Dissolution for serious organizational defects

HE130252Commercial CourtNov 18, 2013Granted

Summary

The Zurich Commercial Court held that A._____ GmbH had a serious organizational defect because it lacked a registered Swiss-resident authorized representative and a valid domicile. After the court-set cure period expired unused, it ordered the company dissolved and liquidated under bankruptcy rules. The Konkursamt Küsnacht was tasked with التنفيذ. The court also imposed CHF 2,200 in court costs on the defendant and ordered it to pay the Kanton Zürich CHF 300 as expense compensation.

Regest

Art. 814 Abs. 3 and 6 OR, Art. 819 OR in conjunction with Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; when a GmbH lacks the mandatory organizational prerequisites, in particular a registered representative domiciled in Switzerland and a valid domicile, the court must set a remedy period. If the defect remains uncured, dissolution and liquidation according to bankruptcy rules are ordered. The sanction follows the failure to cure the organizational defect; costs are borne by the unsuccessful company, and the plaintiff may obtain an appropriate compensation for expenses (Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130252-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 18. November 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Küsnacht wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Küsnacht und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Küsnacht. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 18. November 2013

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Keywords

organizational defectlimited liability companydissolutionbankruptcy liquidationdomicileSwiss-resident representativecourt costsexpense compensation