  1. Das Konkursamt Fluntern-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Zürich 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Fluntern-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 10. Juli 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Mirjam Münger

Keywords

organizational defectcompany dissolutionbankruptcy liquidationaudit requirementdomicilecourt costsout-of-pocket compensation