Dissolution of company for organizational defects

HE140078Commercial CourtJun 10, 2014Granted

Summary

The Zurich Commercial Court held that A._____ AG suffered from a serious organizational defect because it had no lawful board, no Swiss-resident authorized representative, and no valid domicile. After the deadline to remedy the defect passed unused, the court ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The defendant was also ordered to pay the court fee and an expense allowance to the Zurich Commercial Register Office.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect and court-ordered dissolution: if a company lacks the mandatory corporate organs or a valid Swiss domicile and fails to cure the defect within the court-set deadline, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. The measure is mandatory once the warning period expires unused. The losing company bears the costs under Art. 106 ZPO and may be ordered to pay a procedural allowance under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 1-3).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE140078-OU/ee Mitwirkend:der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 10. Juni 2014 in Sachen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ AG, Beklagte betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR), kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1.Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4.Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Zürich 11 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Oerlikon-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrenseine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 10. Juni 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Helene Lampel

Keywords

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